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   BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 109/02   

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https://dejure.org/2002,8775
BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 109/02 (https://dejure.org/2002,8775)
BayObLG, Entscheidung vom 09.09.2002 - 1Z AR 109/02 (https://dejure.org/2002,8775)
BayObLG, Entscheidung vom 09. September 2002 - 1Z AR 109/02 (https://dejure.org/2002,8775)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 29 Abs. 1; ; ZPO § 35; ; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 5; ; ZPO § 696 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeitsstreit bei Streitgenossenschaft im Mahnverfahren vor Durchführung des streitigen Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuständigkeitsbestimmung nach Widerspruch im Mahnverfahren; Zeitpunkt; Widerspruch mehrerer Antragsgegner; Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstand; Gesetzesänderung hinsichtlich Bestimmungsverfahren

Verfahrensgang

  • AG München - B 68472/01 B 65665/01 B 65666/01
  • BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 109/02

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 139
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag -

    Auszug aus BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 109/02
    c) Den in der Entscheidung NJW 1979, 984 vertretenen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof als durch die Neufassung des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO "überholt" bezeichnet, weil nunmehr die Möglichkeit bestehe, die Wahl bereits mit dem Mahnbescheidsantrag auszuüben (BGH NJW 1993, 1273).

    Dagegen spricht, dass es das ausdrückliche Ziel der Neuregelung war, eine mehrfache Weiterverweisung bzw. Abgabe durch frühzeitige endgültige Festlegung des zuständigen Streitgerichts zu vermeiden (BGH NJW 1993, 1273), das dadurch erreicht werden sollte, dass "im Mahnantrag das Gericht bezeichnet werden" sollte, "bei dem das Verfahren endgültig durchgeführt werden soll", und dass in § 696 Abs. 1 ZPO auch ein Verfahren zur Berichtigung der Angabe des für das streitige Verfahren zuständigen Gerichts im Mahnbescheid vorgesehen wurde: Wenn beide Parteien es übereinstimmend verlangen, "soll das Mahngericht ... den Rechtsstreit ausnahmsweise auch an ein im Mahnbescheid nicht bezeichnetes Gericht abgeben können" (BT-Drs. 11/3621 S. 46).

  • BGH, 31.01.1979 - I ARZ 57/79

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Mahnverfahren nach Abgabe der

    Auszug aus BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 109/02
    Der Bundesgerichtshof nahm an, dass der wichtige Grundsatz des § 35 ZPO dadurch nicht für das Mahnverfahren abgeschafft werden sollte, und dass daher die durch die zwingende Regelung der §§ 690 Abs. 1 Nr. 5, 692 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO a.F. veranlasste Abgabe nach Widerspruch an das im Mahnbescheidsantrag anzugebende Wohnsitzgericht des Antragsgegners nicht nur dann nicht endgültig war, wenn das Gericht, an das abgegeben wurde, wegen unrichtiger Angaben oder aus sonstigen Gründen nicht zuständig war, sondern auch dann, wenn im konkreten Fall ein Wahlgerichtsstand bestand (BGH NJW 1979, 984).

    c) Den in der Entscheidung NJW 1979, 984 vertretenen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof als durch die Neufassung des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO "überholt" bezeichnet, weil nunmehr die Möglichkeit bestehe, die Wahl bereits mit dem Mahnbescheidsantrag auszuüben (BGH NJW 1993, 1273).

  • BGH, 02.06.1978 - I ARZ 202/78

    Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts

    Auszug aus BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 109/02
    b) Nach der früheren Rechtslage wurde es als zulässig angesehen, ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor und sogar noch nach Abgabe des Rechtsstreits an das jeweilige Wohnsitzgericht der Schuldner durchzuführen (BGH NJW 1978, 1982; BayObLGZ 1980, 149/151 ff.; Zöller/ Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 696 Rn. 10).

    Deswegen war es auch nicht systemwidrig, einen Bestimmungsantrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch noch nach der Abgabe zuzulassen, da der Antragsteller "andernfalls... in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise benachteiligt" würde (BGH NJW 1978, 1982).

  • KG, 02.09.1999 - 28 AR 90/99
    Auszug aus BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 109/02
    Wenn das Mahngericht trotzdem, dem Wortlaut des § 696 Abs. 1 ZPO folgend, den Rechtsstreit an das noch im Mahnbescheid benannte Gericht abgibt, kann dieses den Antrag als Verweisungsantrag behandeln und den Rechtsstreit an das durch die Bestimmung zuständig gewordene und bindend gewählte Gericht verweisen (vgl. KG NJW-RR 2001, 62 f.).
  • RG, 06.04.1910 - I 201/09

    Erfüllungsort für den Bürgen.

    Auszug aus BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 109/02
    Der als Bürge in Anspruch genommene Antragsgegner zu 2 hat seine Verpflichtung, da die Bürgschaft einen gegenüber der Hauptschuld selbständigen Erfüllungsort hat (BGHZ 134, 127/133; RGZ 73, 262; Palandt/Sprau BGB 61. Aufl. § 765 Rn. 26; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 29 Rn. 25 Stichwort "Bürgschaft"; Vollkommer Rechtspfleger 1974, 365), gemäß der allgemeinen Regel des § 269 Abs. 1 BGB an seinem Wohnort zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses zu erfüllen; dieser liegt im Bezirk des Landgerichts Hof.
  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 264/95

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

    Auszug aus BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 109/02
    Der als Bürge in Anspruch genommene Antragsgegner zu 2 hat seine Verpflichtung, da die Bürgschaft einen gegenüber der Hauptschuld selbständigen Erfüllungsort hat (BGHZ 134, 127/133; RGZ 73, 262; Palandt/Sprau BGB 61. Aufl. § 765 Rn. 26; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 29 Rn. 25 Stichwort "Bürgschaft"; Vollkommer Rechtspfleger 1974, 365), gemäß der allgemeinen Regel des § 269 Abs. 1 BGB an seinem Wohnort zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses zu erfüllen; dieser liegt im Bezirk des Landgerichts Hof.
  • BayObLG, 29.06.1994 - 1Z AR 31/94
    Auszug aus BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 109/02
    Dies ist vereinbar mit dem Grundsatz, dass ein Wahlrecht nach § 35 ZPO (nur) bis zur Rechtshängigkeit ausgeübt werden kann (Wieczorek/ Schütze/Hausmann § 35 Rn. 4, 7); denn die Rechtshängigkeit tritt nach h. M. erst durch die Abgabe ein (BayObLG NJW-RR 1995, 635/636; Zöller/Vollkommer § 696 Rn. 5 und 6).
  • BayObLG, 22.05.1980 - Allg. Reg. 38/80
    Auszug aus BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 109/02
    b) Nach der früheren Rechtslage wurde es als zulässig angesehen, ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor und sogar noch nach Abgabe des Rechtsstreits an das jeweilige Wohnsitzgericht der Schuldner durchzuführen (BGH NJW 1978, 1982; BayObLGZ 1980, 149/151 ff.; Zöller/ Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 696 Rn. 10).
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