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   BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94, 4 St RR 198/94   

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BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94, 4 St RR 198/94 (https://dejure.org/1995,5476)
BayObLG, Entscheidung vom 14.02.1995 - 4St RR 198/94, 4 St RR 198/94 (https://dejure.org/1995,5476)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Februar 1995 - 4St RR 198/94, 4 St RR 198/94 (https://dejure.org/1995,5476)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1995, 27
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.03.1981 - 3 StR 68/81

    Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch - Beachtung von

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94
    Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfaßt nach ständiger Rechtsprechung jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wobei eine nach außen erkennbare, auf die Veräußerung der Ware gerichtete Tätigkeit ebensowenig erforderlich ist wie eine tatsächliche Förderung des erstrebten Umsatzes (vgl. BGH NStZ 1981, 263 und NStZ 1982, 250 , jeweils m.w.Nachw.) Weder der Abschluß eines Vertrages noch dessen Erfüllung oder die Anbahnung bestimmter Geschäfte wird vorausgesetzt (BGHSt 29, 239, 240).

    Schon die Inbesitznahme von Betäubungsmitteln ist als Handeltreiben zu werten, wenn der Täter in der Absicht handelt, diese gewinnbringend zu veräußeren (BGH NStZ 1981, 263 und 1993, 44, 45; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rn. 162).

  • BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51

    Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94
    Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das Prozeßverhalten des Angeklagten (Leugnen oder Geständnis) nicht nur um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden darf (BGHSt 1, 105; BGH bei Dillinger MDR 1971, 545; Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 46 Rn. 206).
  • BGH, 24.07.1987 - 2 StR 349/87

    Berücksichtigung der Aufklärungsbereitschaft des Angeklagten bei der konkreten

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94
    Als taugliche Strafzumessungserwägung darf es regelmäßig nur dann angesehen werden, wenn es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld oder der Gefährlichkeit des Täters zuläßt (BGH aaO.) , zur Aufdeckung bisher unbekannter Straftaten des Täters oder anderer führt (BGH StV 1987, 487 ) , oder wenn es das Verfahren wesentlich fördert (Gribbohm § 46 Rn. 207).
  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 500/86

    Umfang der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94
    a) Grundlage der Strafzumessung sind in erster Linie die Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung wie auch der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGH NJW 1987, 2685, 2686; BayObLG NJW 1988, 3165, 3166).
  • BGH, 01.03.1990 - 4 StR 61/90

    Begründung einer Aufklärungsrüge hinsichtlich einer unterlassenen Aufklärung des

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94
    Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; BGH NStZ 1990, 334 ).
  • BGH, 14.07.1970 - 1 StR 68/70

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes, Diebstahls, schweren Diebstahls und wegen

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94
    Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das Prozeßverhalten des Angeklagten (Leugnen oder Geständnis) nicht nur um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden darf (BGHSt 1, 105; BGH bei Dillinger MDR 1971, 545; Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 46 Rn. 206).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94
    Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; BGH NStZ 1990, 334 ).
  • BayObLG, 30.12.1987 - RReg. 3 St 226/87

    Kraftfahrzeug; Unfall; Täuschung; Konkrete Gefahr; Nachahmung;

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94
    a) Grundlage der Strafzumessung sind in erster Linie die Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung wie auch der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGH NJW 1987, 2685, 2686; BayObLG NJW 1988, 3165, 3166).
  • BGH, 23.09.1992 - 3 StR 275/92

    Betäubungsmittel - Drogen - Drogenhandel - Unerlaubtes Handeltreiben

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94
    Schon die Inbesitznahme von Betäubungsmitteln ist als Handeltreiben zu werten, wenn der Täter in der Absicht handelt, diese gewinnbringend zu veräußeren (BGH NStZ 1981, 263 und 1993, 44, 45; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rn. 162).
  • BGH, 20.01.1982 - 2 StR 593/81

    Anforderungen an Abgabe von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz -

    Auszug aus BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94
    Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfaßt nach ständiger Rechtsprechung jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wobei eine nach außen erkennbare, auf die Veräußerung der Ware gerichtete Tätigkeit ebensowenig erforderlich ist wie eine tatsächliche Förderung des erstrebten Umsatzes (vgl. BGH NStZ 1981, 263 und NStZ 1982, 250 , jeweils m.w.Nachw.) Weder der Abschluß eines Vertrages noch dessen Erfüllung oder die Anbahnung bestimmter Geschäfte wird vorausgesetzt (BGHSt 29, 239, 240).
  • BGH, 15.04.1980 - 5 StR 135/80

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Eigennützige, den Umsatz des

  • BGH, 06.03.1992 - 3 StR 398/91

    Vollendung - Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Hoheitsgrenze -

  • BGH, 28.09.1994 - 3 StR 261/94

    Restvorrat - Natürliche Handlungseinheit - Einheitliches Tatgeschehen -

  • OLG München, 06.10.2009 - 4St RR 143/09

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Geringe, für sich allein zum Konsum

    Die Strafzumessung, die der Senat ohnehin nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfen kann (BayObLGSt 1995, 27/28 unter Hinweis auf BGHSt 34, 345/349 und BGH NStZ 1990, 334), deckt einen solchen nicht auf.
  • OLG München, 23.12.2009 - 4St RR 190/09

    Betäubungsmitteldelikt: Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht;

    Die Strafzumessung, die der Senat ohnehin nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfen kann (BayObLGSt 1995, 27 f. unter Hinweis auf BGHSt 34, 345, 349 und BGH NStZ 1990, 334) deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
  • OLG München, 23.01.2007 - 4St RR 3/07

    Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgen bei fehlerhafter Rechtsanwendung durch

    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BayObLGSt 1995, 27/28).
  • BayObLG, 16.07.2004 - 4St RR 70/04

    Unzulässige Überzeugungsbildung zum Wirkstoffgehalt von Betäubungsmittel bei

    Weiterhin kommt der Wirkstoffmenge wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Schwere der Tat und der Bestimmung des Schuldumfangs zu (vgl. BayObLGSt 1995, 27, 28).
  • OLG München, 26.06.2007 - 4St RR 113/07

    Umfang der Überprüfung der Strafzumessungserwägungen eines tatrichterlichen

    Das Revisionsgericht darf in die Einzelakte der Strafzumessung regelmäßig nur dann eingreifen, wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgeht, wenn seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt, oder wenn sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (BayObLGSt 1995, 27/28), was vorliegend nicht gegeben ist.
  • OLG Nürnberg, 06.05.2005 - 2 St OLG Ss 62/05

    Betäubungsmittelstrafrecht: Bewertungseinheit, Erwerb teile zum Handeltreiben,

    Der Wirkstoffmenge kommt wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Schwere der Tat und der Bestimmung des Schuldumfangs zu (vgl. BayObLGSt 1995, 27/28).
  • OLG München, 16.04.2010 - 5St RR (I) 18/10

    Verurteilung eines Angeklagten wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens

    Der Strafausspruch, den der Senat ohnehin nur eingeschränkt auf Rechtsfehler hin überprüfen kann (BayObLGSt 1995, 27, 28 unter Hinweis auf BGHSt 34, 345, 349 und BGH NStZ 1990, 334), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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