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   BayObLG, 12.01.1995 - 1Z BR 176/94   

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https://dejure.org/1995,5574
BayObLG, 12.01.1995 - 1Z BR 176/94 (https://dejure.org/1995,5574)
BayObLG, Entscheidung vom 12.01.1995 - 1Z BR 176/94 (https://dejure.org/1995,5574)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Januar 1995 - 1Z BR 176/94 (https://dejure.org/1995,5574)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung deutschen Verfahrensrechts durch das international zuständige deutsche Gericht; Anhörungspflichten im Verfahrenüber die Aufhebung einer Adoption; Stellen des Antrags unter mißbräuchlicher Verwendung der Blankounterschrift der Mutter von Verwandten des Kindes in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung deutschen Verfahrensrechts durch ein international zuständige deutsche Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 1210
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 14.03.1986 - BReg. 1 Z 10/86

    Antragsberechtigung; Annehmender; Kinder; Antrag; Aufhebung; Annahmeverhältnis;

    Auszug aus BayObLG, 12.01.1995 - 1Z BR 176/94
    Von einem derartigen trotz des Wortlauts zwingenden (vgl. Roth-Stielow Adoptionsgesetz § 56f Anm. 1) und auch im Beschwerdeverfahren gebotenen (Keidel/Kuntze aaO. Rn. 16) Erörterungstermin kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden (BayObLGZ 1986, 57/60; Keidel/Kuntze aaO.; Bumiller/Winkler FGG 5. Aufl. § 56f Anm. 4).

    Dies könnte außer in den Fällen der fehlenden Antragsberechtigung im Sinn des § 1762 BGB (vgl. BayObLGZ 1986, 57/60) auch im Verfahren gemäß § 1763 BGB ausnahmsweise zulässig sein, wenn es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, daß die Aufhebung der Adoption zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

  • BayObLG, 05.05.1988 - 1a BReg Z 21/88

    Erfordernis der Beschwerdeberechtigung als Zulässigkeitsvoraussetzung nach

    Auszug aus BayObLG, 12.01.1995 - 1Z BR 176/94
    a) Ungeachtet der mangels eindeutiger Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2 und 3 in den maßgeblichen Zeitpunkten derzeit nicht sicher zu beantwortenden Frage, ob sich die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach polnischem oder deutschem Recht beurteilt, ist von den jedenfalls gemäß § 43b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG international zuständigen deutschen Gerichten deutsches Verfahrensrecht anzuwenden (vgl. BayObLG NJW 1988, 2745/2746; Palandt/Heldrich BGB 54. Aufl. Einl. vor Art. 3 EGBGB Rn. 33; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 6. Aufl. § 4 FGG Anm. I 5), nämlich das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FGG ).
  • BayObLG, 27.01.2000 - 1Z BR 112/99

    Zum unbekannten Aufenthalt als Voraussetzung der öffentliche Zustellung

    Das Vormundschaftsgericht hätte den Beteiligten zu 3, bevor es eine Entscheidung traf, anhören müssen (§ 50 a Abs. 1 Satz 1 FGG; BayObLG FamRZ 1995, 1210/1211; vgl. Bassenge/ Herbst § 55 c FGG Rn. 3).
  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 151/98

    Aufhebung einer Minderjährigen-Adoption

    Dies kann außer in den Fällen der fehlenden Antragsberechtigung im Sinne des § 1762 BGB (vgl. BayObLGZ aaO) auch im Verfahren gemäß § 1763 BGB der Fall sein, wenn es von vornherein an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, daß die Aufhebung der Adoption zum Wohl des Kindes erforderlich ist (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1210/1211).
  • KG, 26.09.2011 - 24 U 111/10
    Deutsche Gerichte haben nach dem Grundsatz der lex fori regelmäßig nur ihr eigenes Prozessrecht anzuwenden, und zwar auch denn, wenn sie nach dem IPR ausländisches Sachrecht anzuwenden haben (Thorn in Palandt, BGB, 70. Aufl., 2011, Einl. vor Art. 3 EBGBG Rdnr. 33; BayObLG, FamRZ 1995, 1210, Rdnr. 8 nach juris).
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