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   BayObLG, 14.06.1985 - Allg. Reg. 58/85   

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https://dejure.org/1985,8641
BayObLG, 14.06.1985 - Allg. Reg. 58/85 (https://dejure.org/1985,8641)
BayObLG, Entscheidung vom 14.06.1985 - Allg. Reg. 58/85 (https://dejure.org/1985,8641)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Juni 1985 - Allg. Reg. 58/85 (https://dejure.org/1985,8641)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Ehegatten auf einen Ausgleich der zur Hälfte der von ihm bezahlten Beträge aufrund eines gemeinsam bestehendes Darlehens; Entgegenstehen der Sondervorschriften des Zugewinnausgleichs für eine Durschsetzung des Anspruchs des Ehegatten nach § 426 BGB; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 23 b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Familiensache; Ausgleichsanspruch; Ehegatten; Bankkredit; Hausratsverteilung; Regelung; Güterrechtliche Verhältnisse

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 3 O 2947/84
  • OLG Nürnberg - 7 AR 888/85
  • OLG Nürnberg - 8 U 888/85
  • BayObLG, 14.06.1985 - Allg. Reg. 58/85

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 6
  • MDR 1985, 1035
  • FamRZ 1985, 1057
  • BayObLGZ 1985, 219
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 628/80

    Zuständigkeit - Zuständigkeit in Familiensachen - Rechtsmittelzuständigkeit

    Auszug aus BayObLG, 14.06.1985 - Allg. Reg. 58/85
    [Folgt Hinweis u. a. auf BGH, FamRZ 1980, 45 und 671 - hier: IV (480) 161 d und 164 b Ä sowie FamRZ 1981, 247]«.
  • BGH, 26.09.1979 - IV ARZ 23/79

    Anspruch auf Umzugskosten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Herausgabe

    Auszug aus BayObLG, 14.06.1985 - Allg. Reg. 58/85
    [Folgt Hinweis u. a. auf BGH, FamRZ 1980, 45 und 671 - hier: IV (480) 161 d und 164 b Ä sowie FamRZ 1981, 247]«.
  • BayObLG, 24.09.1981 - Allg. Reg. 78/81
    Auszug aus BayObLG, 14.06.1985 - Allg. Reg. 58/85
    Ein Personenkraftwagen ist nur dann Hausrat, wenn er kraft gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten ganz oder überwiegend dem ehelichen und familiären Zusammenleben dient (BayObLGZ 1981, 320 [hier: IV (480) 177 b]).
  • OLG Hamburg, 15.04.1982 - 15 UF 194/81
    Auszug aus BayObLG, 14.06.1985 - Allg. Reg. 58/85
    Dessen ungeachtet findet ein Hausratsverfahren nur statt, wenn die künftigen Rechts- und Besitzverhältnisse an Hausratsgegenständen zu regeln sind, nicht aber, wenn Ehegatten um einen Ausgleichsanspruch für ein von ihnen gemeinschaftlich aufgenommenes Darlehen zur Anschaffung von Hausrat streiten (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1982, 941).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 70/87

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten

    Es fällt nicht aus dem Rahmen der gesetzlichen Regelung, wenn ein Spruchkörper für allgemeine Zivilsachen über eine solche Gegenforderung entscheidet (ebenso BayObLG FamRZ 1985, 1057, 1059).
  • OLG Hamburg, 19.11.1987 - 2 WF 149/87
    Dieses Vorbringen, das für die Prüfung der Zuständigkeit maßgeblich ist (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 1057 mwN), rechtfertigt nicht die Annahme einer Familiensache.

    Es ist allgemein anerkannt, daß ein Streit über den Ausgleich gesamtschuldnerisch eingegangener Verpflichtungen unter Eheleuten oder geschiedenen Eheleuten grundsätzlich nicht zu den von § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG erfaßten Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht gehört (BGH FamRZ 1980, 671 = BGHF 2, 97; BayObLG FamRZ 1985, 1057; OLG Karlsruhe Justiz 1985, 101; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 621 Anm. 2 h).

    Zunächst kommt eine Bestimmung gemäß § 10 Abs. 1 HausrVO, deren noch bestehende Möglichkeit allein das Verfahren zur Familiensache nach dieser Vorschrift machen könnte, auch nach Auffassung des Senats dann nicht mehr in Betracht, wenn es nach der Tilgung der mit dem Hausrat zusammenhängenden Schulden nur noch darum geht, ob der zahlende Gesamtschuldner einen Teil des Geleisteten von dem anderen Gesamtschuldner erstattet verlangen kann (so wohl auch BayObLG FamRZ 1985, 1057).

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2002 - 16 UF 177/01

    Aufrechnung im Rahmen des Zugewinnausgleichs

    Durch die Prozessaufrechnung, welche die Gegenforderung nicht rechtshängig macht (BGHZ 57, 242), wird der Rechtsstreit nicht zu einer Nicht - Familiensache (BayObLG FamRZ 1985, 1057; ebenso OLG Stuttgart FamRZ 1979, 717 f. für den umgekehrten Fall einer Aufrechnung mit einer Familiensache im ordentlichen Zivilprozess).
  • KG, 22.05.2008 - 2 AR 26/08

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Landgericht und Familiengericht: Klage zwischen

    Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem anerkannt (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 173 [174]; BayObLG, NJW-RR 1986, 6 [7]; OLG Stuttgart, FamRZ 1979, 717 [718]; Bernreuther in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 621 Rdnr. 10).
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ARZ 34/87

    Befinden über eine fehlende Zuständigkeit eines Gerichts wegen Beurteilung des

    Gegenstand eines Verfahrens nach der Hausratsverordnung kann nach verbreiteter Auffassung nur die Zuteilung von Hausrat und Ehewohnung sein, nicht aber eine unter Hinnahme der Aufteilung isoliert geltend gemachte Ausgleichsforderung (vgl. die Nachweise im Senatsbeschl. v. 29. Januar 1986 - IVb ARZ 56/85 - FamRZ 1986, 454 = NJW 1986, 3141; ferner BayObLG - FamRZ 1985, 1057, 1058).
  • OLG Bremen, 31.01.1997 - 4 UF 84/96

    Nutzungsentschädigung für die alleinige Benutzung der Ehewohnung für die Zeit des

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