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   BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19   

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https://dejure.org/2019,29405
BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19 (https://dejure.org/2019,29405)
BayObLG, Entscheidung vom 12.09.2019 - 1 VA 86/19 (https://dejure.org/2019,29405)
BayObLG, Entscheidung vom 12. September 2019 - 1 VA 86/19 (https://dejure.org/2019,29405)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EGGVG § 23, § 26 Abs. 2 S. 1 u. S. 2; BGB § 810, § 882g Abs. 2 Nr. 3, § 1378; InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 1, Abs. 3; GNotKG § 22 Abs. 1
    Abgrenzung des rechtlichen Interesses vom wirtschaftlichen Interesse an Akteneinsicht

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Anspruch auf Akteneinsicht der Ehefrau des Schuldners in die Insolvenzakte bei anhängigem Zugewinnausgleichsverfahren

  • rewis.io

    Abgrenzung des rechtlichen Interesses vom wirtschaftlichen Interesse an Akteneinsicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtliches vs. wirtschaftliches Interesse

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Abgrenzung des rechtlichen Interesses vom wirtschaftlichen Interesse an Akteneinsicht in Insolvenzakte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 333
  • NZI 2019, 830
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06

    Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Rechtliches Interesse an der

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19
    In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 1. Februar 2007 (20 VA 13/06, juris) ging es um das Einsichtsbegehren eines Anlegers, der Genussscheine an einer Hypothekenbank erworben hatte und mit deren Totalausfall rechnete wegen Pflichtverletzungen, die Gegenstand eines zwischen dem Institut und dessen Vorstandsmitgliedern geführten Schadensersatzverfahrens waren.

    Indem die Antragstellerin darauf abstellt, dass nach dieser Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auch bei Vorliegen eines rechtlich begründeten wirtschaftlichen Interesses gegeben sein kann und ein Individualinteresse vorliegen kann, wenn persönliche Rechte des Antragstellers durch den Inhalt der einzusehenden Akte auch nur mittelbar berührt werden, verstellt sie sich selbst den Blick darauf, dass ein rechtliches Einsichtsinteresse - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - nur bejaht wird, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018, 2 VA 13/18, juris Rn. 12; KG, Beschluss vom 12. April 2016, 1 VA 14/15, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2011, 9 VA 8/10, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2007, 20 VA 13/06, juris Leitsatz 1 sowie Rn. 27; Beschluss vom 29. Mai 2008, 20 VA 5/08, juris Rn. 9; Greger in Zöller, ZPO, § 299 Rn. 6a).

  • OLG Frankfurt, 21.06.2016 - 20 VA 20/15

    Zum rechtlichen Interesse für die Akteneinsicht nach § 299 II ZPO

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19
    Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand (im streitigen Parteienprozess dessen "Streitstoff") für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 5. April 2006, 1V AR (VZ) 1/06, juris Rn. 15; BGHZ 4, 323/325, 327; OLG Frankfurt, Beschl v. 21. Juni 2016, 20 VA 20/15, juris Rn. 34 f.; Brandenburg.

    So lag der bereits oben unter III. 2. b) in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 21. Juni 2016 (20 VA 20/15) zugrunde, dass die dortige Antragstellerin die Gläubiger der späteren Insolvenzschuldnerin im Zusammenhang mit deren Sanierungsbemühungen beraten hatte und vom Insolvenzverwalter auf Rückgewähr hierfür erhaltener Anwaltshonorare nach den Vorschriften über die Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen wurde; sie begehrte Einsicht in die Akten eines Parallelverfahrens, in dem der Insolvenzverwalter von den für die letztlich gescheiterten Sanierungsbemühungen vergüteten Anwälten Rückzahlung wegen Gläubigerbenachteiligung forderte.

  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 214/14

    Justizverwaltungssache: Akteneinsichtsrecht des Verfahrensgegners in die

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19
    Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthaft, denn bei der angefochtenen Ablehnung der beantragten Akteneinsicht für die Antragstellerin als Dritte (§ 4 InsO, § 299 Abs. 2 ZPO) handelt es sich um eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015, XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 10; Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 23 EGGVG Rn. 12 m.w.N.).

    a) Zutreffend geht der angefochtene Bescheid davon aus, dass der Antragstellerin als "dritter Person" i. S. v. § 4 InsO, § 299 Abs. 2 ZPO ohne Einwilligung des Schuldners Einsicht in die Insolvenzakte nur gestattet werden kann, wenn hierfür ein rechtliches Interesse dargetan und glaubhaft gemacht ist, denn das Insolvenzverfahren ist bereits abgeschlossen (vgl. BGH, NJW 2015, 1827 Rn. 11); zudem war die Antragstellerin schon am laufenden Insolvenzverfahren nicht als "Partei" i. S. v. § 4 InsO, § 299 Abs. 1 ZPO beteiligt.

  • OLG Frankfurt, 29.05.2008 - 20 VA 5/08

    Akteneinsicht: Anspruch eines Unterhaltsgläubigers auf Einsicht in die

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19
    Nicht anders verhält es sich jeweils mit den weiteren von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidungen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2014, 4 VA 2218/13 juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Mai 2010, 5 VA 11/10, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Januar 2009, 12 VA 11/08, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Mai 2008, 20 VA 5/08, juris).

    Indem die Antragstellerin darauf abstellt, dass nach dieser Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auch bei Vorliegen eines rechtlich begründeten wirtschaftlichen Interesses gegeben sein kann und ein Individualinteresse vorliegen kann, wenn persönliche Rechte des Antragstellers durch den Inhalt der einzusehenden Akte auch nur mittelbar berührt werden, verstellt sie sich selbst den Blick darauf, dass ein rechtliches Einsichtsinteresse - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - nur bejaht wird, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018, 2 VA 13/18, juris Rn. 12; KG, Beschluss vom 12. April 2016, 1 VA 14/15, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2011, 9 VA 8/10, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2007, 20 VA 13/06, juris Leitsatz 1 sowie Rn. 27; Beschluss vom 29. Mai 2008, 20 VA 5/08, juris Rn. 9; Greger in Zöller, ZPO, § 299 Rn. 6a).

  • OLG Hamburg, 19.12.2018 - 2 VA 13/18
    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19
    Indem die Antragstellerin darauf abstellt, dass nach dieser Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auch bei Vorliegen eines rechtlich begründeten wirtschaftlichen Interesses gegeben sein kann und ein Individualinteresse vorliegen kann, wenn persönliche Rechte des Antragstellers durch den Inhalt der einzusehenden Akte auch nur mittelbar berührt werden, verstellt sie sich selbst den Blick darauf, dass ein rechtliches Einsichtsinteresse - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - nur bejaht wird, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018, 2 VA 13/18, juris Rn. 12; KG, Beschluss vom 12. April 2016, 1 VA 14/15, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2011, 9 VA 8/10, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2007, 20 VA 13/06, juris Leitsatz 1 sowie Rn. 27; Beschluss vom 29. Mai 2008, 20 VA 5/08, juris Rn. 9; Greger in Zöller, ZPO, § 299 Rn. 6a).
  • OLG Frankfurt, 09.10.2003 - WpÜG 2/02

    Kontrollerwerb durch den Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft:

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19
    Deshalb wird auch mit dem Vorbringen, die Akteneinsicht diene der Abwehr eines unberechtigten Anspruchs sowie einer effektiven Rechtsverteidigung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Oktober 2003, WpÜG 2/02, NJW-RR 2004, 1194/1194 [juris Rn. 20]), hier kein rechtliches Interesse i. S. v. § 299 Abs. 2 ZPO aufgezeigt, weil es der Antragstellerin lediglich darum geht, aus der Insolvenzakte tatsächliche Informationen über die Höhe der damaligen Verbindlichkeiten des Schuldners zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand stehender oder mit dem Insolvenzverfahren in rechtlicher Sicht zusammenhängender Ansprüche zu gewinnen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2007, 20 VA 13/16, 20 VA 14/16, juris Rn. 27 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 25.07.2000 - 11 VA 7/00

    Voraussetzungen der Akteneinsicht durch Dritte

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19
    OLG, Beschluss vom 25. Juli 2000, 11 VA 7/00, ZIP 2000, 1541/1542; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1997, 7 VA 4/97, NJW-RR 1998, 407).
  • KG, 12.04.2016 - 1 VA 14/15

    Akteneinsicht in Verbraucherinsolvenzverfahrensakten: Antrag des Gläubigers nicht

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19
    Indem die Antragstellerin darauf abstellt, dass nach dieser Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auch bei Vorliegen eines rechtlich begründeten wirtschaftlichen Interesses gegeben sein kann und ein Individualinteresse vorliegen kann, wenn persönliche Rechte des Antragstellers durch den Inhalt der einzusehenden Akte auch nur mittelbar berührt werden, verstellt sie sich selbst den Blick darauf, dass ein rechtliches Einsichtsinteresse - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - nur bejaht wird, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018, 2 VA 13/18, juris Rn. 12; KG, Beschluss vom 12. April 2016, 1 VA 14/15, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2011, 9 VA 8/10, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2007, 20 VA 13/06, juris Leitsatz 1 sowie Rn. 27; Beschluss vom 29. Mai 2008, 20 VA 5/08, juris Rn. 9; Greger in Zöller, ZPO, § 299 Rn. 6a).
  • OLG Köln, 18.08.1997 - 7 VA 4/97

    Grenzen des Akteneinsichtsrechts im Konkursverfahren

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19
    OLG, Beschluss vom 25. Juli 2000, 11 VA 7/00, ZIP 2000, 1541/1542; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1997, 7 VA 4/97, NJW-RR 1998, 407).
  • OLG Schleswig, 20.01.2009 - 12 VA 11/08

    Zum rechtlichen Interesse nicht unfallbeteiligter Dritter an Akteneinsicht in die

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19
    Nicht anders verhält es sich jeweils mit den weiteren von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidungen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2014, 4 VA 2218/13 juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Mai 2010, 5 VA 11/10, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Januar 2009, 12 VA 11/08, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Mai 2008, 20 VA 5/08, juris).
  • OLG Naumburg, 27.05.2010 - 5 VA 11/10

    Akteneinsicht im Insolvenzverfahren: Rechtliches Interesse einer Bank

  • BGH, 22.01.1952 - IV ZB 82/51

    Todeserklärung. Rechtliches Interesse

  • BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer

  • OLG München, 27.01.2011 - 9 VA 8/10

    Anspruch auf Akteneinsicht im Insolvenzverfahren: Rechtliches Interesse des

  • OLG Nürnberg, 14.01.2014 - 4 VA 2218/13

    Akteneinsichtsrecht: Berechtigtes Interesse der Beklagten an der Einsicht in die

  • BayObLG, 02.09.2021 - 101 VA 100/21

    Akteinsichtsrecht eines nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Dritten in die

    Ein rechtliches Interesse besteht, wenn der Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, für die rechtlichen Belange der außerhalb des Verfahrens stehenden und Einsicht begehrenden Person von konkreter rechtlicher Bedeutung ist (vgl. BGH NJW-RR 2021, 48 Rn. 14; BayObLG NZI 2020, 44 Rn. 36 [juris Rn. 44]; Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, ZIP 2020, 333 [334, juris Rn. 19]; je m. w. N.).
  • BayObLG, 24.10.2019 - 1 VA 92/19

    Akteneinsicht des Treugeber-Kommanditisten im laufenden Insolvenzverfahren

    Das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand (im streitigen Parteienprozess dessen "Streitstoff") muss für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein; rein wirtschaftliche Interessen genügen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006, 1V AR [VZ] 1/06, juris Rn. 15; Beschluss vom 22. Januar 1952, IV ZB 82/51, BGHZ 4, 323 f. [juris Rn. 15 f.]; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, juris, m. w. N.).
  • BayObLG, 08.04.2020 - 1 VA 132/19

    Einsicht eines Gesellschaftsgläubigers in die Akte eines abgeschlossenen

    Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand (im streitigen Parteienprozess dessen "Streitstoff") für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 5. April 2006, 1V AR [VZ] 1/06, ZIP 2006, 1154 Rn. 15; Beschluss vom 22. Januar 1952, IV ZB 82/51, BGHZ 4, 323 [325 ff., juris Rn. 15 f.]; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, juris Rn. 19, m. w. N.).
  • VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19

    Rechtsstreit betr. die Veröffentlichung bürgerlich-rechtlicher Entscheidungen

    Der Rechtsschutz gegen Entscheidung des Gerichtsvorstandes auf Grundlage dieser Norm vollzieht sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in den durch §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 25 EGGVG vorgezeichneten Bahnen (BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - XII ZB 214/14 - NJW 2015, 1827; Bayerisches OLG, Beschluss vom 12.09.2019 - 1 VA 86/19 - NZI 2019, 830; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2010 - 20 VA 9/09 - NZI 2010, 773; Prütting, in: MüKo zur ZPO, 5. Aufl. 2016, ZPO § 299 Rn. 28 m. w. N.).
  • BayObLG, 08.09.2023 - 101 VA 117/23

    Akteneinsichtsrecht der früheren Partei eines Zivilprozess - Sachentscheidung des

    Das wirtschaftliche Interesse eines Antragstellers, der im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sein Gesuch um Einsicht in die Akten eines zivilprozessualen Verfahrens weiterverfolgt, bemisst der Senat regelmäßig mit einem - die Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigenden - Bruchteil des im Hintergrund stehenden Durchsetzungs- oder Abwehrinteresses, welches wiederum durch die Höhe der eigenen Forderung oder der gegen den Antragsteller erhobenen Forderung bestimmt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, juris Rn. 34).
  • BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21

    Akteneinsichtsgesuch durch Dritte aus wissenschaftlichem Interesse

    Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand (im streitigen Parteienprozess dessen "Streitstoff") für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020, 1X AR [VZ] 2/19, NJW-RR 2021, 48 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, ZIP 2020, 333 [334, juris Rn. 19], jeweils m. w. N.).
  • BayObLG, 21.12.2022 - 102 VA 174/21

    Akteneinsicht in Insolvenzakten

    Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020, 1X AR [VZ] 2/19, NJW-RR 2021, 48 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021, 101 VA 106/21, juris Rn. 32; Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, ZIP 2020, 333 [334, juris Rn. 19], jeweils m. w. N.).
  • BayObLG, 03.12.2019 - 1 VA 101/19

    Einsicht in Verfahrenskostenhilfeakten durch die Gegenseite

    b) Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO kann nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft gemacht wird (vgl. allgemein zum Begriff BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, juris Rn. 19 m. w. N.).
  • BayObLG, 08.04.2022 - 101 VA 6/22

    Erfolgreiche Anfechtung einer Akteneinsichtsbewilligung an Dritten mangels

    Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand (im streitigen Parteienprozess dessen "Streitstoff") für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020, 1X AR [VZ] 2/19, NJW-RR 2021, 48 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021, 101 VA 106/21, juris Rn. 32; Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, ZIP 2020, 333 [334, juris Rn. 19], jeweils m. w. N.).
  • BayObLG, 03.12.2019 - 1 VA 70/19

    Einsichtsrecht des Anfechtungsgegners in die Insolvenzakten

    Die unrichtige Angabe in der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Bescheids, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei an das Oberlandesgericht München zu richten, begründet gemäß § 26 Abs. 2 EGGVG die - vorliegend nicht widerlegte - Vermutung, dass die Fristversäumung unverschuldet ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, juris Rn. 12).
  • BayObLG, 29.06.2022 - 102 VA 14/22

    Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten beim Vorliegen von

  • BayObLG, 27.01.2021 - 101 VA 168/20

    Geschäftswertfestsetzung bei Akteneinsicht

  • VG München, 13.07.2021 - M 32 K 20.6162

    Einsicht dritter Personen in die Gerichtsakte eines Verwaltungsrechtsstreits,

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