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   BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88   

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BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88 (https://dejure.org/1989,3617)
BayObLG, Entscheidung vom 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88 (https://dejure.org/1989,3617)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Juni 1989 - RReg. 4 St 206/88 (https://dejure.org/1989,3617)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 655
  • BayObLGSt 1989, 92
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung (BGHSt 22, 201 [2031 = NJW 1968, 2153) ausgesprochen, daß dort, wo es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, der öffentliche Glaube sich auch mittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben könne, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgebend sind, und daß eine erhöhte Beweiswirkung dann angenommen werden könne, wenn kein Zweifel bestehe, daß eine solche unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche.

    Es ist anerkannt, daß nicht jede Erklärung, die sich in einer öffentlichen Urkunde findet, von deren öffentlichem Glauben umfaßt wird (BGHSt 22, 201 [203] = NJW 1968, 2153; Tröndle, in: LK, § 271 StGB Rdnr. 29 m. w. Nachw.).

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden' wenn kein Zweifel besteht, daß dies unter Berücksichtigung de, Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH 22, 201 = NJW 1968, 2153).

  • BGH, 22.10.1974 - 1 StR 295/74

    Eintrag eines später liegenden Termins für die Anmeldung zur nächsten

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Eine solche liegt dann vor, wenn die Urkunde nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern für den Verkehr nach außen bestimmt ist, und die beurkundete Tatsache öffentlichen Glauben genießt, d. h. mit voller Beweiskraft für und gegen jedermann wirkt (BGHSt 7, 94 = NJW 1955, 509; BGHSt 19, 7 [9] = NJW 1963, 1988; BGHSt 26, 9 [11] = NJW 1975, 176;

    An der Beweiskraft für und gegen jedermann' fehlt es also nicht schon deswegen, weil sich vorliegend das Beweisinteresse an der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung praktisch auf den Unternehmer, den außengebietlichen Abnehmer und die Finanzbehörde bezieht (Dreher-Tröndle, StGB, 43. Aufl., § 271 Rdnr. 8; Tröndle, in: LK, § 271 Rdnr. 23; vgl. auch BGHSt 26, 9 = NJW 1975, 176 zum Fahrzeugschein, der nur zuständigen Personen' zur Kontrolle vorzulegen ist; vgl. ferner RGSt 74, 370).

  • BGH, 05.01.1955 - 4 StR 503/54
    Auszug aus BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Eine solche liegt dann vor, wenn die Urkunde nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern für den Verkehr nach außen bestimmt ist, und die beurkundete Tatsache öffentlichen Glauben genießt, d. h. mit voller Beweiskraft für und gegen jedermann wirkt (BGHSt 7, 94 = NJW 1955, 509; BGHSt 19, 7 [9] = NJW 1963, 1988; BGHSt 26, 9 [11] = NJW 1975, 176; …
  • OLG Celle, 09.12.1986 - 1 Ss 414/86
    Auszug aus BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Sie widerspricht auch nicht der später veröffentlichten Entscheidung des OLG Celle, MDR 1987, 515, wonach die im Rahmen der amtlichen Befugnisse abgegebene schriftliche Erklärung durch einen Amtsträger, die als Beweismittel in einem konkreten zollbehördlichen Verfahren gelten soll, nicht als öffentliche Urkunde i.S.d. § 348 StGB anzusehen ist; denn die Ausfuhrbescheinigung dient, wie oben dargelegt, auch als Grundlage dafür, daß sich der außengebietliche Abnehmer die - zunächst -gezahlte Umsatzsteuer vom Verkäufer zurückerstatten läßt; sie ist also auch für die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von Bedeutung, nicht nur für die Geltendmachung von Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Finanzamt.
  • BGH, 20.11.1961 - 2 StR 119/61
    Auszug aus BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Davon abgesehen ist der von ihr angeführten Entscheidung (BGHSt 17, 66 = NJW 1962, 924); die sich auf eine Bescheinigung der Verwaltungsbehörde nach § 7 c II 3 EStG 1951 bezieht, nicht die Auffassung zu entnehmen, einer von einem Amtsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit beurkundeten Tatsache komme generell und ausnahmslos dann keine erhöhte Beweiskraftwirkung zu, wenn sie ihrer Funktion nach nur auf ein Besteuerungsverfahren beschränkt sei.
  • BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62

    Rechtsmittel des tatunbeteiligten Eigentümers einer Sache - Verstoß gegen das

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Eine solche liegt dann vor, wenn die Urkunde nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern für den Verkehr nach außen bestimmt ist, und die beurkundete Tatsache öffentlichen Glauben genießt, d. h. mit voller Beweiskraft für und gegen jedermann wirkt (BGHSt 7, 94 = NJW 1955, 509; BGHSt 19, 7 [9] = NJW 1963, 1988; BGHSt 26, 9 [11] = NJW 1975, 176; …
  • BGH, 06.10.1965 - 2 StR 560/64

    Wahl einer Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss per

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Zwar setzt die Ausstellung eines Zeugnisses über die Tatsachen regelmäßig entsprechende Feststellungen eines Amtsträgers voraus; die Notwendigkeit von Wahrnehmungen durch die Behörde als Voraussetzung der Erklärung rechtfertigt es ja im Regelfall überhaupt erst, die Urkunde als öffentliche anzusehen (BGHSt 20, 309 [314/315] = NJW 1966, 359; Senatsbeschl. v. 8.12.1986; Tröndle, in: LK, § 271 Rdnr. 35).
  • RG, 29.11.1918 - IV 719/18

    1. Sind in Preußen die amtlich bestellten Fleischbeschauer Beamte, auch wenn sie

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Das RG hat allerdings in den ähnlich gelagerten Fällen des Trichinenbeschauerstempels einen anderen Rechtsstandpunkt eingenomrnen (RGSt 53, 165; 64, 131; 74, 26 [31]; ebenso OLG Karlsruhe, Die Justiz 1967, 152).
  • RG, 01.11.1940 - 4 D 255/40

    Die von einer "Amtsperson" i. S. des § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DurchfVO. z.

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    An der Beweiskraft für und gegen jedermann' fehlt es also nicht schon deswegen, weil sich vorliegend das Beweisinteresse an der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung praktisch auf den Unternehmer, den außengebietlichen Abnehmer und die Finanzbehörde bezieht (Dreher-Tröndle, StGB, 43. Aufl., § 271 Rdnr. 8; Tröndle, in: LK, § 271 Rdnr. 23; vgl. auch BGHSt 26, 9 = NJW 1975, 176 zum Fahrzeugschein, der nur zuständigen Personen' zur Kontrolle vorzulegen ist; vgl. ferner RGSt 74, 370).
  • RG, 02.01.1934 - 1 D 950/39

    1. Zum Begriffe "geeignet, die menschliche Gesundheit zu schädigen", i. S. der §§

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Das RG hat allerdings in den ähnlich gelagerten Fällen des Trichinenbeschauerstempels einen anderen Rechtsstandpunkt eingenomrnen (RGSt 53, 165; 64, 131; 74, 26 [31]; ebenso OLG Karlsruhe, Die Justiz 1967, 152).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.2012 - 3 (4) Ss 561/11

    Mittelbare Falschbeurkundung: Beurkundung einer nicht geschehenen Tatsache bei

    Mit den Ausführungen des Landgerichts ist den Anforderungen an die Erstellung einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 271 StGB schon dann Genüge getan, wenn sich der Beurkundungsvorgang in der Aufnahme eines einfachen Stempelabdrucks auf dem Vordruck der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung erschöpft (vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz, 1967, 152; BayObLG, NJW 1990, 655; OLG Rostock, NStZ-RR 2004, 172).
  • OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15

    Strafbarkeit eigenmächtiger Anhebung von Abiturnoten durch Schulleiter

    Öffentliche Urkunden i.S.v. §§ 415, 417 ZPO und damit auch i.S.v. § 348 StGB sind solche Urkunden, die von einer Behörde innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern auch für den Verkehr nach außen bestimmt und in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind (BayObLG NJW 1990, 655 f.) und zudem öffentlichen Glauben genießen, d.h. Beweis für und gegen jedermann erbringen.

    a) Eine beurkundete Tatsache ist dann falsch, d.h. unwahr beurkundet, wenn sie überhaupt nicht oder in anderer Weise geschehen ist, das Beurkundete und die Wirklichkeit also nicht übereinstimmen (BayObLG NJW 1990, 655 f.; BayObLG NJW 1993, 2947 f.; LK-Zischang StGB 12. Aufl. § 348 Rn. 22 f.).

  • LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09

    Umfang des öffentlichen Glaubens einer Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung

    14 Eine öffentliche Urkunde liegt allerdings nur vor, wenn sie nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern für den Verkehr nach außen bestimmt ist und die beurkundete Tatsache öffentlichen Glauben genießt, d.h. mit voller Beweiskraft für und gegen jedermann wirkt (vgl. BGH NJW 1955, 509; 1963, 1988; 1975, 176; BayObLG NJW 1990, 655, 656).

    Es genügt auch, dass die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ihrem Zweck nach auf das Besteuerungsverfahren beschränkt ist (vgl. BayObLG NJW 1990, 655, 656).

    Denn anders als in dem vom BayObLG (vgl. NJW 1990, 655 ff.) entschiedenen Fall handelt es sich dabei um eine Tatsache, die der Zollbeamte aufgrund eigener Wahrnehmung bestätigt.

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann zwar nur angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH NJW 1968, 2153; BayOBLG NJW 1990, 655, 657).

    Genau dieser Erklärungsinhalt ist es, der vom öffentlichen Glauben umfasst werden soll (so ausdrücklich BayObLG NJW 1990, 655, 657).

  • OLG Naumburg, 18.10.2006 - 2 Ss 294/06

    Urkundenfälschung und Aufenthaltsrecht für Asylbewerber

    Dies setzt voraus, daß die fragliche Tatsache mit der Urkunde gegenüber jedermann bewiesen werden kann (BayObLG NJW 1990, 655).
  • BayObLG, 19.12.1991 - RReg. 2 St 175/91

    Räumungsprotokoll; Gerichtsvollzieher; Öffentliche Urkunde; Öffentlicher Glaube

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGHSt 22, 201/203; BayObLGSt 1989, 92/97 f.).
  • OLG Naumburg, 06.09.2006 - 2 Ss 246/06

    Urkundenfälschung und Aufenthaltsrecht für Asylbewerber

    Dies setzt voraus, daß die fragliche Tatsache mit der Urkunde gegenüber jedermann bewiesen werden kann (BayObLG NJW 1990, 655).
  • BayObLG, 05.07.1993 - 4St RR 37/93
    Falsch i.S. des § 348 StGB sind die behördlichen Handlungen dann beurkundet, wenn die Tatsachen, die von der erhöhten Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erfaßt werden und wie sie unter 2. beispielhaft erwähnt wurden, objektiv unrichtig bezeugt sind (BayObLGSt 1989, 92/97 = NJW 1990, 655/656).
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