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   BayObLG, 13.12.2021 - 204 StRR 560/21   

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https://dejure.org/2021,52634
BayObLG, 13.12.2021 - 204 StRR 560/21 (https://dejure.org/2021,52634)
BayObLG, Entscheidung vom 13.12.2021 - 204 StRR 560/21 (https://dejure.org/2021,52634)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Dezember 2021 - 204 StRR 560/21 (https://dejure.org/2021,52634)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Verletzung der Unterhaltspflicht, Urteilsgründe, Anforderungen

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 267 Abs. 1 S. 1, S. 3, Abs. 4 S. 1, § 318; StGB § 170 Abs. 1; BGB § 1606 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2, § 1610 Abs. 1
    Anforderungen an die Feststellung einer Unterhaltspflichtverletzung

  • rewis.io

    Einkommen, Schuldspruch, Berufung, Staatsanwaltschaft, Rechtsfolgenausspruch, Revision, Unterhaltspflicht, Verteidiger, Strafzumessung, Strafkammer, Generalstaatsanwaltschaft, Unterhaltsanspruch, Hauptverhandlung, Angeklagte, Revision des Angeklagten, von Amts wegen, ...

  • strafrechtsiegen.de

    Verletzung Unterhaltspflicht - Umfang tatsächlicher Feststellungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterhaltspflichtverletzung; Berechnung; Leistungsfähigkeit; Bedarf; andere Elternteil; Urteilsfeststellungen; Bezugnahme auf Aktenteile; Rechtsfolgenausspruch; Berufung; Beschränkung

  • rechtsportal.de

    Unterhaltspflichtverletzung; Berechnung; Leistungsfähigkeit; Bedarf; andere Elternteil; Urteilsfeststellungen; Bezugnahme auf Aktenteile; Rechtsfolgenausspruch; Berufung; Beschränkung

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verletzung der Unterhaltspflicht - Eigene Berechnungen, keine Bezugnahme auf Unterlagen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 18.03.2021 - 202 StRR 19/21

    Revision; Aufhebung; Zurückverweisung; Berufung; Berufungsbeschränkung;

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2021 - 204 StRR 560/21
    Dies hat das Revisionsgericht aufgrund der Sachrüge von Amts wegen zu prüfen, weil im Falle der Unwirksamkeit der Beschränkung die Berufungskammer als Tatsacheninstanz eigene Feststellungen zum Schuldspruch hätte treffen müssen (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 - 202 StRR 19/21, juris Rn. 3).

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so knapp sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen und die erstinstanzlichen Feststellungen deshalb keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 - 202 StRR 19/21, juris Rn. 4, m.w.N.).

    Fehlen - wie vorliegend - im amtsgerichtlichen Urteil mit konkreten Zahlenangaben versehene Darlegungen, die den Umfang der Unterhaltspflicht erkennen lassen, so ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 - 202 StRR 19/21, juris Rn. 6, m.w.N.).

    Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen, wobei für die Unterhaltsberechnung für Kinder Bedarfstabellen (vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - SüdL, Stand 1.1.2018, Ziff. 11 - 14) berücksichtigt werden können, die jedoch im Urteil angegeben werden müssen (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 - 202 StRR 19/21, juris Rn. 7), was nicht geschehen ist.

    Im amtsgerichtlichen Urteil sind auch die erforderlichen hinreichenden Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten unterblieben (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 - 202 StRR 19/21, juris Rn. 8).

    Anhand der Mitteilung des jeweiligen monatlichen Nettoauszahlungsbetrags für die Monate Mai bis November 2018 lässt sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Angeklagten und somit dessen Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehen, weil insbesondere Feststellungen zu möglichem weiteren Einkommen, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingten Aufwendungen und anzuerkennenden Schulden fehlen (vgl. Ziff. 10.1, 10.2, 10.4 SüdL 2018; BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 - 202 StRR 19/21, juris Rn. 8).

    Dies kann auch der andere Elternteil sein, wenn er leistungsfähig i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB ist, d.h. wenn er neben der Betreuung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) auch dessen Barbedarf ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts tragen kann (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 - 202 StRR 19/21, juris Rn. 8, m.w.N.).

    c) Da es sich bei dem Umstand, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht des Angeklagten bestand, um eine doppelrelevante Tatsache handelt, die sowohl für den Schuldspruch als auch als bestimmender Strafzumessungsgrund für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung ist, haben die dargestellten Feststellungs- und Erörterungsdefizite zur Folge, dass die Berufungen nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden konnten (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 - 202 StRR 19/21, juris Rn. 6).

  • BGH, 20.10.2021 - 6 StR 319/21

    Darstellungsmangel (unzulässige Bezugnahme auf Schriftstücke); Grundsatz der

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2021 - 204 StRR 560/21
    Soweit gebotene eigene Urteilsfeststellungen durch unzulässige Bezugnahmen ersetzt werden, fehlt es verfahrensrechtlich an einer Urteilsbegründung und sachlichrechtlich an der Möglichkeit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGH, Urteil vom 20.1.2021 - 2 StR 242/20, juris Rn. 19, m.w.N.; Urteil vom 20.10.2021 - 6 StR 319/21, juris Rn. 10).
  • BGH, 20.01.2021 - 2 StR 242/20

    Betrug (Vorsatz: Eventualvorsatz, Erörterungsmängel hinsichtlich des

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2021 - 204 StRR 560/21
    Soweit gebotene eigene Urteilsfeststellungen durch unzulässige Bezugnahmen ersetzt werden, fehlt es verfahrensrechtlich an einer Urteilsbegründung und sachlichrechtlich an der Möglichkeit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGH, Urteil vom 20.1.2021 - 2 StR 242/20, juris Rn. 19, m.w.N.; Urteil vom 20.10.2021 - 6 StR 319/21, juris Rn. 10).
  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2021 - 204 StRR 560/21
    In einem solchen Fall ist das Gesamtstrafenübel bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.2.2021 - 2 StR 294/20, juris Rn. 26, m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 20.8.2021 - 205 StRR 330/21).
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