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   BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94   

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BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94 (https://dejure.org/1994,7808)
BayObLG, Entscheidung vom 08.12.1994 - 2Z BR 59/94 (https://dejure.org/1994,7808)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Dezember 1994 - 2Z BR 59/94 (https://dejure.org/1994,7808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.12.1988 - V ZB 3/88

    Ermittlung der Mehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 8.12.1988 (BGHZ 106, 179 ff.; ebenso schon zum Vereinsrecht BGHZ 83, 35 ff.) entschieden, daß bei der Beschlußfassung in einer Wohnungseigentümerversammlung die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen sei, Enthaltungen dagegen nicht mitzuzählen seien.

    Bis dahin wurde die Meinung, daß Stimmenthaltungen in Wohnungseigentümerversammlungen im Ergebnis als Ablehnung eines Antrags zu bewerten seien, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur weithin vertreten (Nachweise BGHZ 106, 179/182).

  • BayObLG, 11.12.1986 - BReg. 2 Z 119/86

    Anspruch auf Unterlassung einer Störung

    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94
    Die bloße Erklärung oder Versicherung, die unzulässigen Handlungen nicht mehr vorzunehmen, kann sie regelmäßig nicht ausräumen (BayObLG NJW-RR 1987, 463).

    Für das Verhalten seiner Pächter hatte der Antragsgegner zu 1 einzustehen (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 463 f.; WuM 1990, 606 ).

  • BayObLG, 07.08.1986 - BReg. 2 Z 49/86
    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94
    Paßt der Antragsteller jedoch seinen Antrag nicht der veränderten Sach- und Rechtslage an, ist dieser abzuweisen und nicht etwa die Erledigung der Hauptsache auszusprechen (wie BayObLGZ - 3. Zivilsenat - 1993, 267 und 348; Aufgabe von BayObLG - 2. Zivilsenat - NJW-RR 1987, 9 = MDR 1987, 58 ).

    Von Amts wegen kann die Erledigung der Hauptsache nicht festgestellt werden (anders noch BayObLG NJW-RR 1987, 9 f.).

  • BayObLG, 11.04.1991 - BReg. 2 Z 28/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats wäre in diesem Fall in der Regel wohl trotzdem vom Zustandekommen eines mangels fristgerechter Anfechtung endgültig bestandskräftigen Beschlusses auszugehen; doch kann nach den Umständen des Einzelfalls auch etwas anderes gelten (vgl. BayObLGZ 1984, 213 ff.; BayObLG NJW-RR 1992, 83 f.).
  • BayObLG, 09.08.1984 - BReg. 2 Z 24/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats wäre in diesem Fall in der Regel wohl trotzdem vom Zustandekommen eines mangels fristgerechter Anfechtung endgültig bestandskräftigen Beschlusses auszugehen; doch kann nach den Umständen des Einzelfalls auch etwas anderes gelten (vgl. BayObLGZ 1984, 213 ff.; BayObLG NJW-RR 1992, 83 f.).
  • BGH, 25.01.1982 - II ZR 164/81

    Mehrheit bei Stimmenthaltungen in Vereinsversammlungen

    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 8.12.1988 (BGHZ 106, 179 ff.; ebenso schon zum Vereinsrecht BGHZ 83, 35 ff.) entschieden, daß bei der Beschlußfassung in einer Wohnungseigentümerversammlung die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen sei, Enthaltungen dagegen nicht mitzuzählen seien.
  • BGH, 26.05.1994 - I ZB 4/94

    "Greifbare Gesetzwidrigkeit II"; Wirksamkeit einer einseitigen

    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94
    Die einseitige Erledigterklärung des Antragsgegners zu 1 zum Unterlassungsantrag wäre dagegen unbeachtlich; der Antragsgegner bestimmt nicht den Verfahrensgegenstand, kann über ihn nicht verfügen und ihn somit auch nicht in der Hauptsache für erledigt erklären (vgl. BGH MDR 1961, 125; Beschluß des BGH vom 26.5.1994 I ZB 4/94; Zöller/Vollkommer ZPO 18. Aufl. Rn. 52, Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. Rn. 42, jeweils zu § 91 a ZPO und m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94
    (3) Bei dem Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört die Wiederholungsgefahr zu den materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen; fällt sie fort, ist der Rechtsstreit bzw. das Verfahren in der Hauptsache erledigt (BGHZ 14, 163/167; BayObLGZ 1980, 121/123 f. m.w.Nachw.; Soergel/Mühl BGB 12. Aufl. Rn. 166 und 213, Palandt/Bassenge BGB 53. Aufl. Rn. 45, jeweils zu § 1004).
  • KreisG Cottbus, 21.04.1993 - 40 C 702/92

    Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden

    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94
    Es kann auch billigem Ermessen entsprechen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, wenn für die Entscheidung des Verfahrens die Beantwortung einer Rechtsfrage erforderlich gewesen wäre, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird (BayObLG WEG 1990, 174; WuM 1993, 265/266; Henkes/Niedenführ/Schulze Rn. 135 vor § 43).
  • BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 122/91

    Abgrenzung von gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum

    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94
    Anders würde sich die Rechtslage jedoch darstellen, wenn der Betrieb einer Gaststätte oder eines Cafés durch Eigentümerbeschluß genehmigt war; dies hätte dem Antragsgegner zu 1 auch das Recht zu den baulichen Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum gegeben, die zu einem solchen Betrieb erforderlich oder öffentlich-rechtlich geboten waren (vgl. BayObLG WE 1990, 134; ZMR 1992, 65 ).
  • BayObLG, 30.05.1990 - BReg. 2 Z 36/90
  • BayObLG, 01.07.1993 - 3Z BR 96/93

    Wirkungen eines Ausschlussbeschlusses im Informationserzwingungsverfahren

  • BayObLG, 25.04.1979 - BReg. 2 Z 19/78
  • BayObLG, 28.04.1980 - RReg. 2 Z 174/79
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 174/93

    Anspruch auf Bestellung eines Notvorstandes für einen Verein durch das

  • BayObLG, 09.03.1995 - 2Z BR 16/95

    Prüfung von Amts wegen auf Erledigung in der Hauptsache

    Das Gericht hat aber eine tatsächlich eingetretene Erledigung der Hauptsache selbst noch im dritten Rechtszug von Amts wegen zu beachten und einen Antrag abzuweisen, wenn der Antragsteller der Erledigung nicht Rechnung trägt (Senatsbeschluß vom 8.12.1994 - 2Z BR 59/94).
  • BayObLG, 21.09.1995 - 2Z BR 65/95

    Erledigung der Hauptsache, wenn der Vollzug eines angefochtenen

    Es ist nunmehr nicht etwa die Erledigung der Hauptsache auszusprechen, sondern ihr Rechtsmittel ist, soweit die Hauptsache erledigt ist, als unbegründet zurückzuweisen (vgl. BayObLGZ 1993, 267 und 348; Senatsbeschluß vom 8.12.1994 2Z BR 59/94).
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