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   BayObLG, 12.05.1998 - 1Z BR 5/98   

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BayObLG, 12.05.1998 - 1Z BR 5/98 (https://dejure.org/1998,6785)
BayObLG, Entscheidung vom 12.05.1998 - 1Z BR 5/98 (https://dejure.org/1998,6785)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Mai 1998 - 1Z BR 5/98 (https://dejure.org/1998,6785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PStG § 37, § 45, § 61
    Voraussetzungen der Erteilung von Auskünften über einen Verstorbenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - UR III 295/97
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 8261/97
  • BayObLG, 12.05.1998 - 1Z BR 5/98

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 661
  • FamRZ 1999, 788
  • BayObLGZ 1998 Nr. 32
  • BayObLGZ 1998, 119
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.09.1993 - X ZB 31/92

    Einsicht in Patentakten - Akteneinsicht XIII

    Auszug aus BayObLG, 12.05.1998 - 1Z BR 5/98
    Nach allgemeinem Verständnis ist der Begriff des rechtlichen Interesses weiter als der des (subjektiven) Rechts, aber enger als der des berechtigten Interesses (vgl. BGH NJW-RR 1994, 381).

    bb) Denn der Gesetzgeber hat die in den Personenstandsbüchern eingetragenen personenbezogenen Daten dadurch abgeschirmt, daß Einsicht bzw. Auskunft strengeren gesetzlichen Anforderungen unterliegen als etwa die Einsicht in Gerichtsakten gemäß § 34 Abs. 1 FGG , wonach unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob dem Interesse an der Einsicht ein gleiches oder höher zu bewertendes Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Personen an der Geheimhaltung entgegensteht (vgl. BGH NJW-RR 1994, 381/382; BayObLGZ 1995, 1/5; BayObLG FamRZ 1997, 1025/1026; BayObLG NJW-RR 1998, 294/295).

  • BayObLG, 28.10.1996 - 1Z BR 214/96

    Voraussetzungen der Einsicht in Nachlassakten

    Auszug aus BayObLG, 12.05.1998 - 1Z BR 5/98
    bb) Denn der Gesetzgeber hat die in den Personenstandsbüchern eingetragenen personenbezogenen Daten dadurch abgeschirmt, daß Einsicht bzw. Auskunft strengeren gesetzlichen Anforderungen unterliegen als etwa die Einsicht in Gerichtsakten gemäß § 34 Abs. 1 FGG , wonach unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob dem Interesse an der Einsicht ein gleiches oder höher zu bewertendes Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Personen an der Geheimhaltung entgegensteht (vgl. BGH NJW-RR 1994, 381/382; BayObLGZ 1995, 1/5; BayObLG FamRZ 1997, 1025/1026; BayObLG NJW-RR 1998, 294/295).
  • BayObLG, 30.10.1997 - 1Z BR 166/97

    Akteneinsicht in Nachlaßsachen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrages nach

    Auszug aus BayObLG, 12.05.1998 - 1Z BR 5/98
    bb) Denn der Gesetzgeber hat die in den Personenstandsbüchern eingetragenen personenbezogenen Daten dadurch abgeschirmt, daß Einsicht bzw. Auskunft strengeren gesetzlichen Anforderungen unterliegen als etwa die Einsicht in Gerichtsakten gemäß § 34 Abs. 1 FGG , wonach unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob dem Interesse an der Einsicht ein gleiches oder höher zu bewertendes Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Personen an der Geheimhaltung entgegensteht (vgl. BGH NJW-RR 1994, 381/382; BayObLGZ 1995, 1/5; BayObLG FamRZ 1997, 1025/1026; BayObLG NJW-RR 1998, 294/295).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BayObLG, 12.05.1998 - 1Z BR 5/98
    Bei dieser wird auch zu berücksichtigen sein, daß das Bundesverfassungsgericht ein Fortwirken des aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung über den Tod hinaus verneint hat (BVerfGE 30, 173/194).
  • BayObLG, 04.01.1995 - 1Z BR 167/94

    Beschwerdeberechtigung bei Verweigerung der Hinausgabe der Akten an den

    Auszug aus BayObLG, 12.05.1998 - 1Z BR 5/98
    bb) Denn der Gesetzgeber hat die in den Personenstandsbüchern eingetragenen personenbezogenen Daten dadurch abgeschirmt, daß Einsicht bzw. Auskunft strengeren gesetzlichen Anforderungen unterliegen als etwa die Einsicht in Gerichtsakten gemäß § 34 Abs. 1 FGG , wonach unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob dem Interesse an der Einsicht ein gleiches oder höher zu bewertendes Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Personen an der Geheimhaltung entgegensteht (vgl. BGH NJW-RR 1994, 381/382; BayObLGZ 1995, 1/5; BayObLG FamRZ 1997, 1025/1026; BayObLG NJW-RR 1998, 294/295).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 1 S 2005/19

    Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in und Auskünfte aus

    Im Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG wird deshalb ein "rechtliches Interesse" nur anerkannt, wenn die Einsicht begehrende Person auf die Kenntnis der Personenstandsdaten angewiesen ist, um Rechte zu verfolgen oder Ansprüche abzuwehren (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12.05.1998 - 1Z BR 5/98 - NJW-RR 1999, 661; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 08.02.1995 - 20 W 411/94 - NJW-RR 1995, 846 m.w.N.; Bornhofen, a.a.O., § 62 Rn. 12; Berkl., a.a.O., Rn. 324; vgl. auch Nr. 62.1.1 PStG-VwV).

    Kein "rechtliches Interesse" begründen demgegenüber etwa private wirtschaftliche Forschungsinteressen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12.05.1998, a.a.O.).

  • BayObLG, 12.07.2004 - 1Z BR 45/04

    Anspruch auf Einsichtnahme in die Sterbebücher des Standesamts zum Zwecke einer

    Mit den Regelungen des § 61 PStG hat der Gesetzgeber die in den Personenstandsbüchern enthaltenen Daten dadurch abgeschirmt, dass Einsicht bzw. Auskunft strengeren gesetzlichen Anforderungen unterliegen als etwa die Einsicht in Gerichtsakten nach § 34 Abs. 1 FGG (vgl. BayObLGZ 1998, 119/122).

    cc) Dem Einsichtsbegehren der Beteiligten zu 1 kann auch nicht im Wege einer einfachen Information über offensichtlich nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BayObLGZ 1998, 119/123).

  • BayObLG, 20.07.2023 - 101 AR 150/23

    Bindungswirkung einer Gerichtsstandswahl

    Das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Mahnantragstellers zuständige Mahngericht (hier: Amtsgericht Mayen) bleibt als Anknüpfungspunkt für die Feststellung des nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständigen Gerichts außer Betracht (BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 15; Beschluss vom 17. September 1998, 1Z AR 67/98, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. August 1998, 1Z AR 58/98, BayObLGZ 1998, 119 [juris Rn. 6]).
  • LG Bielefeld, 19.04.2001 - 25 T 87/01

    Anspruch auf Auskunftserteilung von Personendaten gegen das Standesamt; Anspruch

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BayObLG vom 12.05.1998 (1 Z BR 5/98) beschränke er sein Auskunftsbegehren nunmehr jedoch darauf, ihm Ort und Jahr des Ablebens oder die Registernummer des Sterbeeintrages beider genannter Musiker bekanntzugeben sowie die Sache zur erneuten Prüfung seines Auskunftsbegehrens an das Standesamt Bielefeld zurückzuverweisen.

    Der dem Gesetzgeber insoweit zustehende Gestaltungsspielraum im Rahmen der Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Rechtsgütern der Betroffenen unterliegt aufgrund der abschließenden Ausgestaltung des § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG nicht der Korrektur durch die Rechtsprechung (vgl. hierzu die bereits zitierte Entscheidung des BayObLG vom 12.05.1998, Aktenzeichen 1 Z BR 5/98, Seite 6 f).

  • BayObLG, 26.07.2022 - 102 AR 65/22

    Bindender Verweisungsbeschluss

    Das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Mahnantragstellers zuständige Mahngericht bleibt als Anknüpfungspunkt für die Feststellung des nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständigen Gerichts außer Betracht (BayObLG, Beschluss vom 17. September 1998, 1Z AR 67/98, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. August 1998, 1Z AR 58/98, BayObLGZ 1998, 119 [juris Rn. 6]).
  • BayObLG, 20.07.2023 - 101 AR 150/23e

    Prozessrecht

    Das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Mahnantragstellers zuständige Mahngericht (hier: Amtsgericht Mayen) bleibt als Anknüpfungspunkt für die Feststellung des nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständigen Gerichts außer Betracht (BayObLG, Beschl. v. 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 15; Beschl. v. 17. September 1998, 1Z AR 67/98, juris Rn. 3; Beschl. v. 21. August 1998, 1Z AR 58/98, BayObLGZ 1998, 119 [juris Rn. 6]).
  • BayObLG, 26.05.2023 - 101 AR 157/22
    Das als Mahngericht tätige Amtsgericht Hünfeld, dessen ausschließliche Zuständigkeit sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Mahnantragstellers bestimmt (§ 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO ), bleibt für die Feststellung des nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständigen Gerichts außer Betracht (vgl. BayObLG, Beschl. v. 17. September 1998, 1Z AR 67/98, juris Rn. 3; Beschl. v. 21. August 1998, 1Z AR 58/98, BayObLGZ 1998, 119 , juris Rn. 6).
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