Rechtsprechung
BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts; Hauptsacheerledigung bezüglich eines ursprünglich angeordneten Einwilligungsvorbehalts; Zulässigkeit der Verwerfung einer Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts; Entscheidungsbefugnis des ...
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Einwilligungsvorbehalt, Verlängerun, Hauptsacheerledigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1903; FGG § 27, § 69i Abs. 6, § 69h
Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Regensburg - 7 T 198/97 T 117/99
- LG Regensburg - 7 T 392/01
- LG Regensburg, 17.01.1997 - 7 T 650/96
- AG Regensburg, 18.02.1997 - XVII 1113/96
- BayObLG, 09.04.1997 - 3Z BR 75/97
- LG Regensburg, 08.07.1999 - 7 T 117/99
- LG Regensburg, 08.07.1999 - 7 T 198/97
- BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99
- BayObLG, 12.10.2001 - 3Z BR 294/01
- LG Regensburg, 18.02.2005 - 7 T 669/04
- OLG München, 02.06.2005 - 33 Wx 47/05
Papierfundstellen
- FamRZ 1999, 1692
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (11)
- BayObLG, 24.03.1994 - 2Z BR 12/94
Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage als nicht …
Auszug aus BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99
Die Sache ist insoweit nicht an das Landgericht zurückzuverweisen, da sie auf der Grundlage der von der Kammer verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur abschließenden Entscheidung reif ist (vgl. BayObLG WuM 1994, 565/566; GmbHR 1992, 672/673). - BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 358/97
Erweiterung eines Einwilligungsvorbehalts
Auszug aus BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99
Diese Gefahr rechtfertigt den vom Betroffenen beanstandeten Eingriff in seine Rechte (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 454/455). - BayObLG, 22.10.1997 - 3Z BR 84/97
Verlängerung der Betreuung - Einholung eines Sachverständigengutachtens - Bindung …
Auszug aus BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99
aa) Ist einem Volljährigen ein Betreuer bestellt, setzt die Verlängerung dieser Maßnahme in dem angeordneten Umfang voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten in den Bereichen der Betreuung weiterhin nicht besorgen kann und Betreuung insoweit auch zukünftig erforderlich ist (§ 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLG FamRZ 1998, 921 ).
- BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94
Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. …
Auszug aus BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99
Die von der Kammer gezogenen Schlußfolgerungen beruhen auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage und sind zumindest möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618). - OLG Hamm, 09.12.1992 - 15 W 270/92
Vorläufige Betreuerbestellung; Endgültige Betreuerbestellung; Erledigung in der …
Auszug aus BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Betreuerbestellung vom 18.2.1997 durch die Verlängerung der Maßnahme verfahrensrechtlich überholt und die gegen die Betreuerbestellung gerichtete Beschwerde des Betroffenen damit unzulässig wurde (vgl. BayObLG BtPrax 1994, 61 ; OLG Hamm FamRZ 1993, 722/723). - BayObLG, 25.06.1992 - 3Z BR 30/92
Auszug aus BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99
Die Sache ist insoweit nicht an das Landgericht zurückzuverweisen, da sie auf der Grundlage der von der Kammer verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur abschließenden Entscheidung reif ist (vgl. BayObLG WuM 1994, 565/566; GmbHR 1992, 672/673). - BayObLG, 23.12.1993 - 3Z BR 282/93
Beendigung; Bestellung; Zeitablauf; Betreuung; Vorläufig; Endgültig; Weitere …
Auszug aus BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Betreuerbestellung vom 18.2.1997 durch die Verlängerung der Maßnahme verfahrensrechtlich überholt und die gegen die Betreuerbestellung gerichtete Beschwerde des Betroffenen damit unzulässig wurde (vgl. BayObLG BtPrax 1994, 61 ; OLG Hamm FamRZ 1993, 722/723). - BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94
Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers
Auszug aus BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99
Ohne das Einverständnis des Betroffenen ist die Verlängerung der Betreuerbestellung ferner nur zulässig, wenn der Betroffene krankheits- oder behinderungsbedingt nicht im Stande ist, seinen Willen frei zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211), d.h. seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NCTW 1996, 918/919). - BayObLG, 22.12.1994 - 3Z BR 250/94
Erforderlichkeitsgrundsatzes und Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im …
Auszug aus BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99
In Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit hat das Landgericht dargelegt, daß der Betroffene in den betreffenden Bereichen auf Hilfe angewiesen ist und daß insoweit auch akuter Handlungsbedarf besteht (vgl. BayObLG BtPrax 1995, 64/65). - BayObLG, 16.05.1997 - 3Z BR 53/97
Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts - Keine Erledigung der …
Auszug aus BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99
Der Betroffene hat nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung der Anordnung, da mit ihrer Aufhebung als ungerechtfertigt die mit dem Einwilligungsvorbehalt verbundenen Beschränkungen (§ 1903 BGB ) rückwirkend entfallen würden und die Wirksamkeit der von oder gegenüber dein Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht mehr aufgrund des Einwilligungsvorbehalts in Frage gestellt werden könnten (§ 69h FGG ; BayObLG BtPrax 1997, 198/199). - BayObLG, 13.02.1998 - 4Z BR 13/98
Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
- BayObLG, 19.09.2000 - 3Z BR 204/00
Voraussetzungen der Beschränkung eines Rechtsmittels
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch weitere Ermittlungen notwendig sind (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1692). - BayObLG, 29.03.2000 - 3Z BR 383/99
Erledigung der Hauptsache durch Tod des Betreuten
Es besteht nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung der Anordnung, da mit ihrer Aufhebung als ungerechtfertigt die mit dem Einwilligungsvorbehalt verbundenen Beschränkungen (§ 1903 BGB ) rückwirkend entfallen würden und die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht mehr aufgrund des Einwilligungsvorbehalts in Frage gestellt werden könnte (§ 69h FGG ; BayObLG BtPrax 1997, 198/199; FamRZ 1999, 1692/1693).