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   BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 3 Z 89/90   

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BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 3 Z 89/90 (https://dejure.org/1990,4089)
BayObLG, Entscheidung vom 11.10.1990 - BReg. 3 Z 89/90 (https://dejure.org/1990,4089)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Oktober 1990 - BReg. 3 Z 89/90 (https://dejure.org/1990,4089)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DNotZ 1991, 406
  • Rpfleger 1991, 6
  • BayObLGZ 1990 Nr. 56
  • BayObLGZ 1990, 275
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 04.02.1988 - BReg. 3 Z 172/87

    Gegenstandsverschiedenheit von Gesellschafts-, Schenkungs- und Pachtvertrag

    Auszug aus BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 3 Z 89/90
    Nach dieser Bestimmung muß der Notar die Vorschriften, die seine Kosten rechtfertigen, in der Kostenberechnung vollständig angeben; das sog. Zitiergebot gilt für die Gebühren wie für die Auslagen des Notars (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1987, 4151416 ; BayObLG JurBüro 1984, 914 und 1228, je m. w. N., JurBüro 1986, 430; MittBayNot 1988, 97 ).

    sehen, wenn sich im Einzelfall aus den Gesamtumständen ergab, daß es sich nur um Schreibauslagen nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO handeln konnte und dies dem Kostenschuldner auch bekannt war (BayObLG JurBüro 1988, 640- insoweit in BayObLGZ 1987, 415 /416 nicht abgedruckt - MittBayNot 1988, 97 ).

  • BFH, 13.08.1990 - X B 60/90

    Kein Abzugsbetrag nach § 10e EStG im Anschaffungsjahr bei Beginn der Nutzung zu

    Auszug aus BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 3 Z 89/90
    BFH, Beschluß vom 13.8.1990 - X B 60/90 - Aus dem Tatbestand: Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben Ende 1987 eine Eigentumswohnung, in die sie im Juni 1988 einzogen.
  • BFH, 29.11.1988 - IX R 91/85

    Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 34 f EStG

    Auszug aus BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 3 Z 89/90
    eigenen Wohnzwecken; diese beginnt erst mit dem Einzug in eine im wesentlichen bezugsfertige Wohnung (Urteil des BFH vom 29.11.1988 IX R 91/85, BFHE 155, 334 , BStBI-ll 1989, 322 zu dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in § 34 f EStG i. d. F. vor 1987).
  • BayObLG, 04.12.1987 - BReg. 3 Z 131/87

    Erhebung einer Gebühr nach § 133 KostO für die Erteilung vollstreckbarer

    Auszug aus BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 3 Z 89/90
    sehen, wenn sich im Einzelfall aus den Gesamtumständen ergab, daß es sich nur um Schreibauslagen nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO handeln konnte und dies dem Kostenschuldner auch bekannt war (BayObLG JurBüro 1988, 640- insoweit in BayObLGZ 1987, 415 /416 nicht abgedruckt - MittBayNot 1988, 97 ).
  • OLG Hamm, 30.11.1988 - 15 W 22/88

    Gebühr für Erteilung einer Vertretungsbescheinigung

    Auszug aus BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 3 Z 89/90
    Der abweichenden Ansicht des OLG Hamm DNotZ 1989, 715 vermag der Senat nicht zu folgen, da das OLG Hamm keinerlei plausible Gründe für seine Ansicht zu nennen vermag, vielmehr das Ergebnis selbst als wenig einleuchtend bezeichnet.
  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 115/06

    Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagen in der Kostenberechnung

    Die Angabe des Absatzes oder Gliederungspunktes der Vorschrift ist entbehrlich (vgl. BayObLGZ 1990, 275, 278; KG FGPrax 1996, 157, 158 m. Anm. Schmidt; OLG Hamm, FGPrax 2005, 45, 46; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 154 Rdn. 8).

    Eine strengere Auslegung von § 154 Abs. 2 KostO ist auch nicht deshalb geboten, weil § 155 KostO es dem Notar ermöglicht, ohne ein gerichtliches Verfahren die Zwangsvollstreckung aus der Kostenberechnung gegen den Kostenschuldner zu betreiben (a.M. BayObLGZ 1962, 280, 287; 1980, 100, 105; 1981, 349, 351; 1990, 275, 277; BayObLG JurBüro 1984, 1228, 1229; OLG Zweibrücken MDR 1986, 1038; LG Hannover JurBüro 1995, 102; Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. Stichwort "Kostenberechnung" Anm. 2.2.2).

  • OLG Hamm, 05.02.2007 - 15 W 161/06

    Anrechnung der Entwurfs- auf die Beurkundungsgebühr; Formelle Anforderungen an

    Nach einhelliger Auffassung sind nach § 154 Abs. 2 KostO die angewendeten Kostenvorschriften in der Kostenberechnung vollständig und genau mitzuteilen, so dass die Regelung mehrerer Gebühren- oder Auslagentatbestände innerhalb desselben Paragraphen die zusätzliche Angabe der einschlägigen Untergliederung erforderlich macht (BayObLGZ 1990, 275 f.; Senat a. a. O.; OLG Köln JurBüro 1982, 1876; OLG Düsseldorf a. a. O. S.147; OLG Zweibrücken a. a. O.; OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Oldenburg a. a. O.).
  • OLG Hamm, 02.09.2004 - 15 W 456/03

    Formelle Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagenpositionen in einer

    Nach einhelliger Auffassung sind nach § 154 Abs. 2 KostO die angewendeten Kostenvorschriften in der Kostenberechnung vollständig und genau mitzuteilen, so dass die Regelung mehrerer Gebühren- oder Auslagentatbestände innerhalb desselben Paragraphen die zusätzliche Angabe der einschlägigen Untergliederung erforderlich macht (BayObLGZ 1990, 275 f.; Senat aaO; OLG Köln JurBüro 1982, 1876; OLG Düsseldorf aaO S.147; OLG Zweibrücken aaO; OLG Brandenburg aaO; OLG Oldenburg aaO; a.A. KG aaO).
  • OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02

    Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung

    Regelt eine Vorschrift mehrere Gebührentatbestände, so sind auch die maßgebenden Absätze und etwaige weitere Untergliederungen in der Kostenberechnung aufzuführen (BayObLG JurBüro 1984, 914 und 1228; DNotZ 1991, 406; OlG Zweibrücken JurBüro 1989, 661; Senat JurBüro 1992, 343; JurBüro 2000, 152).
  • BayObLG, 22.12.2003 - 3Z BR 226/03

    Voraussetzungen für die verjährungsunterbrechende Wirkung einer

    Die Zuleitung einer Kostenrechnung ist als Zahlungsaufforderung anzusehen, die auch nach der vor dem 1.1.2002 geltenden Rechtslage gemäß § 161 Satz 1, § 143 Abs. 1 a.F., § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO a.F. die Verjährung unterbricht (vgl. BayObLGZ 1990, 275/278).
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