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   BayObLG, 12.03.1999 - 3Z BR 314/98   

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https://dejure.org/1999,8585
BayObLG, 12.03.1999 - 3Z BR 314/98 (https://dejure.org/1999,8585)
BayObLG, Entscheidung vom 12.03.1999 - 3Z BR 314/98 (https://dejure.org/1999,8585)
BayObLG, Entscheidung vom 12. März 1999 - 3Z BR 314/98 (https://dejure.org/1999,8585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Starnberg - XVII 216/98
  • LG München II - 6 T 6777/98
  • BayObLG, 12.03.1999 - 3Z BR 314/98

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 300
  • Rpfleger 1999, 390
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 30.03.1994 - 1Z AR 14/94

    Kompetenzkonflikt; Vormundschaftsgericht; Familiengericht; Zuständigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 12.03.1999 - 3Z BR 314/98
    Das sind alle nach Bundesrecht den Vormundschaftsgerichten übertragenen Verrichtungen (BayObLGZ 1994, 91/94; Jansen FGG 2.Aufl. Vorbem. § 35 Rn. 1; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7.Aufl. § 35 FGG Rn. 3).
  • OLG Hamm, 16.08.2007 - 15 W 107/07

    Zur Erforderlichkeit der familiengerichtlichen Ersetzung einer Einwilligung des

    Nach dem Ableben des leiblichen Elternteils ist dessen Einwilligung in die Namenserteilung gemäß BGB § 1618 S 1 nicht (mehr) erforderlich, so dass diese auch nicht gemäß BGB § 1618 S 3 und 4 ersetzt werden muss (Anschluss an BayObLG NJOZ 2005, 259; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 366; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1443; gegen OLG Zweibrücken NJWE-FER 1999, 248).

    Teilweise wird eine Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts entsprechend § 1618 S. 4 BGB als Voraussetzung der Wirksamkeit der Namenserteilung nach dem Tod des anderen Elternteils für erforderlich gehalten (vgl. OLG Zweibrücken, NJWE-FER 1999, 248 = FamRZ 1999, 1372).

    Richtig ist, worauf der 3.Zivilsenat des OLG Zweibrücken (NJWE-FER 1999, 248) im Kern abgestellt hat, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil ein im Grundsatz schutzwürdiges Interesse haben kann, dass die Namensidentität auch nach seinem Tod erhalten bleibt.

  • OLG Naumburg, 13.11.2006 - 10 W 52/05

    Beweislast des Beklagten für sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO

    Will er den Kostenvorteil aus der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO für sich in Anspruch nehmen, muss er darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen, dass er keinen Anlass zur Anrufung des Gerichts gegeben hat (vgl. OLG Köln MDR 2004, 648; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62; OLG Naumburg JurBüro 1999, 431 - 432 zitiert nach juris; Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 6 Stichwort "Beweislast").

    Dass dies auch dann zu gelten hat, wenn die Veranlassung zur Klageerhebung von materiell-rechtlichen Voraussetzungen abhängt, für die bei der Sachentscheidung der Kläger die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hat, erscheint nahe liegend, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung des Senats; denn bei dem Zugang des Abmahnschreibens handelt es sich nicht zugleich für eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch (ebenso OLG Köln MDR 2004, 648; OLG Naumburg JurBüro 1999, 431 - 432 zitiert nach juris).

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