Rechtsprechung
BayObLG, 10.02.2020 - 203 StObWs 13/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BayStVollzG Art. 21 Abs. 2, Art. 88 Abs. 4, § 120 Abs. 2; BayVwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3,; GKG § ... 34 Abs. 1, § 52, § 60, § 63 Abs. 3 Nr. 2, § 65; StVollzG § 115 Abs. 1 S. 2, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 1 S. 2
Einbehaltung eines Wasserkochers in einer Justizvollzugsanstalt - rewis.io
Einbehaltung eines Wasserkochers in einer Justizvollzugsanstalt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Einbehaltung eines Wasserkochers, in dem sich 'Angesetzter' befand (zur Anzeigepflicht von 'Angesetztem' nach Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG s. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2020 (Az. 203 StObWs 2294/19).
- rechtsportal.de
Anforderungen an Beschlussinhalt nach § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG Keine Befangenheit des Richters wegen fehlerhafter Rechtsanwendung Wasserkocher mit 'Angesetztem' als Gefahr für Sicherheit und Ordnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Amberg, 22.11.2019 - 2 StVK 486/19
- BayObLG, 10.02.2020 - 203 StObWs 13/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 06.02.2020 - 203 StObWs 2294/19
Disziplinarstrafe wegen Verstoßes gegen eine Meldepflicht (hier: Meldepflicht …
Auszug aus BayObLG, 10.02.2020 - 203 StObWs 13/20
Zur Einbehaltung eines Wasserkochers, in dem sich "Angesetzter" befand (zur Anzeigepflicht von "Angesetztem" nach Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG s. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2020 (Az. 203 StObWs 2294/19).Ferner nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 6.2.2020 im Verfahren 203 StObWs 2294/19.
Die vom Verurteilten insbesondere im eingangs genannten Verfahren 203 StObWs 2294/19 als unmittelbarer Anlass für den Ablehnungsantrag genannte Abweichung des abgelehnten Richters von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München hat der Senat als vollkommen richtig bestätigt.
Der Senat hat im Beschluss vom 6.2.2020 im Verfahren 203 StObWs 2294/19 festgestellt, dass der Verurteilte Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, entgegen Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG nicht unverzüglich angezeigt hatte.