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   BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95   

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https://dejure.org/1996,4283
BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95 (https://dejure.org/1996,4283)
BayObLG, Entscheidung vom 09.05.1996 - 1Z BR 203/95 (https://dejure.org/1996,4283)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Mai 1996 - 1Z BR 203/95 (https://dejure.org/1996,4283)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der gesonderten Begründung sowohl des Entzugs der Personensorge wie des Entzugs der Vermögenssorge bei Entzug der gesamten elterlichen Sorge; Entziehung des Sorgerechts aufgrund unverschuldeten Versagens und der dadurch begründeten Gefährdung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666, § 1666a; FGG § 50a, § 50b
    Entziehung der gesamten elterlichen Sorge durch Entziehung sämtlicher Teilrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1352
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 27.01.1993 - 1Z BR 92/92

    Nichteheliches Kind; Mutter; Elterliche Sorge; Allein; Verfassungsmäßigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95
    Eine Entziehung der elterlichen Sorge insgesamt sieht das Gesetz nicht vor; sie kann daher nur durch Entziehung sämtlicher Teilrechte oder Einzelbestandteile erreicht werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen (BayObLGZ 1990, 63, 69 und 1993, 21, 26).

    bb) Hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligten angehört, so kann das Beschwerdegericht ausnahmsweise von einer erneuten Anhörung absehen, wenn die erstinstanzlichen Anhörungen - erst kurze Zeit zurückliegen und ihr Ergebnis in den Akten niedergelegt ist, neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute Anhörung erforderlich machen würden, nicht vorliegen und das Beschwerdegericht weder die Angaben der Beteiligten anders würdigt als das Vormundschaftsgericht noch seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von den Beteiligten stützt (BayObLGZ 1993, 21, 27 und BayObLG FGPrax 1995, 155 ).

  • BayObLG, 21.03.1990 - BReg. 1a Z 1/90

    Entziehung; Personensorge; Vermögenssorge; Glaubhaftmachung; Beweisführung;

    Auszug aus BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95
    Eine Entziehung der elterlichen Sorge insgesamt sieht das Gesetz nicht vor; sie kann daher nur durch Entziehung sämtlicher Teilrechte oder Einzelbestandteile erreicht werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen (BayObLGZ 1990, 63, 69 und 1993, 21, 26).

    Dabei ist Rechtsgrundlage für die Entziehung der Personensorge oder von Teilen derselben § 1666 Abs. 1 BGB , während die Vermögenssorge unter den Voraussetzungen des § 1666 Abs. 3 oder des § 1667 Abs. 5 BGB entzogen werden kann (BayObLGZ 1990, 63, 69 und BayObLG FamRZ 1993, 846, 847; vgl. auch Staudinger/Coester 12. Aufl. Rn. 36 und MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. Rn. 2, jeweils zu § 1666. Auch die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen (§ 1666a Abs. 2 BGB ).

  • BayObLG, 17.05.1995 - 1Z BR 40/95

    Anhörung der Eltern im Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge

    Auszug aus BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95
    Die Anhörungspflicht besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (BayObLG aaO. und FamRZ 1984, 933, 934), insbesondere auch, soweit die Erörterung der Möglichkeiten zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung (§ 50a Abs. 1 S. 3 FGG ) betroffen ist (BayObLG FGPrax 1995, 155 ).

    bb) Hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligten angehört, so kann das Beschwerdegericht ausnahmsweise von einer erneuten Anhörung absehen, wenn die erstinstanzlichen Anhörungen - erst kurze Zeit zurückliegen und ihr Ergebnis in den Akten niedergelegt ist, neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute Anhörung erforderlich machen würden, nicht vorliegen und das Beschwerdegericht weder die Angaben der Beteiligten anders würdigt als das Vormundschaftsgericht noch seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von den Beteiligten stützt (BayObLGZ 1993, 21, 27 und BayObLG FGPrax 1995, 155 ).

  • BayObLG, 28.01.1993 - 1Z BR 79/92

    Nichteheliches Kind; Mutter; Elterliche Sorge; Allein; Verfassungsmäßigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95
    Dabei ist Rechtsgrundlage für die Entziehung der Personensorge oder von Teilen derselben § 1666 Abs. 1 BGB , während die Vermögenssorge unter den Voraussetzungen des § 1666 Abs. 3 oder des § 1667 Abs. 5 BGB entzogen werden kann (BayObLGZ 1990, 63, 69 und BayObLG FamRZ 1993, 846, 847; vgl. auch Staudinger/Coester 12. Aufl. Rn. 36 und MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. Rn. 2, jeweils zu § 1666. Auch die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen (§ 1666a Abs. 2 BGB ).
  • BayObLG, 08.07.1994 - BReg. 1 Z BR 9/94

    Rechtmäßigkeit der Gestattung von Zwangsmaßnahmen gegenüber den Eltern zum

    Auszug aus BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95
    Sie soll den Richter in die Lage versetzen, einen persönlichen Eindruck von dem Anzuhörenden zu gewinnen und auf dieser Grundlage seine Entscheidung zu treffen (vgl. zu allem BayObLG FamRZ 1995, 500, 501 m.w.N.).
  • BayObLG, 10.04.1984 - BReg. 1 Z 13/84

    Anhörung; Persönliche; Eltern; Sorgeberechtigter; Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95
    Die Anhörungspflicht besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (BayObLG aaO. und FamRZ 1984, 933, 934), insbesondere auch, soweit die Erörterung der Möglichkeiten zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung (§ 50a Abs. 1 S. 3 FGG ) betroffen ist (BayObLG FGPrax 1995, 155 ).
  • BayObLG, 21.07.1980 - BReg. 1 Z 56/80

    Verfahrensfehler; Persönliche Anhörung; Akte; Zielrichtung; Gefährdung;

    Auszug aus BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95
    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Niederschrift des Vormundschaftsgerichts über die Anhörungen deren Ergebnis so ausführlich darstellt, daß das Landgericht unter diesem Gesichtspunkt auf eine eigene Anhörung verzichten durfte (vgl. dazu BayObLGZ 1980, 215, 220).
  • BayObLG, 26.02.1998 - 1Z BR 198/97

    Entziehung des Personensorgerechts für ein Kleinkind

    Rechtsgrundlage für eine Entziehung der gesamten Personensorge ist § 1705 Satz 2, § 1666 Abs. 1 BGB , während die Vermögenssorge unter den Voraussetzungen des § 1666 Abs. 3 oder des § 1667 Abs. 5 BGB entzogen werden kann (BayObLGZ 1990, 63/69, BayObLG FamRZ 1993, 846/857, BayObLG FamRZ 1996, 1352 ).
  • BayObLG, 11.06.1997 - 1Z BR 74/97

    Anhörung des Kindes im Beschwerdeverfahren über Entziehung des

    Hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligten angehört, so kann das Beschwerdegericht nur dann von einer erneuten Anhörung absehen, wenn die erstinstanzlichen Anhörungen erst kurze Zeit zurückliegen und ihr Ergebnis in den Akten niedergelegt ist, neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute Anhörung erforderlich machen würden, nicht vorliegen und das Beschwerdegericht weder die Angaben der Beteiligten anders würdigt als das Vormundschaftsgericht noch seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von den Beteiligten stützt (BayObLGZ 1993, 21, 27 und BayObLG FamRZ 1996, 1352 ).
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