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   BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 80/94   

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BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 80/94 (https://dejure.org/1994,6304)
BayObLG, Entscheidung vom 11.05.1994 - 3Z BR 80/94 (https://dejure.org/1994,6304)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Mai 1994 - 3Z BR 80/94 (https://dejure.org/1994,6304)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 9864/93
  • BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 80/94

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 947
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 16.03.1984 - BReg. 3 Z 127/83

    Zur Gebührenermäßigung bei mehreren Kostenschuldnern

    Auszug aus BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 80/94
    An ihren Inhalt sind keine strengen Anforderungen zu stellen, jedoch muss aus ihr mit Deutlichkeit hervorgehen, dass die Übernahme gegenüber dem Gericht gewollt ist (allgemeine Meinung vgl. BayObLG DNotZ 1985, 563 f.; Rohs/Wedewer § 3 Rn. 12).

    Die in einem Rechtsgeschäft enthaltene Erklärung (hier § 23 der notariellen Urkunde), dass ein Beteiligter die Kosten übernehme, wirkt nach h.M. grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien selbst (BayObLGZ 1973, 298/301; BayObLG DNotZ 1985, 563/564; SchlHOLG JurBüro 1982, 429; Rohs/Wedewer aaO; Korintenberg § 3 Rn. 13; Göttlich/Mümmler KostO 11.Aufl. Stichwort "Kostenschuldner" S.732; Hartmann Kostengesetze 25.Aufl. § 3 KostO Rn. 5); unter welchen Voraussetzungen sie den Übernehmer möglicherweise auch gegenüber dem Notar zum Schuldner der Kosten machen kann (vgl. BayObLGZ 1984, 178/180), kann hier dahingestellt bleiben.

    Hier scheidet eine Haftung der Beteiligten nach § 3 Nr. 3 KostO schon deshalb aus, weil § 449 BGB nur eine Kostentragungspflicht der Beteiligten gegenüber ihrem Vertragspartner Bundesrepublik Deutschland begründet, nicht aber gegenüber der Staatskasse (BayObLG DNotZ 1985, 563/564; Rohs/Wedewer Rn. 15, Korintenberg Rn. 27, je zu § 3 ; Hartmann § 3 KostO Rn. 9; Palandt/Putzo BGB 53.Aufl. § 449 Rn. 2).

  • BayObLG, 06.11.1985 - BReg. 3 Z 15/85

    Haftung der Gründungsgesellschafter für die Auflassungsvormerkung einer

    Auszug aus BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 80/94
    Danach muss die Kostenhaftung einer juristischen oder natürlichen Person bestehen; der weitere Kostenschuldner muss nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verpflichtet sein, für die in der Person des anderen Kostenschuldners bestehende Kostenschuld der Staatskasse gegenüber einzustehen (BayObLGZ 1985, 368/370; Korintenberg § 3 Rn. 27).
  • BayObLG, 08.11.1973 - BReg. 3 Z 89/71
    Auszug aus BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 80/94
    Die in einem Rechtsgeschäft enthaltene Erklärung (hier § 23 der notariellen Urkunde), dass ein Beteiligter die Kosten übernehme, wirkt nach h.M. grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien selbst (BayObLGZ 1973, 298/301; BayObLG DNotZ 1985, 563/564; SchlHOLG JurBüro 1982, 429; Rohs/Wedewer aaO; Korintenberg § 3 Rn. 13; Göttlich/Mümmler KostO 11.Aufl. Stichwort "Kostenschuldner" S.732; Hartmann Kostengesetze 25.Aufl. § 3 KostO Rn. 5); unter welchen Voraussetzungen sie den Übernehmer möglicherweise auch gegenüber dem Notar zum Schuldner der Kosten machen kann (vgl. BayObLGZ 1984, 178/180), kann hier dahingestellt bleiben.
  • BayObLG, 16.07.1984 - BReg. 3 Z 130/84
    Auszug aus BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 80/94
    Die in einem Rechtsgeschäft enthaltene Erklärung (hier § 23 der notariellen Urkunde), dass ein Beteiligter die Kosten übernehme, wirkt nach h.M. grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien selbst (BayObLGZ 1973, 298/301; BayObLG DNotZ 1985, 563/564; SchlHOLG JurBüro 1982, 429; Rohs/Wedewer aaO; Korintenberg § 3 Rn. 13; Göttlich/Mümmler KostO 11.Aufl. Stichwort "Kostenschuldner" S.732; Hartmann Kostengesetze 25.Aufl. § 3 KostO Rn. 5); unter welchen Voraussetzungen sie den Übernehmer möglicherweise auch gegenüber dem Notar zum Schuldner der Kosten machen kann (vgl. BayObLGZ 1984, 178/180), kann hier dahingestellt bleiben.
  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16

    Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines

    Diese Regelung begründet keine Kostentragungspflicht des Käufers gegenüber dem Notar, sondern betrifft allein das Innenverhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags (BayObLG, MDR 1994, 947, 948; Gläser in Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 29 Rn. 33; Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 29 Rn. 31).
  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 278/04

    Gerichtliche Entscheidung bei Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit für

    bb) Zwar sind an den Inhalt der Kostenübernahmeerklärung keine zu hohen Anforderungen zu stellen, sie muß aber mit Deutlichkeit hervorheben, daß die Übernahme gegenüber dem Notar gewollt ist (BayObLG aaO; BayObLG MittBayNot 1994, 467, 468; Waldner, in Rohs/Wedewer aaO [Sept. 2000] § 3 Rn. 12).
  • OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 8 W 312/17

    Grundbuchkosten der Eigentumsumschreibung: Voraussetzungen der Kostenbelastung

    Dies ist bei § 448 Abs. 2 BGB gerade nicht der Fall: diese Vorschrift besagt nicht, dass der Käufer eines Grundstücks anstelle des Verkäufers die dort genannten Kosten zu tragen hat, sondern regelt originär die interne Verteilung bestimmter, genau bezeichneter Kosten des Vertrages und seiner Durchführung unter den Vertragsparteien mit der Folge, dass es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 27 Nr. 3 GNotKG handelt (vgl. BayObLG Beschluss vom 11.05.1994 - 3Z BR 80/94 zur inhaltlich gleich ausgestalteten Vorgängervorschrift des § 448 Abs. 2 BGB, § 449 BGB a.F., Weidenkaff in: Palandt BGB Kommentar, 78. Auflage 2019, § 448 Rn 5, Hartmann aaO § 27 GNotKG Rn 9).
  • OLG Jena, 18.06.2012 - 9 W 189/12

    Grundbuchverfahren: Kostenhaftung bei Antrag des einen Grundstückskaufvertrag

    In Grundbuchsachen nach §§ 60 ff. KostO ist Kostenschuldner gem. § 2 Nr. 1 KostO, wer nach Grundbuchverfahrensrecht dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.05.1994, Az.: 3Z BR 80/94).
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