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   BayObLG, 09.10.1987 - BReg. 3 Z 113/87   

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https://dejure.org/1987,3680
BayObLG, 09.10.1987 - BReg. 3 Z 113/87 (https://dejure.org/1987,3680)
BayObLG, Entscheidung vom 09.10.1987 - BReg. 3 Z 113/87 (https://dejure.org/1987,3680)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Oktober 1987 - BReg. 3 Z 113/87 (https://dejure.org/1987,3680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beendigung; Pflegschaft; Führung; Rechtsstreit; Zivilsachen; Urteil; Prozeßvergleich; Genehmigung

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 321 (Ls.)
  • Rpfleger 1988, 105
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 25.02.1966 - BReg. 1a Z 8/66

    Pfleger; Pflegschaft; Geschäfte; Wirksamkeit; Aufhebung; Verfahren; Erledigung;

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1987 - BReg. 3 Z 113/87
    bedarf (§ 1918 Abs. 3 BGB ; BayObLGZ 1966, 82, 84; Staudinger/Engler BGB 10./11. Aufl. RdNr. 9, BGB -RGRK 10./11. Aufl. Anm. 3, Soergel/Damrau BGB 11. Aufl. RdNrn. 1, 4, MünchKomm-BGB/Goerke 2. Aufl. RdNrn. 20 und 23, je zu § 1918).
  • OLG Frankfurt, 14.02.1995 - 20 W 32/95

    Frist zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 1994 Abs. Satz 1

    Soweit es um die Rechtshandlungen des Pflegers/Betreuers geht, sind diese nach § 32 FGG in jedem Fall wirksam (vgl. Senat in 20 W 369/94 vom 15.08.1994 = OLG-Report Frankfurt 1994, 235; BayObLG Rpfleger 1988, 105; Keidel/Zimmermann aaO § 32 Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 15.08.1994 - 20 W 369/94

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine aufgehobene Nachlaßpflegschaft

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  • BayObLG, 05.10.1987 - BReg. 3 Z 120/87

    Erledigung; Verfahren; Vorläufige Vormundschaft; Rücknahme; Entmündigungsantrag;

    auch BayObLG (Beschluß Ä 3 Z 113/87 Ä v. 9.10.87, in Rpfleger 1988 Heft 3 S. 105 [Teilabdruck] I (169) 144 d-e]) für den Fall eines Pflegschaftsverfahrens, das die Anordnung einer Pflegschaft zur Führung eines Zivilrechtsstreits zum Gegenstand hat: Der Senat kommt in Anwendung der hier vorst. unter c-d wiedergegebenen Grundsätze zu dem Ergebnis, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wenn die Pflegschaft kraft Gesetzes geendet hat (bei Abschluß eines Prozeßvergleichs also dann, wenn die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt und vom Pfleger dem Prozeßgegner mitgeteilt worden ist), und daß eine vor diesem Zeitpunkt eingelegte weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, sofern sie nicht auf die Kosten beschränkt wird.
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