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   BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01   

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BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01 (https://dejure.org/2002,5986)
BayObLG, Entscheidung vom 11.11.2002 - 1Z BR 53/01 (https://dejure.org/2002,5986)
BayObLG, Entscheidung vom 11. November 2002 - 1Z BR 53/01 (https://dejure.org/2002,5986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 883; ; BGB § 1419; ; BGB § 1482; ; BGB § 1939; ; BGB § 1941; ; BGB § 2169; ; BGB § 2170; ; BGB § 2278; ; BGB § 2279; ; FGG § 13 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit Vermächtsnisbeschwer und Schlusserbeneinsetzung - Kostenentscheidung nach weiterer Beschwerde - Aufhebung der Beschwerdentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung einer Schlusserbeneinsetzung in Erbvertrag als vertragsmäßige Verfügung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung eines Erbvertrags; Gegenseitige Erbeinsetzung bei Eheleuten; Beschwerung der Ehefrau durch ein Vermächtnis des Ehemannes; Übergabeverpflichtung zugunsten der gemeinschaftlichen Kinder bezüglich des zum Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft gehörenden ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 293
  • FamRZ 2004, 59
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
    Bei der Auslegung eines Erbvertrages muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden (§§ 133, 157 BGB; BGH NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313/319; 1995, 120/123; NJW-RR 1997, 7/8 f., 835 f.; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 Satz 1 BGB), wobei dem Umstand, dass die einseitige Verfügung in einem Erbvertrag enthalten ist, Bedeutung für die Auslegung zukommen kann (BayObLGZ 1994, 313/319; Staudinger/Kanzleiter aaO Rn. 30; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. Vor § 2274 Rn. 33; Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 2279 Rn. 3).

    Enthält eine letztwillige Verfügung, die vertragsmäßig getroffen werden kann (§§ 1941, 2278 Abs. 2 BGB), aber eine Zuwendung an den Erbvertragspartner oder an einen diesem nahestehenden, insbesondere mit ihm verwandten Dritten, so ist sie in aller Regel bindend und daher vertragsmäßig gewollt, insbesondere dann, wenn ein Vertragsteil ein Interesse an der Bindung des anderen hatte (BGH NJW 1989, 2885; BayObLG …

    Dies trifft auch für die übrigen unter Nr. 11 getroffenen Verfügungen von Todes wegen zu, so dass für die Auslegung insgesamt das maßgebend ist, was die Vertragsteile erklärt haben und wie das Erklärte aus der Sicht des anderen Teiles zu verstehen war (BGH NJW 1989, 2885).

  • BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96

    Erbvertragliche Bestimmungen bei Alleinerbschaft des behinderten Sohnes aus

    Auszug aus BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
    Bei der Auslegung eines Erbvertrages muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden (§§ 133, 157 BGB; BGH NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313/319; 1995, 120/123; NJW-RR 1997, 7/8 f., 835 f.; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 Satz 1 BGB), wobei dem Umstand, dass die einseitige Verfügung in einem Erbvertrag enthalten ist, Bedeutung für die Auslegung zukommen kann (BayObLGZ 1994, 313/319; Staudinger/Kanzleiter aaO Rn. 30; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. Vor § 2274 Rn. 33; Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 2279 Rn. 3).

    1a Z 19/88|BayObLG; 30.10.1989; 1a BReg.Z 19/88">NJW-RR 1990, 200/201; FamRZ 1997, 911/912; Soergel/Wolf § 2278 Rn. 6).

    Der Senat kann die Auslegung des Ehe- und Erbvertrags selbst vornehmen, da hierfür weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (BGH NJW 2001, 2883/2884; BayObLGZ 1982, 159/164; 1995, 79/87; FamRZ 1997, 911/912).

  • BGH, 26.02.1958 - IV ZR 245/57

    Unentgeltliche Verfügung des Vorerben

    Auszug aus BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
    Für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes, in dem die Erblasserin, da die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen ausgeschlossen war, ohne Auseinandersetzung Alleineigentümerin des Anwesens werden würde (vgl. BGHZ 26, 378/381; MünchKomm/Kanzleiter § 1482 Rn. 4; Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. § 1482 Rn. 2), haben die Vertragsparteien weitere Verfügungen - insbesondere hinsichtlich des Anwesens - getroffen.

    Gegenstände, die zu einem Gesamthandvermögen gehören, insbesondere Gegenstände, die - wie hier das Anwesen - zum Gesamtgut einer allgemeinen Gütergemeinschaft gehören, an der der Erblasser beteiligt ist, gehören damit noch nicht zu dessen Nachlass, auch nicht zu einer seiner Beteiligung entsprechenden Quote (RGZ 136, 19/21; BGHZ 26, 378/382; MünchKomm/Schlichting Rn. 5; RGRK/Johannsen Rn. 16; Staudinger/Otte Rn. 7 jeweils zu § 2169); zum Nachlass des Ehemannes gehörte vielmehr nur der Anteil an dem Gesamtgut (RGZ 79, 345/355; BGH aaO; Soergel/Gaul § 1482 Rn. 3).

  • BGH, 13.12.1978 - IV ZR 56/77

    Voraussetzungen für die Anrechnung eines Vermächtnisses eines nichtehelichen

    Auszug aus BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
    Als Vermögensvorteil (§ 1939 BGB) kann auch der Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, das Recht zum (entgeltlichen) Erwerb eines Gegenstandes zugewendet werden (BGHZ 31, 13/20; NJW 1979, 917; 2001, 2883; BayObLG FamRZ 1984, 825; Palandt/Edenhofer Rn. 3; Staudinger/Otte Rn. 9 jeweils zu § 1939) - hier der Anspruch auf Abschluss eines Übergabevertrages zum Erwerb des landwirtschaftlichen Anwesens.

    Ein derartiger Fall, in dem die Zuwendung davon abhängt, dass der Bedachte zum Abschluss eines Vertrages bereit ist, der ihm den Anspruch auf die Zuwendung erst unmittelbar verschaffen soll, fällt nicht unter § 2065 Abs. 1 BGB; die Bereitschaft zum Abschluss des Vertrages stellt vielmehr eine zulässige Bedingung des Vermächtnisses dar (BGH NJW 1979, 917; Staudinger/Otte Rn. 18; Palandt/Edenhofer Rn. 2 jeweils zu § 2065).

  • BGH, 27.06.2001 - IV ZR 120/00

    Zuwendung eines Ankaufsrechts im Vermächtniswege; Sicherung durch Vormerkung

    Auszug aus BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
    Der Senat kann die Auslegung des Ehe- und Erbvertrags selbst vornehmen, da hierfür weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (BGH NJW 2001, 2883/2884; BayObLGZ 1982, 159/164; 1995, 79/87; FamRZ 1997, 911/912).

    Als Vermögensvorteil (§ 1939 BGB) kann auch der Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, das Recht zum (entgeltlichen) Erwerb eines Gegenstandes zugewendet werden (BGHZ 31, 13/20; NJW 1979, 917; 2001, 2883; BayObLG FamRZ 1984, 825; Palandt/Edenhofer Rn. 3; Staudinger/Otte Rn. 9 jeweils zu § 1939) - hier der Anspruch auf Abschluss eines Übergabevertrages zum Erwerb des landwirtschaftlichen Anwesens.

  • BayObLG, 03.07.1992 - 2Z BR 45/92

    Einräumen eines Ankaufrechts für den Hypothekengläubiger durch den

    Auszug aus BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
    Die Vormerkung hat keine Rückwirkungen auf diesen Anspruch; sie kann ihn weder schaffen noch erweitern (RGZ 139, 353/356; Staudinger/Gursky aaO Rn. 16); sie ist vielmehr nur wirksam, wenn der Anspruch, zu dessen Sicherung sie dienen soll, seinem Inhalt nach vormerkungsfähig ist und zudem wirklich besteht bzw. künftig entstehen kann; sie geht notwendigerweise unter, wenn der Anspruch erlischt oder feststeht, dass er nicht mehr entstehen kann (BayObLG Rpfleger 1993, 58/59; Staudinger/Gursky aaO Rn. 16).
  • BGH, 03.11.1982 - IVa ZR 47/81

    Auszahlung eins Teilgewinns aus einem Apothekenbetrieb aufgrund eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
    Ein Verschaffungsvermächtnis liegt gerade dann nahe, wenn der vermachte Gegenstand rechtlich nicht zum Nachlass gehört, aber wirtschaftlich in ihm enthalten ist (BGH NJW 1983, 937).
  • BGH, 15.12.1972 - V ZR 76/71

    Löschung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
    Die Vormerkung ist ein akzessorisches Recht (BGHZ 60, 46/50).
  • BGH, 20.10.2000 - V ZR 194/99

    Eigentum an Grundstück aus der Bodenreform

    Auszug aus BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
    Die Vormerkung löst nicht etwa eine Grundbuchsperre aus (Staudinger/Gursky aaO Rn. 136); sie hindert den Eigentümer nicht an einer Verfügung zugunsten eines Dritten (BGH VIZ 2001, 103/104).
  • BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 230/81

    Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Veräußerung - Änderung der

    Auszug aus BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
    Es ist daher anzunehmen, dass der Ehemann den für die Annahme eines Verschaffungsvermächtnisses erforderlichen unbedingten Zuwendungswillen (vgl. BGH aaO und NJW 1984, 731/732; FamRZ 1984, 41/42) hatte und die Erblasserin ihn auch so verstand.
  • BayObLG, 09.07.1963 - BReg. 1 Z 25/63

    Rechtsgeschäft; Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung; Ersetzung; Zustimmung;

  • RG, 06.02.1933 - VI 328/32

    1. Wann ist eine Grundstücksbelastung verschuldet? 2. Welche Wirkung hat eine

  • RG, 09.07.1927 - V B 20/27

    Gutsüberlassungsverträge

  • BayObLG, 22.07.1996 - 1Z BR 76/96

    Auslegung eines Ehegattenerbvertrags nach Scheidung der Ehe

  • BGH, 29.05.1964 - V ZR 47/62
  • BayObLG, 20.02.1997 - 1Z BR 44/96

    Auslegung notariellen Erbvertrages bei mehrdeutigen Formulierungen zur

  • BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58

    Erbvertragsvermächtnis

  • BayObLG, 16.03.1995 - 1Z BR 82/94

    Anfechtung einer Erbschaftsannahme

  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
  • RG, 15.05.1912 - IV 386/11

    1. Haften die Frau oder ihre Erben, nach Überleitung der rheinischen

  • RG, 10.03.1932 - VIII 458/31

    1. Kann der Ehemann nach Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft, die

  • OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04

    Auslegung einer letztwilligen Verfügung: Erbvertrag oder Ehegattentestament

    Gegenstand der Vertragsauslegung ist ebenfalls, ob eine Verfügung, die nicht ausdrücklich als vertragsmäßig getroffen bezeichnet ist, als vertragsmäßig gewollt anzusehen ist (BayObLG NJW-RR 2003, 293, 294; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2278 Rdnr. 5).

    Für diese Schlussfolgerung konnte das Landgericht zunächst den in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Erfahrungssatz anführen, dass die Annahme einer vertragsmäßigen Zuwendung besonders nahe liegend ist, wenn in einem notariellen Vertrag einer Person etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird, die an dem Vertrag selbst beteiligt ist (BGHZ 26, 204, 208 = NJW 1958, 498; 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLG NJW-RR 1990, 200, 201; 2003, 293, 294; MK/BGB-Musielak, 3. Aufl., § 2278, Rdnr.4).

  • OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03

    Keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines

    Gegenstand der Vertragsauslegung ist ebenfalls, ob eine Verfügung, die nicht ausdrücklich als vertragsmäßig getroffen bezeichnet ist, als vertragsmäßig gewollt anzusehen ist (BayObLG NJW-RR 2003, 293, 294; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2278 Rdnr. 5).

    Für diese Schlussfolgerung konnte das Landgericht zunächst den in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Erfahrungssatz anführen, dass die Annahme einer vertragsmäßigen Zuwendung besonders nahe liegend ist, wenn in einem notariellen Vertrag einer Person etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird, die an dem Vertrag selbst beteiligt ist (BGHZ 26, 204, 208 = NJW 1958, 498; 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLG NJW-RR 1990, 200, 201; 2003, 293, 294; MK/BGB-Musielak, 3. Aufl., § 2278, Rdnr.4).

  • OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 20 W 163/09

    Grundbuchverfahrensrecht: Einwendungen gegenüber Anträgen der Gerichtskasse auf

    Davon abgesehen, hätte auch die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung keine Grundbuchsperre bewirkt (BGH VIZ 2001, 103, 104; BayObLG NJW-RR 2003, 293, 296; Palandt/Bassenge: WEG, 68. Aufl., § 883, Rdnr. 22; Staudinger/Gursky: BGB, 2008, § 883, Rdnr. 203 m. w. H.).
  • KG, 02.06.2023 - 7 U 127/21

    Missbrauchsverbot bei einer Rüge des Missbrauchs einer Vollmacht

    Die Vormerkungssicherung beseitigt nicht etwaige dem Anspruch entgegenstehende Einreden und Einwendungen (vgl. § 886 BGB; MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl. 2023, § 883 Rn. 6; s. auch RG, Urteil vom 6. Februar 1933 - VI 328/32 - RGZ 139, 353 ; BayObLG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1Z BR 53/01 - juris Rn. 41).
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