Rechtsprechung
BayObLG, 09.02.1996 - 4St RR 14/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erwerb einer Schusswaffe von Todes wegen; Unerlaubter Besitz einer Waffe nach einem Erbfall; Voraussetzungen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen; Besonderheiten bezüglich der tatsächlichen Gewalt im Sinne des Waffengesetzes; Pflicht zur Stellung eines ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1996, 184
- DÖV 1996, 1048
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.10.1974 - 1 StR 5/74
Erwerb von Schusswaffen ohne im Besitz eines Waffenerwerbscheins oder eines …
Auszug aus BayObLG, 09.02.1996 - 4St RR 14/96
Erwerben im Sinne des Waffengesetzes bedeutet die Erlangung der tatsächlichen Gewalt (§ 4 Abs. 1 WaffG ), das ist die tatsächliche Möglichkeit, über einen Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen (BGHSt 26, 12, 15).Der Bundesgerichtshof hat zwar offengelassen, ob im Falle des § 857 BGB eine Ausnahme von der Regel zu machen ist, daß der unmittelbare Besitzer einer Schußwaffe auch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinn des Waffengesetzes anzusehen ist (BGHSt 26, 12, 16).
- BGH, 24.11.1992 - 4 StR 539/92
Abgrenzung zwischen unerlaubtem Besitz und unerlaubter tatsächlicher …
Auszug aus BayObLG, 09.02.1996 - 4St RR 14/96
Als lex specialis, die den Erben privilegiert, schließt § 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffG die allgemeine Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG aus (BGH NStZ 1993, 192 ; BayObLG Beschluß vom 11.1.1988 - 4 St 264/87). - BayObLG, 30.12.1976 - RReg. 4 St 108/76
Überlassen einer Schußwaffe
Auszug aus BayObLG, 09.02.1996 - 4St RR 14/96
Im übrigen kann die tatsächliche Gewalt über eine Waffe auch von mehreren Personen gleichzeitig ausgeübt werden (BayObLGSt 1976, 173, 177;… Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. WaffG § 4 Rn. 5).
- OLG Oldenburg, 12.04.2021 - 1 Ss 14/21
Unerlaubter Besitz von Waffen und Munition; Kein rechtsgeschäftlicher Erwerb für …
Der Besitz kann durch mehrere Personen gleichzeitig ausgeübt werden (BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 1996 - 4 St RR 14/96, juris). - BGH, 28.08.2003 - 4 StR 247/03
Teilweise Einstellung des Verfahrens; Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine …
Dann aber griffe die Sonderregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG a.F. ein, und der Angeklagte könnte sich möglicherweise lediglich ordnungswidrig (§ 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffG a.F.) verhalten haben (vgl. BGH NStZ 1993, 192, 193; BayObLG NStZ-RR 1996, 184 f.;… Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 4 Rdn. 12, § 28 Rdn. 26, 42, § 55 Rdn. 15; Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht (2003) S. 145 ff. ("Erbenprivileg")).