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   BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00   

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https://dejure.org/2001,7540
BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00 (https://dejure.org/2001,7540)
BayObLG, Entscheidung vom 12.12.2001 - 3Z BR 397/00 (https://dejure.org/2001,7540)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - 3Z BR 397/00 (https://dejure.org/2001,7540)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    HGB § 318 Abs. 3; ; FGG § 13a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hauptsacheerledigung im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hauptversammlung; Abschlussprüfer; Jahresabschluss; Bestätigungsvermerk; Gerichtliche Bestellung

Verfahrensgang

  • LG München I - 17 HKT 18977/00
  • BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 79
  • BB 2002, 672
  • DB 2002, 372
  • BayObLGZ 2001, 364
  • NZG 2003, 291
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 17.09.1987 - BReg. 3 Z 76/87

    Abberufung; Abschlußprüfungsgesellschaft; Abschlußprüfung; Besorgnis der

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00
    Hat der von der Hauptversammlung gewählte Abschlussprüfer die Jahresabschlussprüfung und den Bestätigungsvermerk vorgenommen, gilt das Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers in der Hauptsache als erledigt (Abweichung von BayObLGZ 1987, 297).

    Er ist nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden, da zwar ein Antragsverfahren, aber keine echte Streitsache vorliegt (BayObLGZ 1987, 297/300; vgl. auch Jansen FGG 2. Aufl. § 19 Rn. 36; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 90 f.; Bassenge/Herbst aaO).

    An seiner bisher vertretenen gegenteiligen Ansicht (vgl. BayObLGZ 1987, 297/300) hält er nicht mehr fest.

    Allein die Möglichkeit, dass die Feststellung der Befangenheit des Prüfers für die Gesellschaft Anlass sein könnte, die Prüfung wiederholen zu lassen (BayObLGZ 1987, 297/300), fällt demgegenüber nicht so ins Gewicht, dass sie eine Fortführung des Verfahrens rechtfertigen könnte.

    Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob das Landgericht als Antragsgegnerin nicht die mit der Prüfung beauftragte weitere Beteiligte, sondern die zu prüfende Gesellschaft, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, hätte beteiligen müssen (vgl. BayObLGZ 1987, 297/300; Beck'scher Bilanzkommentar/Budde/Steuber 4. Aufl. § 318 HGB Rn. 21; aber auch MünchKomm/Ebke § 318 HGB Rn. 49), und ob der Aufsichtsrat der Gesellschaft hätte gesondert beteiligt werden müssen, da ihm die Bestellung des Abschlussprüfers obliegt (§ 278 Abs. 3, § 111 Abs. 2 AktG).

    Allein der Umstand, dass die Abschlussprüfungsgesellschaft die zu prüfende Gesellschaft fortlaufend steuerlich und wirtschaftsrechtlich beraten hat, begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht (BayObLGZ 1987, 297; Ensthaler/Marsch-Barner Gemeinschaftskommentar zum HGB 6. Aufl. § 318 Rn. 8).

  • BayObLG, 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89

    Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten Fremdrechtserbschein;

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00
    Daher muss eine Entscheidung über die Gerichtskosten aller Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit diese nur klarstellende Bedeutung hat (BayObLGZ 1992, 54/57 f.).

    cc) ob der Rechtsmittelführer die angefallenen Gerichtskosten erster und zweiter Instanz endgültig zu tragen hat, hängt davon ab, ob die Gebühren auslösenden Entscheidungen der Vorinstanzen hätten aufrechterhalten oder aufgehoben werden müssen (BayObLGZ 1992, 54/58).

    Der mutmaßliche Erfolg oder Misserfolg eines Beteiligten allein ist deshalb nicht entscheidend (BayObLGZ 1992, 54/59).

  • BayObLG, 22.02.1990 - BReg. 3 Z 171/89

    Androhung; Zwangsweise Vorführung; Unentschuldigt; Ausbleiben; Richterlicher

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00
    Danach haben die Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihre Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (BayObLGZ 1990, 37/41).
  • BGH, 10.02.1983 - V ZB 18/82

    Begründung von Wohnungseigentum durch Grundstücksmiteigentümer

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00
    Die Rechtsmittel sind aber zulässig geblieben, weil die Erledigung der Hauptsache nach zulässiger Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerden eingetreten ist und die Antragsteller ihre Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt haben (vgl. BGHZ 86, 393/395 m. w. N.; BayObLGZ 1989, 131/133; Bassenge/ Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. Einleitung FGG Rn. 129).
  • BayObLG, 27.04.1989 - BReg. 3 Z 38/89

    FreihEntzG; Rechtsverfolgung; Auslagen; Erstattung

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00
    Die Rechtsmittel sind aber zulässig geblieben, weil die Erledigung der Hauptsache nach zulässiger Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerden eingetreten ist und die Antragsteller ihre Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt haben (vgl. BGHZ 86, 393/395 m. w. N.; BayObLGZ 1989, 131/133; Bassenge/ Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. Einleitung FGG Rn. 129).
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 174/93

    Anspruch auf Bestellung eines Notvorstandes für einen Verein durch das

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00
    a) Die Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn sich die Sach- und Rechtslage durch ein Ereignis derart verändert hat, dass der Verfahrensgegenstand fortgefallen ist und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat (BayObLGZ 1993, 348/349; BayObLG WE 1990, 29; WE 1995, 347).
  • BayObLG, 11.01.1982 - BReg. 2 Z 96/80

    Bedeutung der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Geschäftsräume

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00
    Weitere Ermittlungen sind hierzu nicht mehr anzustellen (BayObLGZ 1982, 1/9; Jansen § 13a Rn. 20).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2009 - 20 W 328/09

    Hauptsacheerledigung im Verfahren nach § 318 Abs. 3 HGB

    Die Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn sich die Sach- und Rechtslage durch ein Ereignis derart verändert hat, dass der Verfahrensgegenstand fortgefallen ist und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat (BayObLG FGPrax 2002, 79 m. w. N.; Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., § 19 Rz. 85).

    Der Senat schließt sich dem an (vgl. auch BayObLG FGPrax 2002, 79; Münchener Kommentar/Ebke, HGB, 2. Aufl., § 318 Rz. 71; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 33. Aufl., § 318 Rz. 9).

    Eine längere Ungewissheit darüber, ob ein von der Hauptversammlung gewählter Prüfer gemäß § 318 Abs. 3 HGB durch einen anderen Prüfer ersetzt werden soll, soll im Hinblick auf die Bedeutung von Jahresabschluss und Bestätigungsvermerk vermieden werden (vgl. dazu BayObLG FGPrax 2002, 79; Senat FGPrax 2004, 86).

    Auch denkbare tatsächliche Auswirkungen wären nicht so erheblich, dass sie eine Fortführung des Verfahrens rechtfertigen könnten (vgl. im Einzelnen: BayObLG FGPrax 2002, 79).

  • OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 232/03

    Insolvenzeröffnung gegen eine Kapitalgesellschaft: Wirkungen für die Bestellung

    Im Hinblick auf die Bedeutung, die dem Jahresabschluss und dem Bestätigungsvermerk für große Kapitalgesellschaften zukommen, soll durch die gesetzliche Regelung eine längere Ungewissheit darüber, ob ein von der Hauptversammlung gewählter Prüfer gemäß § 318 Abs. 3 HGB ersetzt werden soll, vermieden werden (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 79, MünchKomm/Ebke, HGB, § 318 Rn. 55).
  • OLG München, 23.03.2006 - 34 Wx 10/06

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Abberufung des Verwalters nach Ablauf

    Diesen im Lauf des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Umstand hat das Landgericht zutreffend von Amts wegen berücksichtigt mit der Folge, dass die unzulässig gewordene sofortige Beschwerde zu verwerfen war (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 79; OLG Hamm NZM 2003, 486; Bassenge/Herbst/Roth I Einl. 131).
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