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   BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01   

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BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01 (https://dejure.org/2001,3000)
BayObLG, Entscheidung vom 13.07.2001 - 1St RR 75/01 (https://dejure.org/2001,3000)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Juli 2001 - 1St RR 75/01 (https://dejure.org/2001,3000)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1; ; StGB § 185; ; StGB § 186; ; StGB § 193

  • RA Kotz

    Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber Richter eine Beleidigung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 185, § 186, § 193
    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de (Leitsatz)

    Art. 5 Abs. 1 GG; § 185 StGB; § 186 StGB; § 193 StGB
    Vorwurf der Rechtsbeugung - selbständig zu beurteilende Tatsachenbehauptung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfahrensbeteiligter; Rechtsbeugung; Gesamtzusammenhang; Besorgnis der Befangenheit; Einzelrichter

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beleidigungsdelikte, Vorwurf der Rechtsbeugung im "Kampf um das Recht"

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 40
  • BayObLGSt 2001, 92
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01
    Dabei steht bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, weshalb sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist, während Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG NJW 1994, 1779; StV 2000, 416/418).

    Ihr Schutz endet da, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass jedenfalls die bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind (BVerfG NJW 1991, 2339; 1994, 1779; vgl. Berkemann JR 1999, 177).

    Erweist sich die Äußerung dagegen als Werturteil bzw. als Meinungskundgabe, geht die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (BVerfG NJW 1994, 1779).

    Gleiches kann gelten, wenn Meinungsäußerungen mit Tatsachenbehauptungen verbunden und letztere erwiesen unwahr sind (BVerfG NJW 1994, 1779/1780).

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

    Auszug aus BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01
    Diese zunächst dem Tatrichter obliegende Einstufung unterliegt in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil der sich Äußernde durch eine unzutreffende Beurteilung möglicherweise den Schutz des ihm zustehenden Grundrechts verlieren würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1529; 1999, 2262/2263; BayObLGSt 19914, 152/153; 2000, 69/71).

    Zurücktreten muss die Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262/2263).

    c) Handelt es sich hiernach um eine Meinungsäußerung, die die vorgenannten Grenzen nicht verletzt, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262/2263).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01
    Sie ist gegeben, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stehen (BVerfGE 93, 266/294; BVerfG NJW 1994, 2413/2414).

    b) Auch die Beurteilung der Äußerung des Angeklagten im Anschluss an die mündliche Urteilsbegründung vom 21.4.1998 gegenüber Richter K. setzt zunächst voraus, dass ihr Sinn zutreffend erfasst wird (BVerfGE 93, 266/295).

  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen

    Auszug aus BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01
    Unter Umständen fallen aber auch Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG, nämlich dann, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (BverfG aaO; BGH NJW 1997, 2513/2514).

    Diese Herauslösung eines einzelnen Elements aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung ist daher unzulässig, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagt (BGH NJW 1997, 2513).

  • BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 1294/96

    Im Ergebnis verfassungsrechtlich haltbare Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund

    Auszug aus BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01
    In einem die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts betreffenden Beschluss vom 20.5.1999 (1 BvR 1294/96) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Vorwurf dahin beurteilt, dass "jedenfalls dann, wenn (er) in Zusammenhang mit einem bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteil steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet ist und damit als - wenn auch scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik dient,... dem Begriff der Rechtsbeugung nicht die Qualität einer selbständigen, allein in der Wortwahl liegenden Ehrverletzung zu (kommt), welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt".

    Fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Verwendung des Begriffs eines Verbrechens, darf dieser nicht schon ohne weiteres aus dem Rechtsbeugungsvorwurf abgeleitet werden (vgl. BVerfG Beschluss vom 20.5.1999 - 1 BvR 1294/96).

  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

    Auszug aus BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01
    Dabei steht bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, weshalb sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist, während Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG NJW 1994, 1779; StV 2000, 416/418).

    Stellen sich somit die Auslassungen des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 1.4.1998 als eine auf Tatsachenelementen beruhende, komplexe Meinungsäußerung dar, die insgesamt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfG StV 2000, 416/418), erweisen sie sich aber auch nicht als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder Formalbeleidigung:.

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01
    Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (BVerfG StV 1991, 458).

    Dabei ist auf der Seite der Meinungsfreiheit zunächst wesentlich, dass der Angeklagte seine Äußerungen nicht als unbeteiligter Dritter, sondern als Beteiligter an einem gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen gemacht hat, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Angeklagte seine Kritik auch anders hätte formulieren können (BVerfG StV 1991, 458/459).

  • BGH, 17.10.2000 - 2 ARs 251/00

    Sofortige Beschwerde gegen Ausschließung eines Verteidigers

    Auszug aus BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einer neueren Entscheidung vom 17.10.2000 (BGHR StPO § 138 a Abs. 1 Nr. 1 Tatbeteiligung 3 Verjährung) den Vorwurf, "dass Ihr Urteil... den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt und Ihr Verhalten daher ein Verbrechen gemäß §§ 336, 12 StGB ist", als beleidigende Tatsachenbehauptung beurteilt.
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01
    Von einem Angriff auf die Menschenwürde des Richters in dem Sinn, dass ihm die personale Würde abgesprochen, er als unterwertiges Wesen beschrieben werden sollte (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661/2662; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 130 Rn. 7 m.w.N.), kann im Hinblick auf die Umstände der Äußerung, ihren Inhalt und ihr Argumentationsziel nicht die Rede sein.
  • BVerfG, 24.09.1993 - 1 BvR 1491/89

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01
    Sie ist gegeben, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stehen (BVerfGE 93, 266/294; BVerfG NJW 1994, 2413/2414).
  • BayObLG, 18.01.2001 - 5St RR 378/00

    Wertungsexzess als ehrverletzendes Werturteil

  • BVerfG, 12.04.1991 - 1 BvR 1088/88

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90

    Wertungsfehler bei Einstufung einer Meinungsäußerung als Tatsachenbehauptung,

  • BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00

    Richterablehnung als Beleidigung

  • BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
  • OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17

    Beleidigung und Meinungsfreiheit

    Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.).

    Rechtsfehlerhaft war es schließlich, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Ange klagten (vgl. UA S. 135) zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen (vgl. OLG Celle Urteil vom 27. März 2015 Az. 31 Ss 9/15 Zitiert über jurisß Rdn. 41); im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als mittelbar persönlich Betroffener handelte, da er u. a. seine Tochter im Verfahren vertrat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BayObLGSt 2001, 92ff.).

  • OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16

    Zur Beleidigung wegen schriftsätzlicher Äußerungen gegenüber einem Richter im

    Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. im Einzelnen BayObLGSt 2001, 92ff.).

    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung außerdem zu beachten haben, dass Ehrbeeinträchtigungen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten müssen, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.; vgl. auch OLG München (4. Strafsenat) vom 30.07.2013, 4 StRR 148/13).

  • LG München I, 30.11.2016 - 24 Ns 235 Js 132863/15

    Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten

    Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. im Einzelnen BayObLGSt 2001, 92ff).

    wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg. StraFo 2012, 283 f.; vgl. auch OLG München (4. Strafsenat) vom 30.07.2013, 4 StRR 148/13).".

  • OLG Celle, 27.03.2015 - 31 Ss 9/15

    Fehlende Strafbarkeit der Bezeichnung eines Richters als "Lügner" oder

    Die Ausrichtung am konkreten Kontext führt dann dazu, dass die immanenten Tatsachenbehauptungen nicht herausgefiltert und selbstständig beurteilt werden dürfen (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2002, 40).

    Auf der anderen Seite muss zugunsten des Ehrenschutzes berücksichtigt werden, dass der ausdrückliche Vorwurf, als Richter in einer Entscheidungsfindung gelogen und sich durch Rechtsbeugung kriminell verhalten zu haben, einen schwere, nicht akzeptable Kränkung bedeutet (BayObLG, NStZ-RR 2002, 40).

  • OLG Naumburg, 10.11.2011 - 2 Ss 156/11

    Straftaten gegen die Ehre: Erforderliche Feststellungen hinsichtlich des

    Sie fand im Rahmen der Auseinandersetzung des Angeklagten mit der in seiner Wohnung durchgeführten und von ihm als rechtswidrig empfundenen Durchsuchung statt, womit die Sicht des Landgerichts möglich erscheint (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41 f., aber auch BGH NJW 2009, 1872, 1874 - "Korruption" als auf Wertung beruhende Beurteilung und BVerfG NJW 2008, 358, 359; Regge, § 186 Rdn. 11 - Pauschalurteil als Wertung; OLG Jena NJW 2002, 1890, 1891; Valerius, in: BeckOK-StGB, Stand: 15.08.2011, § 186 Rdn. 7.1).
  • LG München I, 16.02.2016 - 22b Ns 235 Js 132863/15

    Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik

    Nach obergerichtlicher Rechtssprechung im sogenannten "Kampf um das Recht" zulässig, auch zugespitzte, starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte zu verwenden (BVerfGE 28.7.2014, 1 BvR 482/13; BayObLG NStZ-RR 2002, 40).
  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; BVerfG NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat NJW 2003, 685, 687).

    Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung jenseits auch polemischer (polemos : Auseinandersetzung, Streit, Krieg) und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272, 283f = NJW 1991, 95, 96; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 42; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206).

    Außerdem ist anerkannt, daß "im Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter als "Berufswaffen" (vgl. BVerfGE 76, 171, 193; Müller NJW 2009, 3746, 3748) auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat StV 1997, 485, 486).

  • KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Für die rechtliche Einordnung der Äußerungen des Angeklagten kommt es zunächst darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder die Kundgabe eines Werturteils, eine Meinung, handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200 [BVerfG 16.03.1999 - 1 BvR 734/98] ; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; BayObLG NStZ-RR 2002, 40 f; KG StV 1997, 485, 486).

    Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Vorwurf der Rechtsbeugung für jeden Richter eine schwere, nicht akzeptable Kränkung bedeutet (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 42).

    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit, bei der alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ 2006, 31 [BVerfG 23.08.2005 - 1 BvR 191/04] ; BVerfGE 93, 266, 293; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41).

    Denn es ist anerkannt, dass im "Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075 [BVerfG 11.04.1991 - 2 BvR 963/90] ; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; KG StV 1997, 485, 486).

  • KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08

    Beleidigung: Bezeichnung von Richtern am Kammergericht als eine Art Hilfstruppe

    b) Für die rechtliche Einordnung der Äußerungen des Angeklagten kommt es zunächst darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder die Kundgabe eines Werturteils, eine Meinung, handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; BayObLG NStZ-RR 2002, 40 f; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; KG StV 1997, 485, 486; KG, Beschluß vom 28. März 2008 - (4) 1 Ss 207/07 (179/07) - jeweils mit weit.

    20 Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687).

    Außerdem ist anerkannt, daß "im Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG StV 1997, 485, 486).

  • OLG Oldenburg, 26.05.2011 - 1 Ss 84/11

    Üble Nachrede: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen

    Aus diesen Gründen unterliegt insbesondere auch die Frage, ob der Tatrichter eine Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung gewürdigt hat, der revisionsrichterlichen Kontrolle, weil der sich Äußernde durch eine unzutreffende Beurteilung möglicherweise grundrechtlichen Schutz verlieren könnte (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1529; OLG Frankfurt a.M., NJW 2003, 77; BayObLG, NStZ-RR 2002, 40 ff., 2501; Brandenburgisches OLG, aaO).

    Eine Formalbeleidigung, deren Kennzeichen es ist, dass sich die Kränkung bereits aus der Form der Äußerung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt ergibt (BayObLG, NStZ-RR 2002, 40 (42)), ist weder in der Verteilung von mehrseitigen Schreiben an einen größeren, unbekannten Personenkreis noch in der Übersendung von Schreiben an den Dienstvorgesetzten eines Richters zu sehen.

  • BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04

    Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als

  • OLG Brandenburg, 17.11.2016 - 53 Ss 64/16

    Beleidigung eines Justizvollzugsbediensteten: Vorwurf "fetischistischen

  • ArbG Düsseldorf, 06.04.2020 - 14 Ca 5677/19

    Unterlassungsklage Kötter gegen ver.di

  • KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09

    Beleidigung: Erstreckung der Meinungsfreiheit auf ehrverletzende Äußerungen

  • VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen in Hinsicht auf die

  • OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Prüfung der Reichweite grundgesetzlich

  • OLG Brandenburg, 28.02.2013 - 53 Ss 4/13

    Beleidigung: Grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit bei ehrverletzenden

  • KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98

    Möglichkeit der Beleidigung einzelner Angehöriger einer Personengruppe durch eine

  • AG Saarlouis, 04.12.2018 - 12 Cs 132/18

    Keine Fahrerlaubnisentziehung wegen Fahrten unter Drogeneinfluss bei

  • LG Potsdam, 05.06.2003 - 27 Ns 173/02
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