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   BayObLG, 10.09.1999 - 1Z BR 21/99   

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https://dejure.org/1999,8123
BayObLG, 10.09.1999 - 1Z BR 21/99 (https://dejure.org/1999,8123)
BayObLG, Entscheidung vom 10.09.1999 - 1Z BR 21/99 (https://dejure.org/1999,8123)
BayObLG, Entscheidung vom 10. September 1999 - 1Z BR 21/99 (https://dejure.org/1999,8123)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigung in der Hauptsache im Verfahren über die Entziehung der elterlichen Vermögenssorge; Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes; Elterliche Vermögenssorge hinsichtlich einer Erbschaft; Entscheidung über die Gerichtskosten im Verfahren der freiwilligen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Entziehung der elterlichen Vermögenssorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Straubing - VII 145/96
  • LG Regensburg - 7 T 352/97
  • BayObLG, 10.09.1999 - 1Z BR 21/99

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 971
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 09.07.1963 - BReg. 1 Z 25/63

    Rechtsgeschäft; Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung; Ersetzung; Zustimmung;

    Auszug aus BayObLG, 10.09.1999 - 1Z BR 21/99
    Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG rechtfertigt aber das unterliegen eines Beteiligten noch nicht ohne weiteres, seine Verpflichtung zur Kostenerstattung anzuordnen (BayObLGZ 1963, 183/190).

    Bei der Entscheidung der Frage, ob die Auferlegung von Kosten der Billigkeit entspricht, hat der Senat mit berücksichtigt, daß im gegebenen Fall die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1638 Abs. 1 BGB zweifelhaft war und es sich um eine Familienstreitigkeit handelt, bei der hinsichtlich der Auferlegung einer Kostenerstattungspflicht Zurückhaltung geboten ist (BayObLGZ 1963, 183/191; 1961, 183/186).

    Allein der Umstand, daß die Anregung des Beteiligten zu 3 im Hinblick auf § 1667 BGB (a.F.) erfolglos war, rechtfertigt noch nicht ohne weiteres die Anordnung einer Verpflichtung zur Kostenerstattung (vgl. BayObLGZ 1963, 183/190).

  • BayObLG, 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89

    Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten Fremdrechtserbschein;

    Auszug aus BayObLG, 10.09.1999 - 1Z BR 21/99
    Daher muß eine Entscheidung über die Gerichtskosten aller Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit diese nur klarstellende Bedeutung hat (BayObLGZ 1992, 54/57 f.).

    b) Eines die Erledigung feststellenden Ausspruchs bedarf es zwar nicht (vgl. BayObLGZ 1992, 54/57).

  • BGH, 10.02.1983 - V ZB 18/82

    Begründung von Wohnungseigentum durch Grundstücksmiteigentümer

    Auszug aus BayObLG, 10.09.1999 - 1Z BR 21/99
    Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer es nicht auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGHZ 86, 393/395; BayObLGZ 1993, 177/179).
  • BayObLG, 02.02.1989 - BReg. 3 Z 72/88
    Auszug aus BayObLG, 10.09.1999 - 1Z BR 21/99
    Insbesondere kann der Senat nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Rechtsbeschwerden - wenn sich die Hauptsache nicht während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt hätte (vgl. BayObLGZ 1989, 75/79) - nach Lage der Akten (vgl. BayObLGZ 1989, 17/19) voraussichtlich unbegründet gewesen wären, wie es dem Grundgedanken des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG entspricht.
  • BayObLG, 15.06.1989 - BReg. 3 Z 76/89
    Auszug aus BayObLG, 10.09.1999 - 1Z BR 21/99
    Die von den beschwerdeberechtigten Beteiligten zu 1 und 2 durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten formwirksam (§ 29 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 FGG ) eingelegten weiteren Beschwerden vom 9.12.1998 sind in der Hauptsache erledigt, da die Entscheidung der Vorinstanz mit Ausnahme der Kostenentscheidung durch die Erledigung gegenstandslos geworden ist (vgl. BayObLGZ 1989, 227/228 m.w.N.).
  • BayObLG, 22.04.1993 - 3Z BR 65/93
    Auszug aus BayObLG, 10.09.1999 - 1Z BR 21/99
    Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer es nicht auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGHZ 86, 393/395; BayObLGZ 1993, 177/179).
  • BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 80/81
    Auszug aus BayObLG, 10.09.1999 - 1Z BR 21/99
    Dagegen bedarf es keiner klarstellenden Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 58. Aufl. Rn. 4, MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. Rn. 21, jeweils zu § 1918), weil die bisher ergangenen Entscheidungen infolge der Hauptsacheerledigung gegenstands- und wirkungslos geworden sind (vgl. BayObLGZ 1982, 52/56; Keidel/Kahl § 19 Rn. 94).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2007 - 18 UF 166/07
    Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer es nicht auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGHZ 86, 393/395; BayObLG FamRZ 2000, 971 ; BayObLGZ 1993, 177).

    Insbesondere kann der Senat nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerde - wenn sich die Hauptsache nicht während des Beschwerdeverfahrens erledigt hätte - nach Lage der Akten (vgl. BayObLGZ 1989 17/19) voraussichtlich begründet oder unbegründet gewesen wäre - wobei selbst das nicht zwangsläufig bedeuten würde, einem der Beteiligten die Kosten aufzuerlegen ( BayObLG FamRZ 2000, 971 -972).

  • OLG München, 11.07.2013 - 34 Wx 271/13

    Grundbuchsache: Sammelbuchung eines an mehreren Grundstücken bestellten

    Die kostenrechtliche Bestimmung findet nämlich nur Anwendung, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das aufgrund eines - förmlichen - Antrags und nicht schon von Amts wegen stattfindet (BayObLG FamRZ 2000, 971/972; Hartmann Kostengesetze 42. Aufl. § 130 KostO Rn. 3).
  • OLG München, 18.12.2012 - 34 Wx 359/12

    Grundbuchverfahren: Auslegung eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs

    Für den Antrag nach § 53 Abs. 1 GBO, der als bloße Anregung an das Grundbuchamt zu verstehen ist, fallen Gebühren nach § 130 Abs. 1 GBO nicht an (BayObLG FamRZ 2000, 971/972; Hartmann Kostengesetze 42. Aufl. § 130 Rn. 3).
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 13-IV-14
    In Verfahren, in denen das Gericht (auch) von Amts wegen tätig wird, fällt die Gebühr nicht an, die erfolglose Anregung zu einer Amtshandlung löst keine Gebührenfolge nach § 130 Abs. 1 KostO aus (Hartmann, a.a.O, § 130 KostO Rn. 3; vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. September 1999 - 1 ZBR 21/99 - juris; für ein Verfahren wegen Entziehung der Vermögenssorge).
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