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   BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 131/02   

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https://dejure.org/2003,6398
BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 131/02 (https://dejure.org/2003,6398)
BayObLG, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2Z BR 131/02 (https://dejure.org/2003,6398)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 2Z BR 131/02 (https://dejure.org/2003,6398)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1018; BGB § 1077; GBO § 53
    Nutzung des Grundstücks "in einzelnen Beziehungen" bei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt der Nutzung eines Grundstücks "für alle Zeiten in beliebiger Weise"; Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ins Grundbuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1018
    Unzulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit - Nutzung für alle Zeit in beliebiger Weise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 684
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 13.03.1986 - BReg. 2 Z 7/86
    Auszug aus BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 131/02
    Eine Dienstbarkeit, die das Recht einräumt, einen Teil eines Grundstücks für alle Zeiten in beliebiger Weise zu benützen, ist inhaltlich unzulässig (Bestätigung von BayObLGZ 1986, 54).

    Dies gilt auch dann, wenn mit ihr nur ein Teil des Grundstücks belastet werden soll (BayObLGZ 1986, 54/56; Demharter GBO 24. Auf l. Anh. zu § 44 Rn. 16; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 12. Aufl. Rn. 1130).

    Hier ist nämlich die Grundstücksnutzung nicht wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall "in einzelnen Beziehungen" gestattet (Gartennutzung, Überbauung), sondern umfassender Art. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft somit nur einen Fall, in dem die Dienstbarkeit in ihrer Ausübung auf einen Teil eines Grundstücks beschränkt ist und die Dienstbarkeit die Grundstücksnutzung nur in einzelnen Beziehungen gestattet (so im Grundsatz auch Staudinger/Ring BGB 13. Aufl. § 1018 Rn. 44, der jedoch zu Unrecht annimmt, dass BayObLGZ 1986, 54 der Entscheidung des BGH NJW 1992, 1101 entgegensteht).

  • BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90

    Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs-

    Auszug aus BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 131/02
    c) Der Bundesgerichtshof hat zwar in der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung (NJW 1992, 1101), in der die Grunddienstbarkeit berechtigte, naher bezeichnete Teilflächen des dienenden Grundstücks als Garten zu nutzen oder von dem herrschenden Grundstück aus zu überbauen, Folgendes ausgeführt:.

    Hier ist nämlich die Grundstücksnutzung nicht wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall "in einzelnen Beziehungen" gestattet (Gartennutzung, Überbauung), sondern umfassender Art. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft somit nur einen Fall, in dem die Dienstbarkeit in ihrer Ausübung auf einen Teil eines Grundstücks beschränkt ist und die Dienstbarkeit die Grundstücksnutzung nur in einzelnen Beziehungen gestattet (so im Grundsatz auch Staudinger/Ring BGB 13. Aufl. § 1018 Rn. 44, der jedoch zu Unrecht annimmt, dass BayObLGZ 1986, 54 der Entscheidung des BGH NJW 1992, 1101 entgegensteht).

  • BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 55/89

    Zur Ausgestaltung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 131/02
    Eine solche Nutzung steht dabei als eine mm, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht naher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLGZ 1989, 442/444).

    b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob eine Grunddienstbarkeit, die zur Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen berechtigt, nur dann inhaltlich zulässig ist, wenn dem Eigentümer des belasteten Grundstücks eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit bleibt (vgl. dazu BayObLGZ 1989, 442/445; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 16; Schöner/Stöber Rn. 1130; Bauer/von Oefele Grundbuchordnung AT III Rn. 285).

  • OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10

    Zulässigkeit einer Benutzungsdienstbarkeit: Nutzung von Zimmern bzw.

    Eine solche Nutzung steht dabei als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLGZ 1989, 442/444; BayObLG NotBZ 2003, 198/199; OLG Celle NJW-RR 2005, 102).

    14 a) Eine Grunddienstbarkeit, die das Recht einräumt, ein Grundstück oder auch nur einen Teil desselben, "beliebig zu benutzen", wäre deshalb nicht zulässig (KG DNotZ 1992, 673; BayObLGZ 1986, 54; BayObLG NotBZ 2003, 198; OLG Celle NJW-RR 2005, 102).

    17 Die Benutzung des Grundstücks oder auch einer Teilfläche "in einzelnen Beziehungen" (vgl. § 1018 BGB) steht als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLGZ 1989, 442/444; BayObLG NotBZ 2003, 198/199).

  • OLG Köln, 06.08.2013 - 2 Wx 199/13

    Zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher auch von den von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen des OLG Celle (Beschluss vom 15.10.2004 - 4 W 190/04 - NJW-RR 2005, 102) und des BayObLG (MDR 2003, 684), in denen ausdrücklich von einer "beliebigen Nutzung" die Rede ist.
  • OLG Celle, 15.10.2004 - 4 W 190/04

    Zulässigkeit einer Dienstbarkeit zur Nutzung eines Grundstücks "nach Belieben

    Eine Dienstbarkeit zur Nutzung eines Grundstücks "nach Belieben unter Ausschluss des Eigentümers" ist auch dann inhaltlich unzulässig, wenn sie sich auf einen Teil des Grundstücks beschränkt (Anschluss an BayObLG MDR 2003, 684).

    Eine Dienstbarkeit, die wie hier das Recht einräumt, ein Grundstück "nach Belieben" zu nutzen, ist daher inhaltlich nicht zulässig (BayObLG MDR 2003, 684 = ZflR 2003, 597).

    Diese Problematik hat es aber nun in der Entscheidung BayObLG MDR 2003, 684 entschieden, sodass das dem Landgericht unterlaufene Fehlzitat unerheblich ist.

    Auf die Entscheidung BayObLG MDR 2003, 684 hatte aber schon das Landgericht ausdrücklich und insoweit unter zutreffendem Zitat (wenn auch unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung derselben Entscheidung an anderer Fundstelle, nämlich der ebenfalls im Palandt angegeben Fundstelle ZflR 2003, 597) verwiesen.

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2004 - 14 Wx 24/04

    Amtslöschung einer Grundbucheintragung: Unbestimmtheit einer

    Es ist aber nicht erkennbar, in welchen einzelnen Beziehungen dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grudndstücks ein Benutzungsrecht zustehen soll (dazu, daß die Begrenzung des Benutzungsrechts auf einen realen Grundstücksteil keine das Wesen der Benützungsdienstbarkeit ausmachende Beschränkung auf einzelne Nutzungsarten darstellt, vgl. KG, Rpfleger 1991, S. 411 f.; BayObLG, MDR 2003, S. 684 f.; Demharter, a.a.O., Anh. Zu § 44, Rdn. 16; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 1130).
  • OLG Schleswig, 16.03.2011 - 2 W 47/10

    Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    In derartigen Fällen wird auch in der neueren Rechtsprechung - in Abgrenzung zur zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes - vertreten, dass die Dienstbarkeit unzulässig sei (OLG Celle, NJW-RR 2005, S. 102 , unter Berufung auf BayObLG, MDR 2003, S. 684; vgl. aber auch BayObLG, NJW-RR 2005, S. 604 ).
  • OLG München, 16.12.2016 - 34 Wx 292/16

    Unzulässige Eintragung einer Grunddienstbarkeit mangels Angabe ihres wesentlichen

    Die Begrenzung auf einen realen Grundstücksteil stellt keine das Wesen der Benutzungsdienstbarkeit ausmachende Beschränkung auf einzelne Nutzungsarten dar (vgl. BGH FGPrax 2015, 5; BayObLG MDR 2003, 684; BayObLGZ 1986, 54; KG Rpfleger 1991, 411; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 16; Schöner/Stöber Rn. 1130).
  • OLG Hamburg, 30.09.2005 - 1 U 72/05

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Umfang von Sanierungsarbeiten bei Befugnis

    Es geht dabei nicht, wie die Verfügungsbeklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 13.02.2003 (2Z BR 131/02) meint, darum, dass hier eine zeitlich unbeschränkte beliebige Nutzung eines Grundstücksteils in Rede stünde.
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