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   BayObLG, 08.09.2004 - 1Z BR 59/04   

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https://dejure.org/2004,2604
BayObLG, 08.09.2004 - 1Z BR 59/04 (https://dejure.org/2004,2604)
BayObLG, Entscheidung vom 08.09.2004 - 1Z BR 59/04 (https://dejure.org/2004,2604)
BayObLG, Entscheidung vom 08. September 2004 - 1Z BR 59/04 (https://dejure.org/2004,2604)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BGB § 1943; ; BGB § 1944; ; BGB § 1945; ; BGB § 1953; ; BGB § 2197

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1943 § 1944 § 1945 § 1953 § 2197
    Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten - Alleinerbschaft und Testamentsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auskunftsklage ist nicht Erbschaftsannahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten; Erhebung einer Auskunftsklage als Annahme der Erbschaft; Möglichkeit der Ernennung des Alleinerben zum alleinigen Testamentsvollstrecker

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 232
  • FamRZ 2005, 553
  • Rpfleger 2005, 86
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82

    Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft

    Auszug aus BayObLG, 08.09.2004 - 1Z BR 59/04
    Die Annahme der Erbschaft ist - anders als die Ausschlagung und die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung - an keine Form gebunden und nicht empfangsbedürftig; sie kann stillschweigend auch durch ein Verhalten erklärt werden, das gegenüber Dritten objektiv eindeutig zum Ausdruck bringt, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen (BayObLGZ 1983, 153/159; Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. § 1943 Rn. 2; Soergel/Stein BGB 13. Aufl. § 1943 Rn. 2, 4 und 5; Staudinger/Otte BGB [2000] § 1943 Rn. 7 ff.; MünchKomm BGB/Leipold 3. Aufl. § 1943 Rn. 4 f.).

    Diese tatsächliche Würdigung des Verhaltens der Beteiligten zu 1 kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dahin nachgeprüft werden, ob das Tatsachengericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1983, 153/159; BayObLG FamRZ 1999, 1172/1173).

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus BayObLG, 08.09.2004 - 1Z BR 59/04
    Als Verkündung einer Verfügung von Todes wegen im Sinne des § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB reicht die schlichte Eröffnung gemäß § 2260 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB, wenn der Erbe zu ihr nicht geladen wird, nicht aus (vgl. BGHZ 112, 229/234 ff.).

    Eine derartige Kenntnis ist unverzichtbar, weil es sich bei der in § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB an die Verkündung geknüpften Rechtsfolge um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Erben handelt, der ohne dessen Kenntnis kaum gerechtfertigt erschiene (BGHZ 112, 229/236).

  • BayObLG, 11.01.1999 - 1Z BR 113/98

    Nachlaßverbindlichkeit als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Erbschaft

    Auszug aus BayObLG, 08.09.2004 - 1Z BR 59/04
    Diese tatsächliche Würdigung des Verhaltens der Beteiligten zu 1 kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dahin nachgeprüft werden, ob das Tatsachengericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1983, 153/159; BayObLG FamRZ 1999, 1172/1173).
  • RG, 15.02.1940 - IV 111/39

    1. Ist die Ernennung sämtlicher Miterben zu Testamentsvollstreckern zulässig? 2.

    Auszug aus BayObLG, 08.09.2004 - 1Z BR 59/04
    Mit der Ernennung zum alleinigen Testamentsvollstrecker erhielte der Alleinerbe nicht mehr Rechte und Pflichten, als er schon als Erbe besitzt (vgl. RGZ 163, 57/58; Soergel/Damrau § 2197 Rn. 10).
  • OLG Köln, 19.08.2014 - 2 Wx 213/14

    Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft nach Abschluss eines

    Das Verhalten muss Dritten gegenüber objektiv eindeutig zum Ausdruck bringen, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen (vgl. nur BayObLGZ 1983, 153 [159]; BayObLG, NJW-RR 2005, 232; OLG Hamm, FamRZ 2005, 306; MüKo-BGB/Leipold, aaO, § 1943 Rn. 4; Palandt/Weidlich, aaO, § 1943 Rn. 2 m.w.N.).
  • OLG München, 22.12.2021 - 31 Wx 487/19

    Keine schlüssige Erbschaftsannahme durch Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses

    Die Annahme durch schlüssiges Verhalten (pro herede gestio) setzt eine nach außen erkennbare Handlung des Erben voraus, aus der unter Berücksichtigung aller Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschieden (MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, BGB § 1943 Rn. 4; Najdecki in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage § 1943 Rn. 4; BayObLG ZEV 2006, 455).

    Demgemäß bringen Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, wie auch eine Auskunftsklage gegen den Testamentsvollstrecker über den Bestand des Nachlasses keine Annahme zum Ausdruck, wenn es darum geht, die nötigen Informationen für die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung zu erhalten (vgl. dazu MüKoBGB/Leipold, a.a.O. Rn. 5 m.w.N. sowie Najdecki in; Burandt/Rojahn a.a.O. Rn. 4-6; BayObLG ZEV 2006, 455).

    Eine solche Maßnahme stellt - wie eine durch den (vorläufigen Erben) erhobene Auskunftsklage - nicht bereits eine schlüssige Annahme der Erbschaft dar, sondern dient der Abklärung der Entscheidung über die Annahme der Erbschaft wie auch dazu, diese Entscheidung auf eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage zu stellen (vgl. auch BayObLG ZEV 2006, 455 ).

  • AG Landsberg/Lech, 23.05.2019 - VI 522/18

    Annahme der Erbschaft durch Unterzeichnung der Nachlassverfügung mit

    1 Z 124/82">BeckRS 2010, 08036; BayObLG, NJW-RR 2005, 232 = ZEV 2006, 455; OLG Hamm, NJOZ 2004, 3842 = FamRZ 2005, 306; MüKoBGB/Leipold, §§ 1943 Rn. 4; Palandt/Weidlich, §§ 1943 Rn. 2 m.w.N.).
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