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   BayObLG, 12.02.1986 - BReg. 1 Z 78/85   

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https://dejure.org/1986,1890
BayObLG, 12.02.1986 - BReg. 1 Z 78/85 (https://dejure.org/1986,1890)
BayObLG, Entscheidung vom 12.02.1986 - BReg. 1 Z 78/85 (https://dejure.org/1986,1890)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Februar 1986 - BReg. 1 Z 78/85 (https://dejure.org/1986,1890)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2208, 2223, 2197, 2368 Abs. 2
    Aufgabenbeschränkung für Testamentsvollstrecker

  • Wolters Kluwer

    Tod eines Gesellschafters; Wirksamkeit von Vollmachten; Vorliegen eines Notfalls für die Vertretung; Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Unzulässigkeit von Beschwerden; Widerruf der Vollmacht; Legitimation des Testamentsvollstreckers nach außen; Zweifel an ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 2197, 2208, 2223

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Testamentsvollstrecker; Aufgaben; Einsetzung; Vollzeihung; Auflage; Vermächtnisnehmer

Verfahrensgang

  • AG Landshut - VI 1158/81
  • LG Landshut - 3 T 402/85
  • BayObLG, 12.02.1986 - BReg. 1 Z 78/85

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 629
  • MDR 1986, 589
  • DNotZ 1986, 549
  • FamRZ 1986, 613
  • Rpfleger 1986, 226
  • BayObLGZ 1986, 34
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 12.02.1986 - BReg. 1 Z 78/85
    Der TV hat den Zustand zu schaffen, den der Erblasser hat erreichen wollen; denn eine Testamentsvollstreckung beruht vornehmlich auf dem Interesse des Erblassers an dem künftigen Schicksal seines Vermögens (BayObLGZ 1976, 67/71).
  • BGH, 29.04.1954 - IV ZR 152/53

    Testamentsvollstreckung für Vermächtnis

    Auszug aus BayObLG, 12.02.1986 - BReg. 1 Z 78/85
    Testamentsvollstreckung kann auch für einen Vermächtnisnehmer angeordnet werden (BGHZ 13, 203).
  • BayObLG, 22.03.1990 - BReg. 2 Z 112/89

    Testamentsvollstreckung in Form der Vermächtnisvollstreckung bei

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  • OLG München, 07.11.2017 - 34 Wx 321/17

    Zum Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers

    a) Zwar ist dem Grundbuchamt die Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt worden und damit in der Form der §§ 29, 35 GBO nachgewiesen, dass die Beteiligte zu 1 in den Grenzen der Befugnisse als Testamentsvollstreckerin verfügungsbefugt ist (vgl. BayObLGZ 1990, 82; 1986, 34).
  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Daher muß die Rechtsnatur der hier angeordneten Testamentsvollstreckung (vgl. zu den verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung BayObLGZ 1956, 186/189; 1976, 67/71; 1986, 34/38) durch Auslegung des Testaments ermittelt werden (vgl. Soergel/Damrau § 2209 RdNr. 2), wobei für die Feststellung des Erblasserwillens die allgemeinen Auslegungsregeln gelten (Staudinger/Reimann RdNr. 7, MünchKomm/Brandner RdNr. 7, je zu § 2209).
  • OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 406/15

    Nachträgliche Eintragung eines Vermerks über die Testaments- bzw.

    Zu deren Nachweis (§ 29 GBO) dient das dem Vermächtnisvollstrecker auf Antrag zu erteilende Zeugnis (§§ 2223, 2368 BGB; vgl. BayObLGZ 1990, 82; 1986, 34).
  • KG, 09.12.2008 - 1 W 417/07

    Grundbucheintragung eines Miterben: Ermächtigung des Testamentsvollstreckers zur

    Soweit es sich, wie im vorliegenden Fall, um die Umsetzung einer Anordnung des Erblassers handelt, wonach der in der letztwilligen Verfügung Bedachte den Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entweder im Wege des Vorausvermächtnisses oder einer Teilungsanordnung erhalten sollte, bestehen gegenüber der Wirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers keine Bedenken (vgl. BFHE 137, 500 für die Teilungsanordnung; BayObLGZ 1986, 34 f. für das Vorausvermächtnis).
  • BayObLG, 04.06.1992 - 1Z BR 33/92

    Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Einsetzung eines

    Die Dauervollstreckung im Anschluß an die allgemeine Abwicklung des Nachlasses entspricht auch dem vom Landgericht festgestellten Willen des Erblassers (BayObLGZ 1986, 34/38).
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