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   BayObLG, 08.11.2021 - Verg 10/21   

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https://dejure.org/2021,45780
BayObLG, 08.11.2021 - Verg 10/21 (https://dejure.org/2021,45780)
BayObLG, Entscheidung vom 08.11.2021 - Verg 10/21 (https://dejure.org/2021,45780)
BayObLG, Entscheidung vom 08. November 2021 - Verg 10/21 (https://dejure.org/2021,45780)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GWB § 71, § 135 Abs. 1, § 175 Abs. 2; GKG § 50 Abs. 2
    Herabsetzung des Streitwerts im Nachprüfungsverfahren

  • IWW

    § 50 Abs. 2 GKG, § 169 Abs. 2 S. 5 und 6, Abs. 4 S. 2, § 171, § 173 Abs. 1 S. 3 und nach § 176 GWB
    Vergaberecht

  • rewis.io

    Vergabeverfahren, Beschwerde, Vergabekammer, Zuschlag, Ausschreibung, Auslegung, Bieter, Vergabe, Angebotsabgabe, Kostenentscheidung, Bauvorhaben, Zuschlagserteilung, Zuschlagskriterium, Ausschluss, Kosten des Beschwerdeverfahrens, sofortigen Beschwerde, Beschwerde der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    In Ausnahmefällen kann der Streitwert nach §

  • rechtsportal.de

    Nachprüfungsverfahren für eine De-facto-Vergabe; Ausnahmsweise Herabsetzung eines Streitwertes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    In Ausnahmefällen kann der Streitwert herabgesetzt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2022, 127
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.04.2018 - KVZ 37/17

    Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde i.R.d. Erteilung einer

    Auszug aus BayObLG, 08.11.2021 - Verg 10/21
    Es entspricht - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands - der Billigkeit (vgl. zu § 78 GWB a. F.: BGH, Beschluss vom 10. April 2018, KVZ 37/17, juris Rn. 13), der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
  • BGH, 08.03.2021 - KVR 96/20

    Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden

    Auszug aus BayObLG, 08.11.2021 - Verg 10/21
    Selbst bei offenem Verfahrensausgang wären ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen gewesen, da sie sich durch die Rücknahme der sofortigen Beschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2021, KVR 96/20, juris Rn. 2).
  • OLG München, 22.11.2012 - Verg 24/12

    Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit eines atypischen Nachprüfungsantrags;

    Auszug aus BayObLG, 08.11.2021 - Verg 10/21
    Anderes kann aber ausnahmsweise dann gelten, wenn es ausschließlich um Verfahrensfragen geht (Toussaint in BeckOK Kostenrecht, 35. Ed. Stand: 1. Oktober 2021, GKG § 50 Rn. 26) oder wenn es sich um ein atypisches Nachprüfungsverfahren handelt (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. November 2012, Verg 24/12, juris Rn. 95).
  • OLG Düsseldorf, 13.09.2018 - Verg 35/17

    Übereinstimmende Erledigungserklärungen: Wer muss die Kosten tragen?

    Auszug aus BayObLG, 08.11.2021 - Verg 10/21
    Hier ist § 50 Abs. 2 GKG zwar anwendbar, da Gegenstand der sofortigen Beschwerde nicht nur eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung war (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 13. September 2018, Verg 35/17, juris Rn. 29; Fölsch in Schneider/Volpert, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GKG § 50 Rn. 30 jeweils m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - Verg 21/19

    Rechtsmittel zurückgenommen: Antragsteller trägt Kosten der Beschwerde!

    Auszug aus BayObLG, 08.11.2021 - Verg 10/21
    Es entspricht dagegen nicht der Billigkeit, den Betroffenen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn sie hat sich am Beschwerdeverfahren nicht aktiv beteiligt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2020, Verg 21/19, juris Rn. 9).
  • BayObLG, 05.08.2022 - Verg 7/22

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenentscheidung bei Beschwerderücknahme;

    Zudem hat sie sich durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels in die Rolle der Unterlegenen begeben (vgl. zur Rücknahme eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung: BGH, Beschl v. 8. März 2021, KVR 96/20, juris Rn. 2; zur Rücknahme einer sofortigen Beschwerde: BayObLG, Beschluss vom 8. November 2021, Verg 10/21, juris Rn. 23; zur Rücknahme eines Nachprüfungsantrags: BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2021, Verg 4/21, juris Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 6. November 2020, Verg 9/20, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2020, Verg 13/20, juris Rn. 15).

    Die Beigeladene hat das Beschwerdeverfahren durch Stellen von Anträgen und schriftsätzlichen Vortrag gefördert (vgl. zu diesem Kriterium im Rahmen der Kostenentscheidung BGH, Beschluss vom 8. März 2021, KVR 96/20, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 8. November 2021, Verg 10/21, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2020, Verg 21/19, juris Rn. 9; von Werder in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, GWB § 175 Rn. 43).

  • BayObLG, 20.10.2022 - Verg 1/22

    Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Notwendigkeit der Hinzuziehung

    Die Entscheidung über die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht nicht auf § 50 Abs. 2 GKG , da sich die Beschwerde nur gegen eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung richtet (vgl. BayObLG, Beschl. v. 8. November 2021, Verg 10/21, juris Rn. 27 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. September 2018, Verg 35/17, juris Rn. 29), sondern auf einer entsprechenden Anwendung des § 3 ZPO .
  • BayObLG, 26.07.2022 - Verg 4/22

    Anwaltsverschulden durch Angabe des falschen Rechtsmittelgerichts

    Anhaltspunkte, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, abweichend von § 50 Abs. 2 GKG den Streitwert auf einen Bruchteil von 5% der Bruttoauftragssumme festzusetzen (vgl. BayObLG v. 8. November 2021, Verg 10/21, juris Rn. 26 m. w. N.), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BayObLG, 07.09.2022 - Verg 8/22

    Kostenentscheidung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach

    a) Die Antragsgegnerin hat sich durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels in die Rolle der Unterlegenen begeben (vgl. BayObLG, Verg 10/21, juris Rn. 23 Beschluss vom 8. November 2021).
  • VK Südbayern, 28.02.2023 - 3194.Z3-3_01-22-41

    Restleistungen nach Kündigung sind öffentlich auszuschreiben!

    Neben der Feststellung der Unwirksamkeit eines Auftrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist von den Nachprüfungsinstanzen in entsprechender Anwendung des § 168 Abs. 1 GWB regelmäßig die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers auszusprechen, im Falle fortbestehender Beschaffungsabsicht die streitgegenständlichen Leistungen in einem europarechtskonformen Vergabeverfahren EU-weit auszuschreiben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.11.2021 - Verg 10/21).
  • BayObLG, 05.08.2022 - Verg 9/22

    Kostenentscheidung, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Streitwertberechnung,

    Zudem hat sie sich durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels in die Rolle der Unterlegenen begeben (vgl. zur Rücknahme eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung: BGH, Beschl v. 8. März 2021, KVR 96/20, juris Rn. 2; zur Rücknahme einer sofortigen Beschwerde: BayObLG, Beschluss vom 8. November 2021, Verg 10/21, juris Rn. 23; zur Rücknahme eines Nachprüfungsantrags: BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2021, Verg 4/21, juris Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 6. November 2020, Verg 9/20, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2020, Verg 13/20, juris Rn. 15).
  • BayObLG, 20.10.2022 - VERG 1.22

    Notwendige Beiziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle

    Die Entscheidung über die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht nicht auf § 50 Abs. 2 GKG, da sich die Beschwerde nur gegen eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung richtet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. November 2021, Verg 10/21, juris Rn. 27 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2018, Verg 35/17, juris Rn. 29), sondern auf einer entsprechenden Anwendung des § 3 ZPO.
  • BayObLG, 07.09.2022 - 15 Verg 8/22
    a) Die Antragsgegnerin hat sich durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels in die Rolle der Unterlegenen begeben (vgl. BayObLG, Verg 10/21, juris Rn. 23 Beschluss vom 8. November 2021).
  • BayObLG, 05.08.2022 - VERG 9.22

    Vergabenachprüfung: Streitwert für das Beschwerdeverfahren bei ausgebliebenem

    Zudem hat sie sich durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels in die Rolle der Unterlegenen begeben (vgl. zur Rücknahme eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung: BGH, Beschl v. 8. März 2021, KVR 96/20, juris Rn. 2; zur Rücknahme einer sofortigen Beschwerde: BayObLG, Beschluss vom 8. November 2021, Verg 10/21, juris Rn. 23; zur Rücknahme eines Nachprüfungsantrags: BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2021, Verg 4/21, juris Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 6. November 2020, Verg 9/20, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2020, Verg 13/20, juris Rn. 15).
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