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   BayObLG, 09.10.2002 - 3 ObOWi 83/2002   

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https://dejure.org/2002,11336
BayObLG, 09.10.2002 - 3 ObOWi 83/2002 (https://dejure.org/2002,11336)
BayObLG, Entscheidung vom 09.10.2002 - 3 ObOWi 83/2002 (https://dejure.org/2002,11336)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - 3 ObOWi 83/2002 (https://dejure.org/2002,11336)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtgewährung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer polnischer Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung ausländischer Unternehmen zur Zahlung des tariflichen Mindeslohns an in Deutschland eingesetzte Arbeitnehmer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mindestentlohnung im Baugewerbe: Verpflichtung zur Zahlung des tariflichen Mindestlohns für polnische Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 557
  • DB 2003, 210
  • DB 2003, 50
  • BayObLGSt 2002, 139
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.01.2002 - C-164/99

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2002 - 3 ObOWi 83/02
    Der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 4 AEntG steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Dienstleistende nach Auffassung des EuGH gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, wie es hier auch keine Rolle spielt, ob inländische Arbeitgeber den durch den in Rede stehenden für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn anders als die Verfahrensbeteiligte durch Abschluss eines Firmentarifvertrages unterschreiten können (vgl. dazu EuGH Urt. v. 24.1.2002, EuZW 2002, 245 ; Urt. v. 25.10.2001, BB 2001, 2648 ).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2002 - 3 ObOWi 83/02
    Der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 4 AEntG steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Dienstleistende nach Auffassung des EuGH gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, wie es hier auch keine Rolle spielt, ob inländische Arbeitgeber den durch den in Rede stehenden für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn anders als die Verfahrensbeteiligte durch Abschluss eines Firmentarifvertrages unterschreiten können (vgl. dazu EuGH Urt. v. 24.1.2002, EuZW 2002, 245 ; Urt. v. 25.10.2001, BB 2001, 2648 ).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-63/99

    DREI URTEILE DES GERICHTSHOFES BETREFFEN DAS RECHT POLNISCHER, TSCHECHISCHER UND

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2002 - 3 ObOWi 83/02
    Dementsprechend hat der EuGH diesem Art. 44 Abs. 3 und dem im Wortlaut mit Art. 44 Abs. 3 des Europa-Abkommens mit Polen übereinstimmenden Art. 45 Abs. 1 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits (ABlEG 1994 Nr. L 358) unmittelbare Wirkung zuerkannt (Urteil vom 27.9.2001 - C 63/99, DVBl 2002, 36; Urteil vom 27.9.2001 - C 235/99).
  • BayObLG, 05.08.2002 - 3 ObOWi 65/02

    Tarifvertraglicher Mindestlohn für rumänische Bauarbeiter rumänischer

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2002 - 3 ObOWi 83/02
    Denn anders als Art. 44 Abs. 3 und die entsprechenden Normen etwa in den Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien (ABlEG 1994 Nr. 357) steht der in Kapitel III geregelte Dienstleistungsverkehr nach dem klaren Wortlaut des Art. 55, dessen Absatz 1 anders als Art. 44 Abs. 3 die Vertragsparteien ohnehin nur verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen zu erlauben, unter dem - in Art. 44 fehlenden - Vorbehalt, dass gemäß seinem Absatz 3 der Assoziationsrat zunächst noch die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat (vgl. auch BayObLG Beschluß vom 5.8.2002 3 ObOWi 65/2002).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2002 - 3 ObOWi 83/02
    Einer Vorlage der Sache an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag ist nicht geboten, denn im vorliegenden Fall ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts angesichts der klaren und eindeutigen Regelung durch Art. 55 derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. dazu z.B. EuGH Urt. vom 6.10.1982 Rechtssache 283/81; BVerfGE 82, 159 ).
  • BGH, 25.02.1987 - 3 StR 552/86

    Anforderungen an Bestimmung der Höhe von nachzuzahlender Gewerbesteuer und

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2002 - 3 ObOWi 83/02
    In den schriftlichen Urteilsgründen durfte hinsichtlich der Einlassung des Betroffenen und der Nebenbeteiligten nicht auf bei den Akten befindliche Schriftstücke nebst Anlagen, sowie andere Urkunden verwiesen werden (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG , vgl. z.B. BGH NStZ 1987, 374 ), wie es auch nicht genügt, dort lediglich die tatrichterliche Bewertung eigener Internet-Recherchen, nicht aber diese selbst darzustellen.
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2002 - 3 ObOWi 83/02
    Einer Vorlage der Sache an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag ist nicht geboten, denn im vorliegenden Fall ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts angesichts der klaren und eindeutigen Regelung durch Art. 55 derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. dazu z.B. EuGH Urt. vom 6.10.1982 Rechtssache 283/81; BVerfGE 82, 159 ).
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