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   BayObLG, 10.10.2003 - 3Z BR 103/03   

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https://dejure.org/2003,6604
BayObLG, 10.10.2003 - 3Z BR 103/03 (https://dejure.org/2003,6604)
BayObLG, Entscheidung vom 10.10.2003 - 3Z BR 103/03 (https://dejure.org/2003,6604)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Oktober 2003 - 3Z BR 103/03 (https://dejure.org/2003,6604)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 1638; ; KostO § 30 Abs. 2; ; KostO § 31 Abs. 2; ; KostO § 113 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertretungsbefugnis im Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers - Geschäftswert; Geschäftswert, Beschwerde, Testamentsvollstreckung, Dauervollstreckung, Vertretung, Vertretungsmacht, überlebender Elternteil, Nachlasswert, Hochrechnung des Pflichtteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 21 (Rechtsprechungsübersicht)

    Die Kostenrechtsprechung des BayObLG im Jahr 2003

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anfechtung der Festsetzung des Geschäftswerts für landgerichtliches Beschwerdeverfahren ; Elterliche Sorge; Tod eines Elternteils; Verwaltung des ererbten Vermögens des minderjährigen Kindes ; Testamentarische Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Verfahrensgang

  • AG Würzburg - 2 VI 685/97
  • LG Würzburg - 3 T 2613/02
  • BayObLG, 10.10.2003 - 3Z BR 103/03

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1304
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 07.02.2001 - 3Z BR 387/00

    Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Erbscheinssache

    Auszug aus BayObLG, 10.10.2003 - 3Z BR 103/03
    Die in der Kostenordnung enthaltenen besonderen Vorschriften für die Festsetzung des Geschäftswerts im ersten Rechtszug können als Anhaltspunkt herangezogen werden (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 41).
  • BayObLG, 19.11.1985 - BReg. 1 Z 15/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Ernennung; Prüfung;

    Auszug aus BayObLG, 10.10.2003 - 3Z BR 103/03
    Hierbei sind Bedeutung und Umfang der Sache, der Wert des der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Vermögens, die voraussichtliche Dauer der Verwaltung, ferner Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers heranzuziehen; in der Regel wird in der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ein Geschäftswert in Höhe von 10 % des Reinnachlasswertes angenommen (vgl. die Entscheidungen des für Nachlasssachen zuständigen 1. Zivilsenats BayObLG FamRZ 1987, 101/104; BayObLGZ 1994, 313/325; 2001, 167/174).
  • OLG Frankfurt, 16.12.1996 - 20 W 597/95

    Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins und Einziehung des dem Vorerben

    Auszug aus BayObLG, 10.10.2003 - 3Z BR 103/03
    Enterbt der Erblasser daneben seinen Ehegatten, ohne dass die Ehe geschieden ist (anders gelagert sowohl bei BayObLG aaO als auch OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1115), wird darin im Regelfall ein weiterer Anhaltspunkt dafür liegen, dass er den Ehegatten von der Verwaltung des den Kindern zugewendeten Vermögens ausschließen will.
  • BayObLG, 18.03.2003 - 3Z BR 44/03

    Befristete Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das

    Auszug aus BayObLG, 10.10.2003 - 3Z BR 103/03
    Es handelt sich dabei um eine Erstbeschwerde, die innerhalb der in § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO bestimmten Frist eingelegt werden muss (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KostO; vgl. BayObLGZ 2003, 87 f.).
  • BayObLG, 19.04.1989 - BReg. 1a Z 2/89

    Ergänzungspflegschaft; Vermögensverwaltung; Kinder; Beschwerdeberechtigung;

    Auszug aus BayObLG, 10.10.2003 - 3Z BR 103/03
    Die Vermögenssorge umfasst grundsätzlich auch das Recht und die Pflicht zur Verwaltung von ererbtem Vermögen der minderjährigen Kinder (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1342/1343).
  • BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 131/00

    Entlassung eines Testamtensvollstreckers

    Auszug aus BayObLG, 10.10.2003 - 3Z BR 103/03
    Hierbei sind Bedeutung und Umfang der Sache, der Wert des der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Vermögens, die voraussichtliche Dauer der Verwaltung, ferner Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers heranzuziehen; in der Regel wird in der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ein Geschäftswert in Höhe von 10 % des Reinnachlasswertes angenommen (vgl. die Entscheidungen des für Nachlasssachen zuständigen 1. Zivilsenats BayObLG FamRZ 1987, 101/104; BayObLGZ 1994, 313/325; 2001, 167/174).
  • BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93

    Erlöschen des Testamentsvollstreckeramtes

    Auszug aus BayObLG, 10.10.2003 - 3Z BR 103/03
    Hierbei sind Bedeutung und Umfang der Sache, der Wert des der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Vermögens, die voraussichtliche Dauer der Verwaltung, ferner Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers heranzuziehen; in der Regel wird in der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ein Geschäftswert in Höhe von 10 % des Reinnachlasswertes angenommen (vgl. die Entscheidungen des für Nachlasssachen zuständigen 1. Zivilsenats BayObLG FamRZ 1987, 101/104; BayObLGZ 1994, 313/325; 2001, 167/174).
  • OLG Brandenburg, 15.03.2019 - 9 WF 265/18

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Verwaltung von Kindern ererbten

    Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung allein genügt für den Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge aber nicht (BayObLG, FamRZ 2004, 1304; FamRZ 1989, 1342; Soergel/Löhnig, BGB, 13. Aufl., § 1638 Rz. 23; Erman/Döll, a.a.O., § 1638 Rz. 8; Staudinger/Heilmann, a.a.O., § 1638 Rz. 11; MünchKomm/Huber, a.a.O., § 1638 Rz. 9; jurisPK-BGB/Schwer, a.a.O., § 1638 Rz. 4; Palandt/Götz, a.a.O., § 1638 Rz. 4; Frenz, DNotZ 1995, 908, 915).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2012 - 3 Wx 198/12

    Gegenstandswert eines Verfahrens auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Hierbei kann im allgemeinen durchaus auf den Wert des Nachlasses, regelmäßig jedoch des sogenannten Rein- oder Nettonachlasses, abgestellt werden; dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren vertreten (BayObLG FamRZ 2004, S. 1304 f.; OLG München FamRZ 2009, S. 1436), in welchem gemäß § 131 Abs. 4 KostO der Wert gleichfalls anhand des § 30 KostO zu bestimmen ist.
  • OLG München, 19.07.2011 - 31 Wx 308/11

    Geschäftswert für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Dafür kann auch die Art der Testamentsvollstreckung - Abwicklungs-, Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung - einen Anhaltspunkt bieten (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 1304/1305 m.w.N.; Korintenberg/Lappe § 109 Rn. 17 ff.; Hartmann Kostengesetze 41. Aufl. § 109 KostO Rn. 11; Rohs/Wedewer/Waldner § 109 KostO Rn. 6; Burandt/Rojahn/Seiler Erbrecht BGB § 2368 Rn. 42).
  • OLG Schleswig, 13.05.2013 - 3 Wx 43/12

    Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament

    Beim Streit um die Ernennung von Testamentsvollstreckern ist in Anwendung von §§ 113 S. 2, 30 Abs. 2 S. 2 KostO in der Regel ein Geschäftswert von 10 % des reinen Nachlasswertes anzunehmen, wobei in Fällen einer Dauervollstreckung ein darüber hinausgehender Aufschlag im Einzelfall bis zu 20 % möglich ist (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2011, 3 Wx 62/11; BayObLG FamRZ 2004, 1304 ).
  • KG, 04.06.2013 - 6 W 176/12

    Entlassung des Testamentsvollstreckers: Bemessung des Verfahrenswerts

    Selbst in diesem Fall bemisst die Rechtsprechung den Verfahrenswert nicht mit 100% des Nachlasswertes; vielmehr soll im Einzelfall eine Festsetzung auf bis zu 20 % des Nachlasswertes in Betracht kommen (BayObLG FamRZ 2004, 1304 - 1305, zitiert nach juris, dort Rdz. 24 - wobei auch hier im Ausgangspunkt für die Entlassung des Testamentsvollstreckers ein Regelsatz in Höhe von 10% des Nachlasswertes genannt wird).
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