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   BayObLG, 11.03.1999 - 3Z BR 263/98   

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https://dejure.org/1999,8404
BayObLG, 11.03.1999 - 3Z BR 263/98 (https://dejure.org/1999,8404)
BayObLG, Entscheidung vom 11.03.1999 - 3Z BR 263/98 (https://dejure.org/1999,8404)
BayObLG, Entscheidung vom 11. März 1999 - 3Z BR 263/98 (https://dejure.org/1999,8404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Begriffes der persönlichen Verhältnisse bei der Ermittlung des Werts eines Grundstücks; Bewertung von Grundbesitz bei angeordneter Nacherbfolge; Erbliche Beschränkungen als abziehbare Werte bei der Vermögensbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 19 Abs. 1
    Bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks außer Betracht bleibende persönliche Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1439
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 09.07.1998 - 3Z BR 8/98

    Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks

    Auszug aus BayObLG, 11.03.1999 - 3Z BR 263/98
    3 Z 152/83">BayObLGZ 1985, 1 und JurBÜro 1998, 658 fest, wonach dann, wenn ein Vorerbe Inhaber von Vermögen ist, die ihn treffenden erbrechtlichen Beschränkungen keine abziehbaren Verbindlichkeiten darstellen (so auch Korintenberg/Bengel KostO 13.Aufl. § 18 Rn.29; Rohs/Wedewer KostO 3.Aufl. § 19 Rn.10).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BayObLG, 11.03.1999 - 3Z BR 263/98
    Die Außerachtlassung nur persönlicher Verhältnisse bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer Sache hält sich im Rahmen des dem Gebührengesetzgeber eingeräumten weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 50, 217 / 226 f.) und ist als Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen.
  • OLG Rostock, 06.05.2021 - 7 W 33/21

    Festsetzung der Jahresgebühr für gerichtliche Betreuungsleistung

    Bereits nach der Vorgängerbestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostO blieben ungewöhnliche oder nur persönliche Verhältnisse außer Betracht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11.03.1999, 3Z BR 263/98, Rn. 16, juris).
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