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BayObLG, 09.01.1998 - 3Z BR 5/98 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2
Verhindern der Abschiebung durch Randalieren im Transitbereich eines Flughafens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Aschaffenburg - XIV 38/97
- LG Aschaffenburg - 5 T 184/97
- BayObLG, 09.01.1998 - 3Z BR 5/98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.07.1996 - V ZB 14/96
Anordnung der Sicherungshaft bei aufgrund der Weggabe von Ausweisdokumenten von …
Auszug aus BayObLG, 09.01.1998 - 3Z BR 5/98
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Ausländerbehörde die Abschiebung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung betreibt (vgl. hierzu BGHZ 133, 235 /239; BayObLGZ 1991, 258/260; OLG Frankfurt a.M. NVwZ-Beilage 1996, 39 ) und daß die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus auf nunmehr insgesamt acht Monate gegeben sind, da das Verhalten des Betroffenen kausal dafür ist, daß seine Abschiebung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt werden konnte. - BayObLG, 02.09.1993 - 3Z BR 167/93
Auszug aus BayObLG, 09.01.1998 - 3Z BR 5/98
Ob die Abschiebung des Betroffenen im übrigen zu Recht betrieben wird, haben die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte, nicht die Haftgerichte zu prüfen (vgl. BayObLGZ 1993, 311/313; KG NVwZ 1997, 516). - KG, 05.09.1996 - 25 W 5316/96
Auszug aus BayObLG, 09.01.1998 - 3Z BR 5/98
Ob die Abschiebung des Betroffenen im übrigen zu Recht betrieben wird, haben die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte, nicht die Haftgerichte zu prüfen (vgl. BayObLGZ 1993, 311/313; KG NVwZ 1997, 516). - BayObLG, 01.07.1991 - BReg. 3 Z 105/91
Auszug aus BayObLG, 09.01.1998 - 3Z BR 5/98
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Ausländerbehörde die Abschiebung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung betreibt (vgl. hierzu BGHZ 133, 235 /239; BayObLGZ 1991, 258/260; OLG Frankfurt a.M. NVwZ-Beilage 1996, 39 ) und daß die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus auf nunmehr insgesamt acht Monate gegeben sind, da das Verhalten des Betroffenen kausal dafür ist, daß seine Abschiebung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt werden konnte.