Rechtsprechung
   BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6034
BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02 (https://dejure.org/2002,6034)
BayObLG, Entscheidung vom 13.11.2002 - 3Z BR 182/02 (https://dejure.org/2002,6034)
BayObLG, Entscheidung vom 13. November 2002 - 3Z BR 182/02 (https://dejure.org/2002,6034)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,6034) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsmittelbelehrung

  • Judicialis

    FGG § 22 Abs. 2;; ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 22 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2
    Wiedereinsetzung nach unvollständiger Rechtsmittelbelehrung - Beauftragung eines Rechtsanwalts innerhalb der Beschwerdefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Aufhebung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts im Aufgabenkreis Vermögenssorge

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlender Hinweis auf die Befristung des Rechtsmittels in der Rechtsmittelbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne ausdrücklichen Antrag; Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung; Vereinsbetreuer für die Aufgabenkreise ...

Verfahrensgang

  • AG Eggenfelden - XVII 147/00
  • LG Landshut - 60 T 1919/02
  • BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 706 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Zweibrücken, 05.02.1999 - 3 W 12/99

    Antrag des Ehemanns einer Betreuten (Betroffene) auf Beibehaltung eines

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02
    bb) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzen die Ablehnung der Aufhebung sowie die Verlängerung dieser Maßnahme voraus, dass der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehaltes zu einer freien Willensbestimmung nicht imstande ist, dass die erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalts geführt hat, nach wie vor besteht und dass zur Abwendung dieser Gefahr die Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681; FamRZ 2000, 567/568; FamRZ 2000, 1327, OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171).

    Auch für den Einwilligungsvorbehalt gilt der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171/1172).

  • BayObLG, 04.05.1995 - 3Z BR 46/95

    Einwilligungsvorbehalt bei einem Geschäftsunfähigen möglich

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02
    Auf die Frage der Geschäftsunfähigkeit in diesem Bereich kommt es nicht an (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1518; FamRZ 2000, 567/568).

    Deshalb hat der Einwilligungsvorbehalt gerade im Grenzbereich zwischen Geschäftsunfähigkeit und Geschäftsfähigkeit seine Bedeutung (vgl. Jürgens § 1903 Rn. 4; BayObLG BtPrax 1994, 136; FamRZ 1995, 1518; BtPrax 2000, 123).

  • BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 358/97

    Erweiterung eines Einwilligungsvorbehalts

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen und gegen seinen willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLGZ 1995, 146/148 m. w. N.; BayObLG FamRZ 1998, 454/455; FamRZ 2000, 189; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. vor § 1896 Rn. 11).

    Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 454/455).

  • BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99

    Einwilligungsvorbehalt bei einer Betreuung

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02
    bb) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzen die Ablehnung der Aufhebung sowie die Verlängerung dieser Maßnahme voraus, dass der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehaltes zu einer freien Willensbestimmung nicht imstande ist, dass die erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalts geführt hat, nach wie vor besteht und dass zur Abwendung dieser Gefahr die Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681; FamRZ 2000, 567/568; FamRZ 2000, 1327, OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171).

    Auf die Frage der Geschäftsunfähigkeit in diesem Bereich kommt es nicht an (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1518; FamRZ 2000, 567/568).

  • BayObLG, 12.01.2000 - 3Z BR 345/99

    Einwilligungsvorbehalt bei erheblichen schuldrechtlichen Verpflichtungen

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02
    bb) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzen die Ablehnung der Aufhebung sowie die Verlängerung dieser Maßnahme voraus, dass der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehaltes zu einer freien Willensbestimmung nicht imstande ist, dass die erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalts geführt hat, nach wie vor besteht und dass zur Abwendung dieser Gefahr die Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681; FamRZ 2000, 567/568; FamRZ 2000, 1327, OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171).

    Deshalb hat der Einwilligungsvorbehalt gerade im Grenzbereich zwischen Geschäftsunfähigkeit und Geschäftsfähigkeit seine Bedeutung (vgl. Jürgens § 1903 Rn. 4; BayObLG BtPrax 1994, 136; FamRZ 1995, 1518; BtPrax 2000, 123).

  • BayObLG, 22.10.1997 - 3Z BR 84/97

    Verlängerung der Betreuung - Einholung eines Sachverständigengutachtens - Bindung

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02
    Die Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und kann dann erforderlich sein, wenn das vorliegende Gutachten an gravierenden Mängeln leidet, in unauflösbarem Widerspruch zu anderen gutachtlichen Äußerungen steht, Zweifel an der Sachkunde des Gutachters bestehen oder ein anderer Gutachter über Überlegene Diagnosemittel und Fachkenntnisse verfügen würde (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 921; Bassenge/Herbst/Roth § 15 FGG Rn. 30; Keidel/Schmidt § 15 Rn. 46).
  • BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 43/01

    Bestellung eines Vollbetreuers als Ersatz für einen Bevollmächtigten

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02
    Dieser darf allerdings das Ergebnis eines Gutachtens nicht kritiklos übernehmen, sondern ist zu einer kritischen Würdigung verpflichtet (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1402/1404).
  • BayObLG, 02.03.1995 - 3Z BR 309/94

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02
    Auch für den Einwilligungsvorbehalt gilt der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171/1172).
  • BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 150/99

    Beschwerde des Betreuten gegen die Zuweisung eines weiteren Aufgabenkreises an

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen und gegen seinen willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLGZ 1995, 146/148 m. w. N.; BayObLG FamRZ 1998, 454/455; FamRZ 2000, 189; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. vor § 1896 Rn. 11).
  • BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 236/99

    Rechtsmittelbelehrung eines Beschlusses, der Entlassung eines Betreuers gegen

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02
    bb) Es kann dahinstehen, ob der Lauf der Frist mit diesen Zustellungen begonnen hat, obwohl das Landgericht die gesetzlich vorgeschriebene (§ 69i Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 6 FGG) Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft erteilt hat, weil es nicht auf die Befristung hingewiesen hat (vgl. BGH AgrarR 1979, 313; s.a. BayObLGZ 1999, 232 f. und Keidel/Schmidt FGG 14. Aufl. § 16 Rn. 60).
  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 186/02

    Wiedereinsetzung ohne Antrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • OLG Hamm, 29.05.2000 - 15 W 158/00

    Maßgebliche Vorschriften bei Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung

  • BayObLG, 18.03.2002 - 3Z BR 22/02

    Verlängerung der Betreuerbestellung - Berücksichtigung der Wünsche des

  • OLG Celle, 03.02.1999 - 15 UF 259/98
  • OLG Naumburg, 18.11.1999 - 8 WF 300/99

    Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten

  • BayObLG, 17.03.1994 - 3Z BR 16/94

    Erhebliche Gefahr; Vermögen; Betreuter; Tatrichter; Würdigung; Tatsachen;

  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

  • BayObLG, 30.03.1995 - 3Z BR 349/94

    Erledigung in Hauptsache eines Genehmigungsverfahrens durch Beendigung der

  • BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 11/93

    Einwilligungsvorbehalt; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

  • BayObLG, 13.02.1998 - 4Z BR 13/98

    Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • BayObLG, 27.04.1995 - 3Z BR 25/95

    Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers

  • BayObLG, 03.12.2003 - 3Z BR 218/03

    Auswirkungen von besonderen Sprachkenntnissen auf die Betreuervergütung

    Im Hinblick auf das schwer überschaubare und in weiten Bevölkerungskreisen auch in seinen Grundzügen unbekannte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit hält der Senat die Versäumung der Frist zur Einlegung eines formgerechten Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für unverschuldet (vgl. dazu BayObLGZ 2001, 297 und die Senatsbeschlüsse FamRZ 2002, 1362 und 2003, 706 [Ls]; Keidel/Sternal FGG 15.Aufl. § 22 Rn.69), selbst wenn der Beschwerdeführer als Berufsbetreuer Anlass hätte, sich mit dem geltenden Betreuungsrecht, auch was die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betrifft, etwas intensiver auseinander zu setzen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht