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   BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 23/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5852
BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 23/04 (https://dejure.org/2004,5852)
BayObLG, Entscheidung vom 10.05.2004 - 1Z BR 23/04 (https://dejure.org/2004,5852)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Mai 2004 - 1Z BR 23/04 (https://dejure.org/2004,5852)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 15; ZPO § 767 § 797
    Voraussetzungen für die Verweigerung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Grundstückskaufvertrags mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel durch den Notar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Grundstückskaufvertrags mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen ; Zulässigkeit der Annahme einer Erstreckung der materiellen ...

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 67 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 15 BNotO; §§ 767, 797 ZPO
    Prüfungsumfang im Klauselerteilungsverfahren

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 269/99

    Weigerung des Notars, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 23/04
    Ausnahmen von diesen Grundsätzen gelten nur dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der titulierte Anspruch nicht besteht (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1663/1664 m.w.N.).

    Die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch noch besteht, ist ausschließlich Sache des Prozessgerichts im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO); ansonsten würde gesetzwidrig die Last zur Klage vom Schuldner (§ 767 ZPO) auf den Gläubiger (§ 731 ZPO) verlagert (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1663/1664 m.w.N.).

  • BGH, 01.10.2015 - V ZB 171/14

    Notarbeschwerdeverfahren: Berechtigte Amtsverweigerung des Notars hinsichtlich

    Die nicht näher formalisierte Prüfung der Wirksamkeit des Rücktritts würde zudem dazu zwingen, die Berechtigung des Rücktritts zu prüfen und den Vertragsinhalt gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln, was nicht Aufgabe des Notars ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - V ZB 174/10, MittBayNot 2011, 422; BayObLG, MittBayNot 2005, 63).
  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 174/10

    Amtspflichten des Notars im Rahmen von Grundstückskaufverträgen; Umfang der

    Damit geht die auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts betreffend die Verpflichtung eines Notars zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde (ZfIR 2004, 879 und NJW-RR 2000, 1663) gestützte Erwägung des Beschwerdegerichts, es sei nicht Aufgabe des Notars, einseitig geltend gemachte Rücktrittsgründe zu prüfen, sofern das Gegenteil nicht zweifelsfrei feststehe, ebenso ins Leere wie die weitere, einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (RNotZ 2003, 268) entnommene Überlegung, der Notar dürfe bei der Prüfung und Abwicklung eines Löschungsantrags dessen Stellung nur verweigern, wenn sich ihm aufdränge, dass die Löschungsvoraussetzungen nicht vorlägen, das Grundbuch also unrichtig würde.
  • OLG München, 09.05.2008 - 31 Wx 31/08

    Notarbeschwerdeverfahren gegen die Ankündigung der Erteilung einer

    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Erlöschen des Anspruchs evident wäre (vgl. BayObLG MittBayNot 2005, 63).
  • LG Köln, 11.01.2013 - 11 T 120/12

    Verwendung einer Vorratslöschungsbewilligung zur Löschung einer

    ren Ausfertigung einer Urkunde ( vgl. BayObLG, ZfIR 2004, 879 ff. und BayOblG, NJW-R 2000, 1663 ff. ) gestützten Erwägungen, es sei nicht Aufgabe des Notars, einseitig geltend gemachte Rücktrittsgründe zu prüfen, sofern nicht das Gegenteil feststehe, ebenso ins Leere, wie etwa die auf einer Entscheidung des OLG Köln ( RNotZ 2003, 268 ) beruhende weitere Überlegung, der Notar dürfe bei der Prüfung und Abwicklung eines Löschungsantrages dessen Stellung nur verweigern, wenn sich ihm aufdränge, dass die Löschungsvoraussetzungen nicht vorlägen, das Grundbuch also unrichtig würde ( so BGH, Beschl. vom 02.12.2010, V ZB 174/10, MittBayNot 2011, 422 ff. = juris Rdnr. 16 ).
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