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   BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 174/01   

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https://dejure.org/2001,8440
BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 174/01 (https://dejure.org/2001,8440)
BayObLG, Entscheidung vom 12.12.2001 - 3Z BR 174/01 (https://dejure.org/2001,8440)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - 3Z BR 174/01 (https://dejure.org/2001,8440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    HGB § 33; ; HRV § 40; ; GO Art. 88

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 33; HRV § 40; GO Art. 88
    Eintragung des Eigenbetriebes einer bayerischen Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eigenbetreib; Bayerische Gemeinde; Handelsregister; Werkleitung; Vorstand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2002, 370
  • Rpfleger 2002, 316
  • BayObLGZ 2001, 357
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 20.07.2000 - 3Z BR 72/00

    Eintragung von Vertretungsbefugnissen für eine Sparkasse im Handelsregister

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 174/01
    Die Eintragung nicht vom Gesetz bestimmter oder zugelassener Tatsachen in das Handelsregister hat die Rechtsprechung für zulässig erachtet, soweit der Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordert und ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht (vgl. BGH NJW 1992, 1452 f. und FGPrax 1998, 68; BayObLGZ 2000, 213/215).
  • BGH, 30.01.1992 - II ZB 15/91

    Anmeldung zum Handelsregister bei Unternehmensvertrag

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 174/01
    Die Eintragung nicht vom Gesetz bestimmter oder zugelassener Tatsachen in das Handelsregister hat die Rechtsprechung für zulässig erachtet, soweit der Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordert und ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht (vgl. BGH NJW 1992, 1452 f. und FGPrax 1998, 68; BayObLGZ 2000, 213/215).
  • BGH, 16.11.1978 - III ZR 81/77

    Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs - Nutzung eines Uferstreifens -

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 174/01
    Die Regelung der Vertretungsmacht von Organen solcher Unternehmen unterliegt daher der Kompetenz des Landesgesetzgebers, da es sich insoweit um öffentliches Recht handelt (vgl. BGH NJW 1980, 117/118).
  • BGH, 10.11.1997 - II ZB 6/97

    Eintragung des stellvertretenden Geschäftsführers einer GmbH in das

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 174/01
    Die Eintragung nicht vom Gesetz bestimmter oder zugelassener Tatsachen in das Handelsregister hat die Rechtsprechung für zulässig erachtet, soweit der Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordert und ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht (vgl. BGH NJW 1992, 1452 f. und FGPrax 1998, 68; BayObLGZ 2000, 213/215).
  • OLG Frankfurt, 10.12.2009 - 20 W 150/09

    Handelsregistereintragung: Satzungsregelung über die Verhinderungsvertretung

    Dabei ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 33 HGB hinaus auch Unternehmen, die von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften außerhalb der allgemeinen Verwaltung, jedoch ohne eigene Rechtspersönlichkeit betrieben werden, insbesondere die rechtlich unselbständigen wirtschaftlichen Eigenbetriebe der Gemeinden, soweit sie ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB betreiben, der Eintragungspflicht gemäß § 33 HGB unterfallen (vgl. BT-Drucks 13/8444 S. 34, 57 f; BayObLG Rpfleger 2002, 316; OLG Frankfurt Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2001 - 20 W 362/01 = DB 2002, 369 = NVwZ 2002, 895 = Rpfleger 2002, 270; Burgard, Großkomm HGB, 5. Aufl., § 33 Rn. 39).

    Vorstand in diesem Sinne ist das zur Vertretung der juristischen Person berechtigte Organ, dem die organschaftliche Vertretungsmacht zu kommt; dementsprechend ist zwischenzeitlich anerkannt, dass im Falle eines kommunalen Eigenbetriebes nicht der Gemeindevorstand als allgemeiner Vertreter der Gemeinde gemäß § 71 HGO, sondern der oder die Betriebsleiter gemäß § 2 HessEigBG einzutragen sind, dem oder denen die organschaftliche Vertretung des Eigenbetriebes für die laufenden Geschäfte obliegt (vgl. HK-HGB/Ruß, 5. Aufl., § 33 Rn. 2; Münch Komm-HGB/Lieb, § 33 Rn. 8; Boos DB 2000, 1061 ff.; Burgard, Großkomm HGB, a.a.0., Rn. 43; Röhricht/von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 36 Rn. 14; BayObLG Rpfleger 2002, 316; OLG Frankfurt DB 2002, 369).

    Die Regelung der Vertretungsmacht von Organen derartiger Unternehmen unterliegt deshalb der Kompetenz des Landesgesetzgebers, weil es sich insoweit um öffentliches Recht handelt (vgl. BGH NJW 1980, 117/118; BayObLG Rpfleger 2002, 316).

    Das gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 HGB in das Handelsregister einzutragende Vertretungsorgan der Betriebsleitung besteht somit im vorliegenden Falle nur aus einer Person, nämlich dem zum alleinigen Betriebsleiter bestellten und auch als solchen zum Handelsregister angemeldeten A. Nur dieser ist somit in Spalte 3 des Handelsregisters Abt. A einzutragen, wobei es sachgerecht ist, in Spalte 5 des Handelsregisters gemäß § 40 Nr. 5 Abs. 4 HRV zu vermerken, dass die Vertretungsbefugnis der Betriebsleitung sich auf die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes beschränkt und es im Übrigen bei der Vertretung der Gemeinde nach der allgemeinen Regelung des § 71 HGO verbleibt (vgl. hierzu im Einzelnen BayObLG Rpfleger 2002, 316 sowie Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2001, a.a.O., der entgegen der Kritik von Bennemann, Das Eigenbetriebsrecht in Hessen, 3. Aufl., § 1 Anm. 4.1 gerade nicht die insoweit bestehende gesetzliche Einschränkung der Vertretungsbefugnis der Betriebsleitung übersieht).

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