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   BayObLG, 10.11.1997 - 3Z BR 383/97   

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https://dejure.org/1997,4949
BayObLG, 10.11.1997 - 3Z BR 383/97 (https://dejure.org/1997,4949)
BayObLG, Entscheidung vom 10.11.1997 - 3Z BR 383/97 (https://dejure.org/1997,4949)
BayObLG, Entscheidung vom 10. November 1997 - 3Z BR 383/97 (https://dejure.org/1997,4949)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Akteneinsicht; Glaubhaftmachung eines vernünftigen, durch die Sachlage gerechtfertigten Interesses; Notwendigkeit der Geheimhaltung im Einzelfall; Interesse naher Angehöriger an einer Beteiligung im Betreuungsverfahren ; Antrag auf ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfahrensbeteiligte und Beschwerdeberechtigte haben grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 34
    Akteneinsichtsrecht der beschwerdeführenden Tochter des Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 874
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 04.01.1995 - 1Z BR 167/94

    Beschwerdeberechtigung bei Verweigerung der Hinausgabe der Akten an den

    Auszug aus BayObLG, 10.11.1997 - 3Z BR 383/97
    Ein berechtigtes Interesse ist im allgemeinen gegeben, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflußt werden kann (BayObLGZ 1995, 1/4 m.w.N.).

    Dabei war das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse gegen ein gleich oder ein höher zu bewertendes Interesse der Öffentlichkeit, der Beteiligten oder dritter Personen an der Geheimhaltung abzuwägen (BayObLGZ 1995, 1/5).

  • OLG Stuttgart, 13.02.1985 - 8 W 35/85

    Unbeschränkte Akteneinsicht; Berechtigtes Interesse; Sorgerechtsverfahren;

    Auszug aus BayObLG, 10.11.1997 - 3Z BR 383/97
    Dies folgt bereits aus dem Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (BayObLG FamRZ 1990, 430; OLG Stuttgart FamRZ 1985, 525 ; OLG Düsseldorf BT-Prax 1996, 188 f.; Keidel/Kahl § 34 Rn. 13).
  • BayObLG, 23.10.1989 - BReg. 1a Z 58/89
    Auszug aus BayObLG, 10.11.1997 - 3Z BR 383/97
    Dies folgt bereits aus dem Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (BayObLG FamRZ 1990, 430; OLG Stuttgart FamRZ 1985, 525 ; OLG Düsseldorf BT-Prax 1996, 188 f.; Keidel/Kahl § 34 Rn. 13).
  • BayObLG, 04.06.2004 - 3Z BR 97/04

    Akteneinsichtsrecht des Kindes eines Betreuten

    Eine formelle oder materielle Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich, aber stets ausreichend (BayObLG BtPrax 1998, 78).

    Für die an einem anhängigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligten folgt damit schon aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht; der Glaubhaftmachung dieses Interesses bedarf es nicht (BayObLG BtPrax 1998, 78; OLG Düsseldorf BtPrax 1996, 198).

    Auch kann wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Abwägung mit entgegenstehenden Schutzgütern, etwa dem Schutz privater Geheimnisse (Keidel/Kahl § 34 Rn. 1; BayObLGZ 1997, 315/318; BayObLG BtPrax 1998, 78/79) oder dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen (Keidel/Kahl § 34 Rn. 1b und 15c; BVerfG NJW 1988, 2031 und 3009) in Betracht kommen.

  • KG, 24.01.2006 - 1 W 133/05

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht

    Eine formelle oder materielle Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich, aber stets ausreichend (BayObLG BtPrax 1998, 78).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2009 - 20 W 151/09

    Ende des Amts des Verfahrenspflegers

    Der unbestimmte Rechtsbegriff des "berechtigten Interesses" ist vom Landgericht rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung interpretiert und angewendet worden (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 1998, 78; OLG Köln NJW-RR 1998, 438; OLG München, Beschluss vom 27.07.2007 - 33 Wx 34/07 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, FGPrax 2005, 154).
  • KG, 14.03.2006 - 1 W 445/04

    Betreuungsverfahren: Akteneinsichtsrecht des entlassenen Betreuers

    Deshalb bedarf es insoweit keiner Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses (OLG Düsseldorf, BtPrax 1996, 188, 189; BayObLG, BtPrax 1998, 78; OLG München, OLG-Report 2006, 20; 2006, 63).
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