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   BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03   

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https://dejure.org/2004,3353
BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03 (https://dejure.org/2004,3353)
BayObLG, Entscheidung vom 10.05.2004 - 1Z BR 110/03 (https://dejure.org/2004,3353)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Mai 2004 - 1Z BR 110/03 (https://dejure.org/2004,3353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § ... 2084; ; BGB § 2258; ; BGB § 2357; ; EGBGB Art. 3 Abs. 3; ; EGBGB Art. 25 Abs. 1; ; EGBGB Art. 26 Abs. 1 Nr. 2; ; Código Civil (Spanien) Art. 9 Ziff. 8; ; Código Civil (Spanien) Art. 679; ; Código Civil (Spanien) Art. 806

  • Prof. Dr. Lorenz

    Internationales Erbrecht: Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit zur Erbscheinserteilung, Auslegung eines (Widerrufs)Testaments, Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Maßgeblichkeit des deutschen Rechts als Erbstatut; Auslegung eines vor einem spanischen Notar errichteten Testaments ; Möglichkeit der Teilregelung innerhalb eines Testaments; Gültigkeit mehrerer Testamente in verschiedenen Ländern

Verfahrensgang

  • AG München - 66 VI - 14991/00
  • AG München - 66 VI 14991/00
  • LG München I - 16 T 21944/02
  • BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1522
  • FamRZ 2005, 310
  • Rpfleger 2004, 628
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BayObLG, 18.03.2003 - 1Z BR 71/02

    Erbrecht: Beschwerdeberechtigung eines nichtehelichen Kindes - Erbstatut und

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03
    Diese Bestimmung unterstellt die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich einer einzigen Rechtsordnung als Gesamtstatut, ohne auf den Lageort der Vermögensgegenstände Rücksicht zu nehmen; das Erbstatut gilt daher grundsätzlich auch für in einem anderen Staat belegene Vermögensgegenstände (vgl. BayObLGZ 2003, 68/72; Palandt/Heldrich BGB 63. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 15).

    b) Da somit deutsches Recht als Erbstatut maßgeblich ist, sind die deutschen Gerichte international zuständig (Grundsatz des Gleichlaufs zwischen materiellem Recht, internationaler Zuständigkeit und Verfahrensrecht; vgl. BayObLGZ 1999, 296/303; 2001, 203/205; 2003, 68/75).

  • BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 188/80

    Abgrenzung der Aufhebung eines früheren Testaments von dem Widerruf eines

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03
    Selbst wenn die testamentarischen Anordnungen sachlich miteinander in Einklang stehen, kann ein Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB vorliegen, wenn die kumulative Geltung der mehreren letztwilligen Verfügungen dem im späteren Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers zuwiderliefe, etwa, weil dieser seine Erbfolge mit dem späteren Testament abschließend und umfassend - also ausschließlich - regeln wollte (BGH NJW 1981, 2745 f.; BayObLGZ 2002, 66/70 = NJW-RR 2002, 1160/1161).
  • BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97

    Erbscheinsverfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03
    Da die weitere Beschwerde entscheidungsreif ist, insbesondere nach Auffassung des Senats nicht von der Klärung weiterer umstrittener Tatsachen abhängt, hält der Senat eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den zwischen den Erbprätendenten vor der streitigen Gerichtsbarkeit anhängigen Feststellungsrechtsstreit über das Erbrecht nicht für angebracht (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 334).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03
    Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGHZ 86, 41/45 f.; BayObLGZ 1976, 67/75; 1981, 79/81 f.; 1982, 159/164 f. und st.Rspr.).
  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03
    Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGHZ 86, 41/45 f.; BayObLGZ 1976, 67/75; 1981, 79/81 f.; 1982, 159/164 f. und st.Rspr.).
  • BayObLG, 09.08.2001 - 1Z BR 29/01

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKommBGB/Leipold 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).
  • BayObLG, 03.08.2001 - 1Z BR 101/00

    Erbfolge bei schweizerischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Erblassers in

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03
    b) Da somit deutsches Recht als Erbstatut maßgeblich ist, sind die deutschen Gerichte international zuständig (Grundsatz des Gleichlaufs zwischen materiellem Recht, internationaler Zuständigkeit und Verfahrensrecht; vgl. BayObLGZ 1999, 296/303; 2001, 203/205; 2003, 68/75).
  • BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 46/01

    Aufhebung des Erbvertrages durch nachfolgendes Ehegattentestament - Auslegung

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03
    Selbst wenn die testamentarischen Anordnungen sachlich miteinander in Einklang stehen, kann ein Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB vorliegen, wenn die kumulative Geltung der mehreren letztwilligen Verfügungen dem im späteren Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers zuwiderliefe, etwa, weil dieser seine Erbfolge mit dem späteren Testament abschließend und umfassend - also ausschließlich - regeln wollte (BGH NJW 1981, 2745 f.; BayObLGZ 2002, 66/70 = NJW-RR 2002, 1160/1161).
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKommBGB/Leipold 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).
  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03
    Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen, wie hier die Einsetzung der Beteiligten zu 1 auf das in Spanien belegene Vermögen, als Anordnung eines Vermächtnisses (vgl. § 2087 Abs. 2 BGB), aber auch als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen auszulegen sein kann (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149).
  • BayObLG, 01.07.2003 - 1Z BR 116/02

    Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

  • BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98

    Nachlasssache, Erbscheinsverfahren, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Bruchteil;

  • BayObLG, 14.11.1994 - 1Z BR 160/93

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • BayObLG, 30.09.1999 - 1Z BR 142/98

    Nachlassspaltung bei deutschem Recht unterstelltem unbeweglichem Vermögen einer

  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
  • BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
  • OLG München, 04.07.2017 - 31 Wx 211/15

    Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin

    Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen und nicht als Anordnung eines Vermächtnisses auszulegen sein (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149; BayObLG FamRZ 2005, 310).
  • OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung durch Zuwendung wesentlichen Vermögens

    Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen und nicht als Anordnung eines Vermächtnisses auszulegen sein (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149; BayObLG FamRZ 2005, 310).
  • OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16

    Konkurrenz eines späteren öffentlichen Testaments mit einem früheren

    Denkbar ist, dass damit nur "Gegenstände" umfasst sind, die einen Bezug zu der ausländischen Immobilie haben und dort gelegen sind (vgl. BayObLG Rpfleger 2004, 628/629).

    d) Die Klärung, ob nach dem Verständnis der Beteiligten mit dem eigenhändigen Testament (nur) ein das ausländische Vermögen betreffendes Vermächtnis (§ 1939 BGB) zugunsten Daniela W. ausgesetzt, also keine umfassende Neuregelung der Erbfolge oder Änderung der Schlusserbfolge getroffen werden sollte (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 310; Palandt/Weidlich § 2087 Rn. 6), macht weitere tatsächliche Ermittlungen notwendig, die mit den beschränkten Beweismitteln des Grundbuchverfahrens (§ 29 Abs. 1 GBO) nicht möglich sind.

  • OLG Saarbrücken, 07.09.2020 - 5 W 30/20

    Zur Auslegung letztwilliger Verfügungen in dem Fall, dass zwei

    Auch bei inhaltlicher Vereinbarkeit mehrerer letztwilliger Verfügungen kann ein Widerspruch dann bestehen, wenn nach dem Willen des Erblassers die spätere Verfügung allein und ausschließlich gelten soll, weil der Erblasser mit ihr die Erbfolge abschließend regeln wollte (BGH, Urteil vom 07.11.1984 - IVa ZR 77/83 - NJW 1985, 969; Senat, Beschluss vom 18.07.1991 - 5 W 16/91 - FamRZ 1992, 109; BayOBLG, FamRZ 2005, 310; OLG München, FamRZ 2017, 1967 und FamRZ 2011, 403).
  • OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10

    Testament: Auslegung der letztwilligen Verfügung über die Zuwendung nur einer

    Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen und nicht als Anordnung eines Vermächtnisses auszulegen sein (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149; BayObLG FamRZ 2005, 310).
  • SG Magdeburg, 20.08.2018 - S 11 R 1415/12

    Erstattungspflicht des (Mit-)Erben gegenüber dem Rentenversicherungsträger für

    Denn auch das spanische Internationale Privatrecht knüpft für die Beerbung an das Heimatrecht des Erblassers, also an die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Todes, an und nicht an den Belegenheitsort von Vermögensgegenständen (BayObLG, Beschl. v. 10.05.2004, Az. 1Z BR 110/03, juris Rn. 14 ff. m.w.N.).
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