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   BayObLG, 09.12.2021 - 202 StRR 136/21   

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https://dejure.org/2021,54131
BayObLG, 09.12.2021 - 202 StRR 136/21 (https://dejure.org/2021,54131)
BayObLG, Entscheidung vom 09.12.2021 - 202 StRR 136/21 (https://dejure.org/2021,54131)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - 202 StRR 136/21 (https://dejure.org/2021,54131)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 20; StGB § ... 21; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; StPO § 267 Abs. 2; StPO § 318; StPO § 327; StPO § 333; StPO § 337; StPO § 341 Abs. 1; StPO § 344; StPO § 345; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 353; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1
    Sachlich-rechtliche Urteilsanforderungen bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung

  • rewis.io

    Sachlich-rechtliche Urteilsanforderungen bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufung; Revision; Berufungsbeschränkung; Rechtsfolgenausspruch; Einzelfreiheitsstrafe; Gesamtfreiheitsstrafe; Sachrüge; Urteilsgründe; Gesamtschau; Persönlichkeitsstörung; narzisstisch; Störungsbild; unspezifisch; dissozial; Schuldfähigkeit; Einsichtsfähigkeit; ...

  • rechtsportal.de

    Berufung; Revision; Berufungsbeschränkung; Rechtsfolgenausspruch; Einzelfreiheitsstrafe; Gesamtfreiheitsstrafe; Sachrüge; Urteilsgründe; Gesamtschau; Persönlichkeitsstörung; narzisstisch; Störungsbild; unspezifisch; dissozial; Schuldfähigkeit; Einsichtsfähigkeit; ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.04.2018 - 2 StR 71/18

    Schuldspruch wegen Überfalls in der Siegaue bei Bonn bestätigt

    Auszug aus BayObLG, 09.12.2021 - 202 StRR 136/21
    Handelt es sich, wie bei der hier diagnostizierten, seit vielen Jahren und auch zu den Tatzeiten bei der Angeklagten vorliegenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung, um ein eher unspezifisches Störungsbild, wird der Grad einer,schweren anderen seelischen Abartigkeit' regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st.Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 StR 71/18 = NStZ 2018, 704 = NStZ-RR 2018, 237 = JR 2019, 98 [für,narzisstisch-dissoziale Borderlinestörung"]; 11.02.2015 - 4 StR 498/14 = NStZ-RR 2015, 137; 27.01.2017 - 1 StR 532/16 = NStZ-RR 2017, 176 = StV 2019, 101 sowie zuletzt Beschluss vom 02.03.2021 - 4 StR 543/20 = StV 2021, 489 = NStZ-RR 2021, 138, jeweils m.w.N.).

    b) Auch eine narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit bei der Tatbegehung zutage getretenen dissozialen Zügen zeichnet sich jedoch durch eine Vielzahl normalpsychologisch wirksamer Ausprägungen und Verhaltensbeeinträchtigungen aus, weshalb die Störung näher beschrieben und eingegrenzt werden muss, um beurteilen zu können, ob der Tatablauf den uneingeschränkten Erhalt der Steuerungsfähigkeit der bzw. des Angeklagten belegt und daher auf eine intakte psychische Funktion während der Tatbegehung geschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 StR 71/18 = NStZ 2018, 704 = NStZ-RR 2018, 237 = JR 2019, 98).

  • BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20

    Nachstellung (Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit); verminderte Schuldfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 09.12.2021 - 202 StRR 136/21
    Handelt es sich, wie bei der hier diagnostizierten, seit vielen Jahren und auch zu den Tatzeiten bei der Angeklagten vorliegenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung, um ein eher unspezifisches Störungsbild, wird der Grad einer,schweren anderen seelischen Abartigkeit' regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st.Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 StR 71/18 = NStZ 2018, 704 = NStZ-RR 2018, 237 = JR 2019, 98 [für,narzisstisch-dissoziale Borderlinestörung"]; 11.02.2015 - 4 StR 498/14 = NStZ-RR 2015, 137; 27.01.2017 - 1 StR 532/16 = NStZ-RR 2017, 176 = StV 2019, 101 sowie zuletzt Beschluss vom 02.03.2021 - 4 StR 543/20 = StV 2021, 489 = NStZ-RR 2021, 138, jeweils m.w.N.).

    Insoweit wird vor allem der Frage nachzugehen sein, ob die Angeklagte aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung deshalb den Grad einer schuldmindernden schweren anderen seelischen Störung bereits erreicht hatte, weil sie bei Begehung der Taten aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 02.03.2021 - 4 StR 543/20 = StV 2021, 489 = NStZ-RR 2021, 138).

  • BGH, 27.01.2017 - 1 StR 532/16

    Geiselnahme (Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und beabsichtigter Nötigung:

    Auszug aus BayObLG, 09.12.2021 - 202 StRR 136/21
    Handelt es sich, wie bei der hier diagnostizierten, seit vielen Jahren und auch zu den Tatzeiten bei der Angeklagten vorliegenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung, um ein eher unspezifisches Störungsbild, wird der Grad einer,schweren anderen seelischen Abartigkeit' regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st.Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 StR 71/18 = NStZ 2018, 704 = NStZ-RR 2018, 237 = JR 2019, 98 [für,narzisstisch-dissoziale Borderlinestörung"]; 11.02.2015 - 4 StR 498/14 = NStZ-RR 2015, 137; 27.01.2017 - 1 StR 532/16 = NStZ-RR 2017, 176 = StV 2019, 101 sowie zuletzt Beschluss vom 02.03.2021 - 4 StR 543/20 = StV 2021, 489 = NStZ-RR 2021, 138, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer schweren anderen seelischen

    Auszug aus BayObLG, 09.12.2021 - 202 StRR 136/21
    Handelt es sich, wie bei der hier diagnostizierten, seit vielen Jahren und auch zu den Tatzeiten bei der Angeklagten vorliegenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung, um ein eher unspezifisches Störungsbild, wird der Grad einer,schweren anderen seelischen Abartigkeit' regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st.Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 StR 71/18 = NStZ 2018, 704 = NStZ-RR 2018, 237 = JR 2019, 98 [für,narzisstisch-dissoziale Borderlinestörung"]; 11.02.2015 - 4 StR 498/14 = NStZ-RR 2015, 137; 27.01.2017 - 1 StR 532/16 = NStZ-RR 2017, 176 = StV 2019, 101 sowie zuletzt Beschluss vom 02.03.2021 - 4 StR 543/20 = StV 2021, 489 = NStZ-RR 2021, 138, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 12.07.2021 - 202 StRR 37/21

    Auslösung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO

    Auszug aus BayObLG, 09.12.2021 - 202 StRR 136/21
    Die Gewerbsmäßigkeit stellt auch keine doppelrelevante, d.h. für den Schuld- und den Rechtsfolgenausspruch maßgebliche Tatsache dar, weil die Tatbegehung als solche von dem allein subjektiven Umstand des gewerbsmäßigen Handelns im Sinne einer reinen Handlungsmotivation ohne weiteres getrennt werden kann, ohne dass es zu widersprüchlichen Ergebnissen käme (vgl. zuletzt BayObLG, Beschluss vom 12.07.2021 - 202 StRR 37/21 bei juris m.w.N.).
  • BGH, 19.07.2023 - 2 StR 255/22

    Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung

    Da es sich bei einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung um ein eher unspezifisches Störungsbild handelt, erreicht sie den Grad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" regelmäßig erst dann, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138, 140; BayOLG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 202 StRR 136/21).

    Insbesondere zeichnet sich die narzisstische Persönlichkeitsstörung durch eine Vielzahl normalpsychologisch wirksamer Ausprägungen und Verhaltensbeeinträchtigungen aus (vgl. BayOLG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 202 StRR 136/21), weshalb sich deren Auswirkungen auf Handlungsoptionen nicht von selbst verstehen.

  • BayObLG, 12.10.2023 - 202 StRR 72/23

    Unwirksame Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei fehlender

    Die Gewerbsmäßigkeit stellt auch keine doppelrelevante, d.h. für den Schuld- und den Rechtsfolgenausspruch maßgebliche Tatsache dar, weil die Tatbegehung als solche von dem allein subjektiven Umstand des gewerbsmäßigen Handelns im Sinne einer reinen Handlungsmotivation ohne weiteres getrennt werden kann, ohne dass es zu widersprüchlichen Ergebnissen käme (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 StR 458/16 = BGHSt 62, 202 = NJW 2017, 2847 = wistra 2018, 133 = StV 2018, 265; BayObLG, Beschluss vom 09.12.2021 - 202 StRR 136/21, bei juris; 12.07.2021 - 202 StRR 37/21 = NStZ 2022, 127; 18.03.2021 - 202 StRR 19/21, bei juris).
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