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   BayObLG, 12.03.1998 - 2Z BR 150/97   

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https://dejure.org/1998,4556
BayObLG, 12.03.1998 - 2Z BR 150/97 (https://dejure.org/1998,4556)
BayObLG, Entscheidung vom 12.03.1998 - 2Z BR 150/97 (https://dejure.org/1998,4556)
BayObLG, Entscheidung vom 12. März 1998 - 2Z BR 150/97 (https://dejure.org/1998,4556)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit einer Sache aus dem Wohnungseigentumsverfahren nach Verweisung in das Streitverfahren; Vorliegen des inneren Zusammenhangs mit dem Gemeinschaftsverhältnis eines vom Wohnungseigentümer in Anspruch genommenen Rechts betreffend Zuständigkeit des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 45, Abs. 1 § 46 § 48 Abs. 3
    Verweisung eines Verfahrens vom Wohnungseigentumsgericht an das Streitgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 11
  • NZM 1998, 515
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 05.10.1995 - 2Z BR 91/95

    Rücktritt eines Vormerkungsberechtigten vom Kaufvertrag

    Auszug aus BayObLG, 12.03.1998 - 2Z BR 150/97
    Ein Beschluß des Amtsgerichts, durch den in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 1 WEG , § 17a GVG eine Sache aus dem Wohnungseigentumsverfahren in das Streitverfahren verwiesen wird, ist nach der für Hauptsacheentscheidungen geltenden Vorschrift des § 45 Abs. 1 WEG anfechtbar (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 232 m.w.N.).

    b) Maßgebend für die Geschäftswertfestsetzung ist in einem Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich der Wert der Hauptsache (vgl. Senatsbeschluß vom 5.10.1995, 2Z BR 91/95, in FGPrax 1995, 232 insoweit nicht abgedruckt).

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BayObLG, 12.03.1998 - 2Z BR 150/97
    Die vom Landgericht herangezogenen Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden auf die Anfechtung der im Wohnungseigentumsverfahren ergangene n Entscheidung keine Anwendung (§ 17a Abs. 4 Satz 1 GVG in entsprechender Anwendung, vgl. BGHZ 130, 159/162 f.).
  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    Insbesondere ist das Rechtsmittel statthaft, weil der Beschluß des Amtsgerichts, das Verfahren - entsprechend § 46 Abs. 1 WEG, § 17a GVG (vgl. hierzu Senat, BGHZ 130, 159, 162 ff) - an das Prozeßgericht abzugeben, eine abschließende Entscheidung darstellt, die analog § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen die bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG eröffnet (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1996, 334; 1999, 11; KG, OLGZ 1994, 279 f; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 46 WEG Rdn. 12, 10; Bärman/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 15; vgl. auch Senat, BGHZ 106, 34, 35; a.A. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 3).
  • BayObLG, 21.03.2002 - 2Z BR 170/01

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts - Inanspruchnahme des Bauträgers -

    Ein Beschluss des Amtsgerichts, durch den in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 1 WEG, § 17a GVG eine Sache aus dem Wohnungseigentumsverfahren in das Streitverfahren verwiesen wird, ist nach der für die Hauptsacheentscheidung geltenden Vorschriften des § 45 Abs. 1 WEG anfechtbar (BayObLG NJW-RR 1999, 11).

    Für die Abgrenzung des Rechtswegs zwischen den Gerichten für Wohnungseigentumssachen und zu den Prozessgerichten ist maßgeblich, ob der von dem Antragsteller vorgetragene Sachverhalt einen inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten aufweist (BayObLG NJW-RR 1999, 11/12).

    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich ist (BayObLGZ NJW-RR 1999, 11).

  • OLG Hamburg, 06.11.2002 - 2 Wx 59/02

    Wohnungseigentum

    Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft, weil der Beschluss des Amtsgerichts, das Verfahren entsprechend §§ 46 Abs. 1 WEG, 17 a GVG an das Prozessgericht abzugeben (vgl. BGHZ 130, 159, 162 ff.), eine abschließende Entscheidung darstellt, die analog § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG gegen die bestätigende Entscheidung des Beschwerdgerichts die sofortige weitere Beschwerde gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG eröffnet (BayObLG NJW-RR 1996, 334; 1999, 11; Staudinger/Wenzel BGB 12. Aufl. § 46 WEG Rn 12, 10).
  • KG, 17.04.2002 - 24 W 316/01

    Zuständigkeit des Prozessgerichts für Ansprüche gegen den Konkursverwalter nach

    Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig (BGHZ 106, 34 = NJW 1989, 714; BayObLG NJW-RR 1999, 11 = ZMR 1998, 502 = NZM 1989, 515; Senat OLGZ 1994, 279 = NJW-RR 1994, 208 = WuM 1994, 46).
  • BayObLG, 23.10.1998 - 2Z BR 119/98

    Vollstreckungsabwehrantrag wegen nach Erlass der letzten Tatsachenentscheidung

    Das mit der Anfechtung des Verweisungsbeschlusses vom Antragsteller in Gang gesetzte Nebenverfahren betraf nicht den Anspruch als solchen; es ist im übrigen mit dem Senatsbeschluß vom 12.3.1998 (2Z BR 150/97) abgeschlossen.
  • BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts zur Entscheidung über die Einräumung

    Auf dieser Grundlage setzt der Senat den Geschäftswert auf 30000 DM fest; an früheren abweichenden Entscheidungen, daß auch für diese Rechtsmittelverfahren grundsätzlich der Hauptsachewert maßgebend sei (vgl. BayObLG WuM 1995, 736 f.; Senatsbeschlüsse vom 19.10.1995, 2Z BR 80/95 - insoweit in NJW-RR 1996, 912 f. nicht mit abgedruckt - und vom 12.3.1998, 2Z BR 150/97), hält er nicht fest.
  • BayObLG, 07.10.1999 - 2Z AR 4/99

    Verweisung eines Verfahrens durch das Wohnungseigentumsgericht

    Der Beschluß des Amtsgerichts als Wohnungseigentumsgericht, mit dem es sich für unzuständig erklärt hat, kann nach der Rechtsprechung des Senats gemäß § 45 Abs. 1 WEG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BayObLG NZM 1998, 515/516 m.w.N.); ein Rechtsmittel ist aber nicht eingelegt worden.
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