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   BayObLG, 09.06.1999 - 3 ObOWi 47/99   

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https://dejure.org/1999,8012
BayObLG, 09.06.1999 - 3 ObOWi 47/99 (https://dejure.org/1999,8012)
BayObLG, Entscheidung vom 09.06.1999 - 3 ObOWi 47/99 (https://dejure.org/1999,8012)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Juni 1999 - 3 ObOWi 47/99 (https://dejure.org/1999,8012)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitnehmerüberlassung; Arbeitnehmerverleih; Baugewerbe; Geschäftsführer; Geldbuße; Rechtsbeschwerde; Besetzung

  • Judicialis

    AÜG Art. 1 § 1; ; AÜG Art. ... 1 § 1 b Satz 1; ; AÜG Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 b; ; AÜG Art. 1 § 16 Abs. 2; ; OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; OWiG § 88 Abs. 3; ; OWiG § 19; ; OWiG § 79 Abs. 2; ; OWiG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; OWiG § 79 Abs. 6; ; OWiG § 80 a Abs. 1; ; OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1; ; OWiG § 80 a Abs. 2; ; OWiG § 17 Abs. 2; ; OWiG § 31 Abs. 2 Nr. 2; ; OWiG § 46 Abs. 1; ; StPO § 260 Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 80 a Abs. 1 und 2
    Besetzung des Rechtsbeschwerdegerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1999, 107
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 28.01.1994 - 3 ObOWi 4/94
    Auszug aus BayObLG, 09.06.1999 - 3 ObOWi 47/99
    Denn wenn wegen unzulänglicher tatsächlicher Feststellungen offenbleibt, wie viele Taten im prozessualen Sinne die abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten tatsächlich bilden, so sind für die Prüfung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde die Geldbußen zusammenzurechnen, denen möglicherweise nur eine Tat im prozessualen Sinn zugrunde liegt (vgl. z.B. BayObLGSt 1994, 16).
  • BGH, 28.07.1998 - 4 StR 170/98

    Zuständigkeit bei Verfahren über Rechtsbeschwerden bezüglich eines Fahrverbotes

    Auszug aus BayObLG, 09.06.1999 - 3 ObOWi 47/99
    § 80 a Abs. 1 OWiG, wonach die Bußgeldsenate mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, legt die grundsätzliche Besetzung der Bußgeldsenate fest, während deren in § 80 a Abs. 2 OWiG normierte Besetzung mit einem Richter die Ausnahmeregelung bildet (BT-Drs. 13/5418 S. 10; BGH NJW 1998, 3209).
  • BayObLG, 26.06.1996 - 3 ObOWi 58/96

    Überwachung des Unternehmers der Einhaltung der Lenkzeiten und Ruhezeiten des

    Auszug aus BayObLG, 09.06.1999 - 3 ObOWi 47/99
    Diese hat die Betroffene dann jeweils als Geschäftsführerin der beiden Firmen durch Unterlassen einheitlicher Handlungen begangen (vgl. dazu z.B. BayObLGSt 1996, 81).
  • BayObLG, 17.08.1998 - 3 ObOWi 83/98

    Besetzung des Bußgeldsenats; Begriff der Verletzung der Aufsichtspflicht;

    Auszug aus BayObLG, 09.06.1999 - 3 ObOWi 47/99
    Da die Summe der von der Amtsrichterin gegen die Nebenbeteiligte verhängten Geldbußen die in § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG festgelegte Grenze übersteigt, hat der Bußgeldsenat über beide Rechtsbeschwerden in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden (vgl. BayObLGSt 1998, 137/138).
  • BayObLG, 22.01.2020 - 201 ObOWi 2474/19

    Unerlaubte Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers

    Der Senat hat im Übrigen auch dann in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, wenn keine der festgesetzten Einzelgeldbußen den Betrag von 5.000 Euro übersteigt, die Einzelgeldbußen aber in ihrer Summe über 5.000 Euro liegen und aufgrund unzulänglicher Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht geklärt werden kann, ob die festgesetzten Geldbußen wegen einer oder wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinne verhängt worden sind (BayObLG, Beschluss vom 09.06.1999 - 3 ObOWi 47/99 bei juris = BayObLGSt 1999, 107, 109).
  • BayObLG, 24.10.2022 - 202 ObOWi 1150/22

    Bestimmung der Wertgrenze nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG

    (4) Da wegen der unzureichenden tatrichterlichen Feststellungen offenbleibt, wie viele Taten im prozessualen Sinne die abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten tatsächlich bilden, sind für die Prüfung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde die Geldbußen zusammenzurechnen (BayObLG, Beschluss vom 09.06.1999 - 3 ObOWi 47/99 = BayObLGSt 1999, 107 = wistra 1999, 436 m.w.N.).

    Der Senat entscheidet jedoch auch dann in der Besetzung mit drei Richtern, wenn infolge unzulänglicher Feststellungen im angefochtenen Urteil unklar bleib, ob mehrere in ihrer Summe die Grenze von 5.000 Euro übersteigende Geldbußen wegen einer oder mehrerer Taten im prozessualen Sinn verhängt worden sind (BayObLGSt 1999, 107).

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