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   BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96   

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BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96 (https://dejure.org/1996,9910)
BayObLG, Entscheidung vom 09.10.1996 - 9St RR 163/96 (https://dejure.org/1996,9910)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Oktober 1996 - 9St RR 163/96 (https://dejure.org/1996,9910)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 247 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Inzwischen entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß im auslieferungsrechtlichen Normalfall, in dem aufgrund eines den formellen gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ersuchens eines ausländischen Staates die darin bezeichnete Person von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen der §§ 15, 16 IRG in Auslieferungshaft genommen worden ist, die aufgrund eigener Hoheitsgewalt angeordnete freiheitsbeschränkende Maßnahme keiner entsprechenden Anwendung des StrEG bedarf (BGHSt 32, 221 = NStZ 1985, 222 mit zustimmender Anmerkung Schomburg; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646; OLG Hamburg NJW 1980, 1239; OLG Stuttgart GA 1979, 72; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., vor § 1 IRG , Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Gillmeister NJW 1991, 2245; Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG , vor § 15 IRG , Rn. 10).

    Im übrigen ist sie vom BGH selbst nicht mehr aufrechterhalten worden (siehe BGHSt 32, 221 ).

    In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings die Auffassung geäußert, daß eine entsprechende Anwendung des StrEG ausnahmsweise dann in Betracht kommen könne, wenn die Behörden der Bundesrepublik Deutschland die unberechtigte Verfolgung des Verfolgten in Form der Auslieferungshaft zu vertreten haben (so BGHSt 32, 221 und dem wohl weitgehend folgend die o.a. Rechtsprechung und Literatur).

    Insoweit greift, da der ersuchte Staat grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im ersuchenden Staat ergangenen Haftentscheidung berechtigt ist, der auslieferungsrechtliche Grundsatz ein, daß die Verantwortlichkeit des ersuchten Staates grundsätzlich dort endet, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von dem ersuchenden Staat nach dessen Willen gestaltet wird (BGHSt 32, 221 ).

    Soweit der BGH (vgl. BGHSt 32, 221, 227) darauf hingewiesen hat, daß der Ausschluß der Entschädigung nach dem StrEG Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 MRK unberührt lasse (vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238), hat der Senat darüber nicht zu befinden.

  • OLG Düsseldorf, 25.07.1991 - 4 Ausl (A) 231/89
    Auszug aus BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Inzwischen entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß im auslieferungsrechtlichen Normalfall, in dem aufgrund eines den formellen gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ersuchens eines ausländischen Staates die darin bezeichnete Person von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen der §§ 15, 16 IRG in Auslieferungshaft genommen worden ist, die aufgrund eigener Hoheitsgewalt angeordnete freiheitsbeschränkende Maßnahme keiner entsprechenden Anwendung des StrEG bedarf (BGHSt 32, 221 = NStZ 1985, 222 mit zustimmender Anmerkung Schomburg; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646; OLG Hamburg NJW 1980, 1239; OLG Stuttgart GA 1979, 72; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., vor § 1 IRG , Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Gillmeister NJW 1991, 2245; Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG , vor § 15 IRG , Rn. 10).

    Solche Ansprüche - für die hier allerdings unter Berücksichtigung der o.a. Ausführungen nichts ersichtlich ist - sind gegenüber der Landesjustizverwaltung geltend zu machen und müssen ggf. vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden (vgl. Kleinknecht, a.a.O., Art. 5 MRK Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; Schätzler NStZ 1981, 443 , OLG Düsseldorf NJW 1992, 646).

  • OLG Hamburg, 24.03.1980 - Ausl 5/79
    Auszug aus BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Inzwischen entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß im auslieferungsrechtlichen Normalfall, in dem aufgrund eines den formellen gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ersuchens eines ausländischen Staates die darin bezeichnete Person von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen der §§ 15, 16 IRG in Auslieferungshaft genommen worden ist, die aufgrund eigener Hoheitsgewalt angeordnete freiheitsbeschränkende Maßnahme keiner entsprechenden Anwendung des StrEG bedarf (BGHSt 32, 221 = NStZ 1985, 222 mit zustimmender Anmerkung Schomburg; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646; OLG Hamburg NJW 1980, 1239; OLG Stuttgart GA 1979, 72; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., vor § 1 IRG , Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Gillmeister NJW 1991, 2245; Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG , vor § 15 IRG , Rn. 10).
  • BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81

    Beurteilung der Frage über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs in Höhe

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Etwas anderes folgt nicht aus einer älteren Entscheidung des BGH (vgl. BGHSt 30, 152 = NStZ 1981, 441 ).
  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Diese besteht nämlich nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung mißbräuchlich geltend macht und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluß geben kann (BGHSt 32, 314 ; Uhlig/Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 10 IRG Rn. 29).
  • OLG Bamberg, 20.12.1984 - VAs 13/84

    Anregung der Staatsanwaltschaft zu einem Rechtshilfeersuchen zur Vollstreckung

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Das wird z.B. angenommen, wenn Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht beachtet worden sind oder im Einzelfall die sich aus § 10 Abs. 2 IRG ergebende Prüfungspflicht nicht beachtet wurde (vgl. Schomburg NStZ 1985, 224 ).
  • BGH, 02.06.1981 - 1 StR 220/81

    Vorliegen einer Heilbehandlung im Sinne des Heilpraktikergesetzes durch

    Auszug aus BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96
    Solche Ansprüche - für die hier allerdings unter Berücksichtigung der o.a. Ausführungen nichts ersichtlich ist - sind gegenüber der Landesjustizverwaltung geltend zu machen und müssen ggf. vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden (vgl. Kleinknecht, a.a.O., Art. 5 MRK Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; Schätzler NStZ 1981, 443 , OLG Düsseldorf NJW 1992, 646).
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