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   BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 106/95   

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https://dejure.org/1995,3718
BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 106/95 (https://dejure.org/1995,3718)
BayObLG, Entscheidung vom 09.11.1995 - 2Z BR 106/95 (https://dejure.org/1995,3718)
BayObLG, Entscheidung vom 09. November 1995 - 2Z BR 106/95 (https://dejure.org/1995,3718)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schmerzensgeld wegen einer Gesundheitsschädigung auf Grund unterlassener Behebung eines Mangels am Gemeinschaftseigentums als Sondereigentum; Verpflichtung eines Verwalters zur Feststellung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum und Unterrichtung der Wohnungseigentümer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines Verwalters für eine schuldhafte Verletzung seiner Verwalterpflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92

    Schadensersatz wegen von einem Wohnungseigentümer nicht oder verspätet

    Auszug aus BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 106/95
    Verletzt der Verwalter diese Verpflichtung schuldhaft, haftet er für den dadurch den Wohnungseigentümern entstandenen Schaden aus positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrags (BayObLG NJW-RR 1988, 599 ; WE 1991, 22; BayObLGZ 1992, 146, 148).

    (2) Erleidet ein Wohnungseigentümer infolge mangelhafter Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Schaden, kann auch ein Schadensersatzanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer in Betracht kommen, wenn diese schuldhaft an der Behebung des Schadens nicht mitgewirkt haben (vgl. BayObLGZ 1992, 146, 148; KG NJW-RR 1986, 1078; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; Weitnauer/Lüke WEG 8.Aufl. § 21 Rn.48); dabei haben allerdings die übrigen Wohnungseigentümer dem geschädigten Wohnungseigentümer gegenüber nicht für ein Verschulden des Verwalters nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen.

    Im Hinblick auf beide Feststellungen kann den Antragsgegnern somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie auf die Mängelrügen der Antragstellerin nichts weiteres veranlaßt haben (BayObLGZ 1992, 146, 149).

  • BayObLG, 02.09.1993 - 2Z BR 63/93

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung von Musikveranstaltungen

    Auszug aus BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 106/95
    Dabei kann offen bleiben, ob dem die Entscheidung des Senats (NJW-RR 1994, 337) entgegensteht, wonach der die Verpflichtung eines Teileigentümers, unzulässigen Lärm durch den Pächter oder Unterpächter zu verhindern, nur dem Zweck dient, Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer im Gebrauch ihres Eigentums abzuwenden, nicht aber Schäden an ihrer Gesundheit; denn jedenfalls sind die geltend gemachten Ansprüche schon aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt.

    (3) Einen Schaden zurechenbar verursachen kann auch ein Unterlassen des Verwalters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern eine Pflicht zum Handeln bestand und die Vornahme der gebotenen Handlung den Schaden mit Sicherheit verhindert hätte (BayObLG NJW-RR 1994, 337).

  • KG, 21.05.1986 - 24 W 3233/85
    Auszug aus BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 106/95
    (2) Erleidet ein Wohnungseigentümer infolge mangelhafter Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Schaden, kann auch ein Schadensersatzanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer in Betracht kommen, wenn diese schuldhaft an der Behebung des Schadens nicht mitgewirkt haben (vgl. BayObLGZ 1992, 146, 148; KG NJW-RR 1986, 1078; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; Weitnauer/Lüke WEG 8.Aufl. § 21 Rn.48); dabei haben allerdings die übrigen Wohnungseigentümer dem geschädigten Wohnungseigentümer gegenüber nicht für ein Verschulden des Verwalters nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen.
  • BayObLG, 29.12.1987 - BReg. 2 Z 153/87
    Auszug aus BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 106/95
    Verletzt der Verwalter diese Verpflichtung schuldhaft, haftet er für den dadurch den Wohnungseigentümern entstandenen Schaden aus positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrags (BayObLG NJW-RR 1988, 599 ; WE 1991, 22; BayObLGZ 1992, 146, 148).
  • OLG Frankfurt, 17.01.1985 - 20 W 94/84

    Pflichten einzelner Wohnungseigentümer bezüglich der Instandhaltung des

    Auszug aus BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 106/95
    (2) Erleidet ein Wohnungseigentümer infolge mangelhafter Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Schaden, kann auch ein Schadensersatzanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer in Betracht kommen, wenn diese schuldhaft an der Behebung des Schadens nicht mitgewirkt haben (vgl. BayObLGZ 1992, 146, 148; KG NJW-RR 1986, 1078; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; Weitnauer/Lüke WEG 8.Aufl. § 21 Rn.48); dabei haben allerdings die übrigen Wohnungseigentümer dem geschädigten Wohnungseigentümer gegenüber nicht für ein Verschulden des Verwalters nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen.
  • BayObLG, 20.03.1980 - BReg. 1 Z 18/80
    Auszug aus BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 106/95
    Im Hinblick auf die vorliegenden Feststellungen der Fachfirma und auf das erholte Gutachten handelte das Landgericht nicht rechtsfehlerhaft (BayObLGZ 1980, 95, 99 f. m.w.N.), wenn es davon abgesehen hat, den von der Antragstellerin benannten Ehemann als Zeugen über die behaupteten Mängel, deren Folgen und den Zeitpunkt ihrer Behebung zu vernehmen.
  • LG München I, 14.12.2009 - 1 S 9716/09

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Verschuldensunabhängige Haftung für Schäden am

    Etwaige Fehler der Hausverwaltung bei der Beschlussumsetzung würden keine Haftung der Beklagten gegenüber den Klägern auslösen: Der WEG wird, wie bereits im Hinweisbeschluss vom 05.08.2009 im Einzelnen dargelegt (Bl. 71 f.), im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern eine Pflichtverletzung des Verwalters nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet (KG NJW-RR 1986, 1078; BayObLG NJWE-MietR 1996, 38, 39; OLG Hamm ZMR 2008, 401; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl. § 21 Rz. 172).
  • OLG Hamm, 17.12.1996 - 15 W 212/96

    Welche Beratungspflicht hat WE-Verwalter?

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