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   BayObLG, 13.01.2021 - 202 ObOWi 1760/20   

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https://dejure.org/2021,4141
BayObLG, 13.01.2021 - 202 ObOWi 1760/20 (https://dejure.org/2021,4141)
BayObLG, Entscheidung vom 13.01.2021 - 202 ObOWi 1760/20 (https://dejure.org/2021,4141)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - 202 ObOWi 1760/20 (https://dejure.org/2021,4141)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Rohmessdaten Nichtüberlassung, rechtliches Gehör

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    OWiG § 17 Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 77 Abs. 2 Nr. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 1, 3 u. 4; StPO § 46 Abs. 1, § 261; EMRK Art. 6; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1
    Unbegründete Rechtsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren. Redaktioneller Leitsatz: Durch die bloße Versagung der Einsichtnahme bzw. die Ablehnung der Überlassung von nicht zu den Bußgeldakten gelangter sog. "Rohmessdaten" wird das ...

  • bussgeldsiegen.de

    Geschwindigkeitsmessung - Verletzung rechtliches Gehör - Nichtüberlassung Rohmessdaten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20

    Standardisiertes Messverfahren: Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung

    Auszug aus BayObLG, 13.01.2021 - 202 ObOWi 1760/20
    Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vielmehr, dass einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 261 StPO auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs - wie hier geschehen - ausschließlich solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betroffene und seine Verteidigung hinreichend Stellung nehmen konnten; einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG hingegen nicht, zumal für eine Willkürentscheidung nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist (BayObLG a.a.O.; vgl. ferner schon BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145 = BeckRS 2019, 31165; 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20 bei juris und KG, Beschl. v. 02.04.2019 - 122 Ss 43/19 bei juris, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19

    Kein Verstoß gegen faires Verfahren und kein Verwertungsverbot bei

    Auszug aus BayObLG, 13.01.2021 - 202 ObOWi 1760/20
    Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vielmehr, dass einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 261 StPO auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs - wie hier geschehen - ausschließlich solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betroffene und seine Verteidigung hinreichend Stellung nehmen konnten; einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG hingegen nicht, zumal für eine Willkürentscheidung nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist (BayObLG a.a.O.; vgl. ferner schon BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145 = BeckRS 2019, 31165; 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20 bei juris und KG, Beschl. v. 02.04.2019 - 122 Ss 43/19 bei juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus BayObLG, 13.01.2021 - 202 ObOWi 1760/20
    Dies ist nur dann der Fall, wenn bei Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen sind, um dem Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit zu geben, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHSt 24, 15/21).
  • BayObLG, 04.01.2021 - 202 ObOWi 1532/20

    Anspruch auf Einsichtnahme in Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessungen

    Auszug aus BayObLG, 13.01.2021 - 202 ObOWi 1760/20
    Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH" erfolgten - standardisierten Messung im Straßenverkehr ein "Anspruch" des bzw. der Betroffenen auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlicher, aber bei der Verfolgungsbehörde vorhandener und zum Zwecke der Ermittlungen entstandener bestimmter Informationen, hier der sog. "Rohmessdaten" einer konkreten Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr, ergeben (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 bei juris; BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021 - 202 ObOWi 202 ObOWi 1532/20 bei juris, jeweils m.w.N.).
  • KG, 02.04.2019 - 3 Ws (B) 97/19

    Einsicht in aktenfremde Messunterlagen

    Auszug aus BayObLG, 13.01.2021 - 202 ObOWi 1760/20
    Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vielmehr, dass einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 261 StPO auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs - wie hier geschehen - ausschließlich solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betroffene und seine Verteidigung hinreichend Stellung nehmen konnten; einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG hingegen nicht, zumal für eine Willkürentscheidung nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist (BayObLG a.a.O.; vgl. ferner schon BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145 = BeckRS 2019, 31165; 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20 bei juris und KG, Beschl. v. 02.04.2019 - 122 Ss 43/19 bei juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus BayObLG, 13.01.2021 - 202 ObOWi 1760/20
    Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH" erfolgten - standardisierten Messung im Straßenverkehr ein "Anspruch" des bzw. der Betroffenen auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlicher, aber bei der Verfolgungsbehörde vorhandener und zum Zwecke der Ermittlungen entstandener bestimmter Informationen, hier der sog. "Rohmessdaten" einer konkreten Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr, ergeben (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 bei juris; BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021 - 202 ObOWi 202 ObOWi 1532/20 bei juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 700/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung eines

    Auszug aus BayObLG, 13.01.2021 - 202 ObOWi 1760/20
    Es gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt gelassen haben (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811).
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