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   BayObLG, 10.06.1997 - 1Z BR 250/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6597
BayObLG, 10.06.1997 - 1Z BR 250/96 (https://dejure.org/1997,6597)
BayObLG, Entscheidung vom 10.06.1997 - 1Z BR 250/96 (https://dejure.org/1997,6597)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Juni 1997 - 1Z BR 250/96 (https://dejure.org/1997,6597)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigung der Hauptsache nach Rechtsmitteleinlegung; Erlöschen des Verwandschaftsverhältnisses durch Adoption; Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung der Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren - Eintritt der Erledigung nach Einlegung der weiteren Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 57
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 18.02.1993 - 3Z BR 127/92

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erstbeschwerde - Zulässigkeit einer weiteren

    Auszug aus BayObLG, 10.06.1997 - 1Z BR 250/96
    Über die weiteren Beschwerden ist aber in der Sache nicht mehr zu entscheiden, da sich nach Rechtsmitteleinlegung die Hauptsache erledigt hat und die Rechtsmittel deshalb unzulässig geworden sind (vgl. BGHZ 109, 108, 109; BayObLGZ 1993, 82, 84).

    Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens Zweck der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist nicht zulässig (vgl. BayObLGZ 1993, 82, 84 ff.; Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 19 Rn. 96).

    Die Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen, da die Rechtsbeschwerdeführer sie trotz eines Hinweises auf die eingetretene Erledigung nicht auf die Kosten beschränkt haben (vgl. BGH NJW-RR 1988 194, 195; BayObLGZ 1993, 82, 84; Keidel/Kahl § 19 Rn. 96 m.w.N.; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. Einleitung FGG Rn. 129).

  • BGH, 19.10.1989 - V ZB 13/89

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Anordnung von Abschiebehaft nach

    Auszug aus BayObLG, 10.06.1997 - 1Z BR 250/96
    Über die weiteren Beschwerden ist aber in der Sache nicht mehr zu entscheiden, da sich nach Rechtsmitteleinlegung die Hauptsache erledigt hat und die Rechtsmittel deshalb unzulässig geworden sind (vgl. BGHZ 109, 108, 109; BayObLGZ 1993, 82, 84).
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