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   BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 108/04   

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https://dejure.org/2005,3147
BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 108/04 (https://dejure.org/2005,3147)
BayObLG, Entscheidung vom 09.03.2005 - 1Z BR 108/04 (https://dejure.org/2005,3147)
BayObLG, Entscheidung vom 09. März 2005 - 1Z BR 108/04 (https://dejure.org/2005,3147)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Anfechtung eines gem. § 2256 I BGB durch Rücknahme aus amtlicher Verwahrung erfolgten Testamentswiderrufs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2078 § 2229 § 2256
    Rücknahme notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rücknahme eines notariellen Testaments als Verfügung von Todes wegen aus der amtlichen Verwahrung ; Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Rücknahme als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verfügung von Todes wegen; Begriff der "Testierfähigkeit"

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Testament - Irrtum über die Folgen der Rücknahme des notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 957
  • FamRZ 2006, 294
  • Rpfleger 2005, 541
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99

    Testierfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 108/04
    Zwar lässt sich die Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Rücknahmehandlung testierfähig gewesen ist oder nicht nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten (vgl. BayObLGZ 1995, 383/391; BayObLG FamRZ 2001, 55/56).
  • BayObLG, 06.11.1995 - 1Z BR 56/95

    Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches

    Auszug aus BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 108/04
    Zwar lässt sich die Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Rücknahmehandlung testierfähig gewesen ist oder nicht nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten (vgl. BayObLGZ 1995, 383/391; BayObLG FamRZ 2001, 55/56).
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 108/04
    Das Gericht darf seine Ermittlungen erst abschließen, wenn von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGHZ 40, 54/57; BayObLGZ 1983, 153/161; Palandt/Edenhofer § 2358 Rn. 1).
  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 186/55

    Zurücknahme eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 108/04
    Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung ist nach der Rechtsprechung des Senats und überwiegender Meinung auch eine Verfügung von Todes wegen (vgl. BGHZ 23, 207/211; BayObLGZ 1973, 35/36; Erman/ Schmidt BGB 11. Aufl. § 2256 Rn. 1; MünchKommBGB/Hagena 4. Aufl. § 2256 Rn. 6; Palandt/Edenhofer BGB 64. Aufl. § 2256 Rn. 3; a.A.: Soergel/J. Mayer BGB 13. Aufl. § 2256 Rn. 7).
  • BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82

    Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft

    Auszug aus BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 108/04
    Das Gericht darf seine Ermittlungen erst abschließen, wenn von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGHZ 40, 54/57; BayObLGZ 1983, 153/161; Palandt/Edenhofer § 2358 Rn. 1).
  • BayObLG, 06.07.1990 - BReg. 1a Z 30/90

    Anfechtung eines Beschlusses durch den ein Erbscheinantrag abgelehnt wird;

    Auszug aus BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 108/04
    Die Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung unterliegt, da sie auch Verfügung von Todes wegen ist, der Anfechtung nach § 2078 BGB (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1481/1482; Erman/Schmidt § 2256 Rn. 4; MünchKommBGB/Hagena § 2256 Rn. 11; Palandt/Edenhofer § 2256 Rn. 3; auch Soergel/J. Mayer § 2256 Rn. 10).
  • BayObLG, 13.02.1973 - BReg. 1 Z 108/72
    Auszug aus BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 108/04
    Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung ist nach der Rechtsprechung des Senats und überwiegender Meinung auch eine Verfügung von Todes wegen (vgl. BGHZ 23, 207/211; BayObLGZ 1973, 35/36; Erman/ Schmidt BGB 11. Aufl. § 2256 Rn. 1; MünchKommBGB/Hagena 4. Aufl. § 2256 Rn. 6; Palandt/Edenhofer BGB 64. Aufl. § 2256 Rn. 3; a.A.: Soergel/J. Mayer BGB 13. Aufl. § 2256 Rn. 7).
  • OLG Köln, 12.07.2013 - 2 Wx 177/13

    Rückgabe eines Testaments aus amtlicher Verwahrung an den Erblasser bei

    Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung ist deshalb auch eine Verfügung von Todes wegen, die zur Begründung ihrer Wirksamkeit Testierfähigkeit voraussetzt (vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 2005, 957 [juris-Rz. 8]; Zimmermann, a.a.O., § 346 Rdn. 14; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2256 Rdn. 1; Hagena, a.a.O., § 2256 Rdn. 6; jeweils m.w.Nachw).
  • OLG Hamm, 01.08.2012 - 15 W 266/12

    Voraussetzungen der Rückgabe eines privatschriftlichen Ehegattentestaments aus

    Da durch die Regelung des § 2256 Abs. 1 bei Rücknahme eines notariellen Testaments oder eines nach § 2249 BGB errichteten Nottestaments vor dem Bürgermeister einen Widerruf des Testaments zur Folge hat, ist jedenfalls in diesen Fällen die Testierfähigkeit der Erblasser Voraussetzung für die Rückgabe (vgl. u.a. BayObLG NJW-RR 2005, 957; Weidlich in: Palandt, 71. Auflage § 2256 Rn. 4; Reymann in: jurisPK-BGB 5. Auflage § 2272 Rn. 3 m.w.N.).
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