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   BayObLG, 10.08.2000 - 2Z BR 10/00   

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https://dejure.org/2000,6551
BayObLG, 10.08.2000 - 2Z BR 10/00 (https://dejure.org/2000,6551)
BayObLG, Entscheidung vom 10.08.2000 - 2Z BR 10/00 (https://dejure.org/2000,6551)
BayObLG, Entscheidung vom 10. August 2000 - 2Z BR 10/00 (https://dejure.org/2000,6551)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Beschwerdefrist; Notfrist; Geschäftslokal; Zustellungsempfänger; Wohnungseigentum

  • Judicialis

    WEG § 45 Abs. 1; ; FGG § 22 Abs. 1; ; ZPO § 184; ; ZPO § 187

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 22 Abs. 1; WEG § 45 Abs. 1; ZPO § 184, § 187
    Voraussetzungen der Wirksamkeit der Ersatzzustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 445
  • NZM 2001, 772
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 17.01.1985 - BReg. 2 Z 76/84

    Formvoraussetzungen für den Beginn einer Beschwerdefrist; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2000 - 2Z BR 10/00
    Die Beschwerdefrist des § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG steht nämlich einer Notfrist im Sinn des § 187 Satz 2 ZPO gleich (BayObLGZ 1985, 20/22; BayObLG WuM 1995, 68/69).

    Da die Zustellung nicht an die Zeugin St., sondern an den Antragsgegner persönlich adressiert war, kann die Zustellung auch nicht nach § 173 ZPO als wirksam angesehen werden (BayObLGZ 1985, 20/23 f.; vgl. Stein/Jonas/ Roth ZPO 21. Aufl. § 173 Rn. 1).

  • BayObLG, 09.09.1999 - 2Z BR 83/99

    Verteilung der materiellen Darlegungs- und Beweislast nach Abberufung des

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2000 - 2Z BR 10/00
    Der Senat hat diese Entscheidung durch Beschluss vom 9.9.1999 (NZM 2000, 245) aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  • BayObLG, 06.07.1994 - 2Z BR 49/94

    Fehlende Angabe bei förmlicher Zustellung einer Entscheidung in einer

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2000 - 2Z BR 10/00
    Die Beschwerdefrist des § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG steht nämlich einer Notfrist im Sinn des § 187 Satz 2 ZPO gleich (BayObLGZ 1985, 20/22; BayObLG WuM 1995, 68/69).
  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    cc) Schließlich rechtfertigt der erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobene Vorwurf (zum Nachschieben wichtiger bei Beschlußfassung vorliegender Gründe vgl. BGHZ 27, 220, 225; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1991, II ZR 239/90, NJW-RR 1992, 292, 293 f; BayObLG, NJW-RR 2001, 445, 446; OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 485, 487; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 392 m.w.N.), die Antragstellerin habe ohne Rücksprache der Wohnungseigentümergemeinschaft die Instandhaltungsrücklage in Form eines Bausparvertrags angelegt, ebenfalls keine sofortige Abberufung.
  • FG Hamburg, 30.01.2004 - III 320/03

    Verfahrensrecht: Ersatzzustellung

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