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   BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04   

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https://dejure.org/2004,5859
BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04 (https://dejure.org/2004,5859)
BayObLG, Entscheidung vom 12.05.2004 - 1Z BR 27/04 (https://dejure.org/2004,5859)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Mai 2004 - 1Z BR 27/04 (https://dejure.org/2004,5859)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 1697; ; BGB § 1779; ; BGB § 1886; ; BGB § 1915 Abs. 1; ; FGG § 20 Abs. 1; ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9; ; FGG § 59

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ergänzungspflegschaft - Vertretungsberechtigung der Eltern trotz Entziehung der Vermögenssorge - Kindesinteressen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung einer Beschwerde gegen die Auswahl eines Ergänzungspflegers als Antrag auf Entlassung des Pflegers; Vornahme einer förmlichen Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Vormundschaftsgericht; Vertretung in einem Vormundschaftsverfahren durch die Eltern, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 239
  • FamRZ 2004, 1817
  • BayObLGZ 2004, 113
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 16.12.1999 - 4Z AR 66/99

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die

    Auszug aus BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04
    Richtigerweise hat sodann das Vormundschaftsgericht die förmliche Bestellung des (vom Familiengericht ausgewählten) Ergänzungspflegers vorgenommen (§§ 1789, 1915 BGB; vgl. zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Familiengericht und Vormundschaftsgericht BayObLG FamRZ 2000, 568).
  • BayObLG, 22.12.1987 - BReg. 3 Z 176/87
    Auszug aus BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04
    Ein Verschulden des Pflegers ist nicht Voraussetzung für seine Entlassung; es genügt vielmehr die objektive Gefährdung der Interessen des Pfleglings (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 874/875; 1990, 205/206; 1991, 1353/1354).
  • BayObLG, 23.10.1986 - BReg. 3 Z 68/86

    Abgrenzung von Dienstaufsichtsbeschwerde und Sachbeschwerde

    Auszug aus BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04
    Insoweit ist den Eltern das Vertretungsrecht zuzubilligen (vgl. BayObLGZ 1977, 105/109 m.w.N.), zumal ihnen in solchen Fällen der entzogenen Vermögenssorge ein eigenes Beschwerderecht regelmäßig nicht - weder nach § 20 Abs. 1 FGG noch nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG - zusteht (vgl. BayObLGZ 1986, 412/415 f.; 1999, 59/61; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1909 Rn. 21).
  • BayObLG, 07.07.1989 - BReg. 3 Z 54/89

    Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung des Pflegers; Entlassung des

    Auszug aus BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04
    Ein Verschulden des Pflegers ist nicht Voraussetzung für seine Entlassung; es genügt vielmehr die objektive Gefährdung der Interessen des Pfleglings (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 874/875; 1990, 205/206; 1991, 1353/1354).
  • BayObLG, 21.07.2000 - 1Z BR 102/00

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04
    Bei dieser Sachlage wären Einwendungen gegen die Auswahl des Ergänzungspflegers durch Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Familiengerichts im Instanzenzug der Familiengerichte geltend zu machen gewesen (vgl. BayObLGZ 2000, 216).
  • BayObLG, 26.02.1999 - 1Z BR 193/98

    Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen eine die Entlassung des

    Auszug aus BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04
    Insoweit ist den Eltern das Vertretungsrecht zuzubilligen (vgl. BayObLGZ 1977, 105/109 m.w.N.), zumal ihnen in solchen Fällen der entzogenen Vermögenssorge ein eigenes Beschwerderecht regelmäßig nicht - weder nach § 20 Abs. 1 FGG noch nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG - zusteht (vgl. BayObLGZ 1986, 412/415 f.; 1999, 59/61; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1909 Rn. 21).
  • BayObLG, 18.04.1991 - BReg. 3 Z 45/91

    Entlassung eines Pflegers; Eignung zur Führung einer Pflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04
    Ein Verschulden des Pflegers ist nicht Voraussetzung für seine Entlassung; es genügt vielmehr die objektive Gefährdung der Interessen des Pfleglings (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 874/875; 1990, 205/206; 1991, 1353/1354).
  • BayObLG, 25.04.1977 - BReg. 1 Z 22/77
    Auszug aus BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04
    Insoweit ist den Eltern das Vertretungsrecht zuzubilligen (vgl. BayObLGZ 1977, 105/109 m.w.N.), zumal ihnen in solchen Fällen der entzogenen Vermögenssorge ein eigenes Beschwerderecht regelmäßig nicht - weder nach § 20 Abs. 1 FGG noch nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG - zusteht (vgl. BayObLGZ 1986, 412/415 f.; 1999, 59/61; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1909 Rn. 21).
  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Beschwerdebefugnis der Großeltern

    Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20 (FGG)" für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, genügt auch ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung nicht (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220 Rn. 13 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 mwN; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 1817 mwN).
  • OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13

    Entscheidung zur Auswahl des Vormunds: Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern;

    Zwar steht den Eltern kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Entlassung des Ergänzungspflegers zu, wenn ihnen das Sorgerecht (teilweise) bestandskräftig entzogen ist (OLG Koblenz FamRZ 2007, 919; BayObLG FGPrax 2004, 239; FamRZ 2000, 251; FamRZ 1997, 1299; OLG Celle FamRZ 2012, 1826; Keidel/Meyer-Holz a. a. O. Rdnr. 70).

    Denn bei der Frage, ob der Teile des Sorgerechts ausübende Ergänzungspfleger zu entlassen ist, handelt es sich nicht unmittelbar um eine dessen Wirkungskreis betreffende Angelegenheit, sondern um die Vorfrage, wer anstelle der Eltern die Kinder in diesen Angelegenheiten vertreten soll (BayObLGZ 2004, 113; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1909 Rdnr. 21 je m. w. Nachw.).

  • OLG Saarbrücken, 11.07.2018 - 9 WF 117/17

    Verfahren über die Aufhebung einer Einzelvormundschaft: Beschwerdeberechtigung

    Aus den Beschlussgründen geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Familiengericht die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für den Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts als den gegenüber einer Entlassung milderen Eingriff in die Rechtsstellung der Vormündin (vgl. dazu BayObLG, FamRZ 2004, 1817, 1818; Staudinger/Voit, aaO, § 1886 Rn. 17 mzwN) angesehen hat und seine Entscheidung - unbeschadet des "überschießenden" Tenors - hierauf beschränken wollte.
  • OLG Frankfurt, 18.02.2011 - 4 WF 5/11

    Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftsverfahren

    Aus diesem Grunde wurde bisher auch in vergleichbaren Verfahren nach § 1886 BGB den Eltern ein eigenes Beschwerderecht nach § 20 FGG a.F., der ebenso eine unmittelbare Verfahrensbetroffenheit verlangte, abgesprochen (BayObLG, NJW-RR 1999, 1676f., BayObLG FamRZ 2004, 1817f.).
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