Rechtsprechung
BayObLG, 14.08.2002 - 1Z BR 88/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
BGB § 1617a Abs. 2; ; BGB § 1618 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 (a.F.); ; EGBGB Art. 224 § 3 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erteilung des Kindesnamens durch sorgeberechtigten Elternteil nach Namen des anderen Elternteils - verfassungsmäßige Regelung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Familienrecht; Sorgerecht; Kindesname; Erteilung des Kindesnamens; Verfassungskonformität einer Regelung; Namensänderungsverfahren; Namenserteilung; Volljährigkeit
Verfahrensgang
- AG München, 27.02.2002 - 722 UR III 209/01
- LG München I, 27.05.2002 - 16 T 4792/02
- BayObLG, 14.08.2002 - 1Z BR 88/02
- BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1821/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 1729
- Rpfleger 2002, 620
- BayObLGZ 2002, 269
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89
Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
Auszug aus BayObLG, 14.08.2002 - 1Z BR 88/02
Die Rückwirkung des Gesetzes auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen (sogenannte unechte Rückwirkung; BVerfGE 76, 256/348; 89, 48/66) wäre nur dann verfassungswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingreift und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Zustandes nicht übersteigt (BVerfGE 75, 280). - BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Auszug aus BayObLG, 14.08.2002 - 1Z BR 88/02
Die Rückwirkung des Gesetzes auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen (sogenannte unechte Rückwirkung; BVerfGE 76, 256/348; 89, 48/66) wäre nur dann verfassungswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingreift und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Zustandes nicht übersteigt (BVerfGE 75, 280). - BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Ausschluß vom Doppelnamen
Auszug aus BayObLG, 14.08.2002 - 1Z BR 88/02
Die Namensgebung ist wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung des Kindes; dessen Persönlichkeitsrecht umfasst nicht das Recht auf eigene Wahl des Geburtsnamens, schon gar nicht nach Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. BVerfG NJW 2002, 1256/1259).
- BayObLG, 19.02.2004 - 1Z BR 100/03
Voraussetzungen für die Erteilung des Kindesnamens durch den sorgeberechtigten …
Die Erteilung des Kindesnamens durch den sorgeberechtigten Elternteil nach dem Namen des anderen Elternteils ist nur möglich, solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Bestätigung von BayObLGZ 2002, 269).Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (§ 1626 Abs. 1 Satz 1, § 2 BGB) entfällt die elterliche Sorge und damit die Befugnis zur Namenserteilung; sie wächst auch nicht dem volljährig gewordenen Kind etwa in Gestalt eines eigenen Wahlrechts zu (BayObLGZ 2002, 269/272 m.w.N.).
- VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633
Namensänderung eines nichtehelich Geborenen nach Eintritt der Volljährigkeit
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (§ 1626 Abs. 1 Satz 1, § 2 BGB) entfällt die elterliche Sorge und damit die Befugnis zur Namenserteilung; sie wächst auch nicht dem volljährig gewordenen Kind etwa in Gestalt eines eigenen Wahlrechts zu (BayObLG vom 14.8.2002 BayObLGZ 2002, 269/272 m.w.N.).