Rechtsprechung
BayObLG, 14.09.1995 - 3Z BR 159/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
KostO § 61 Abs. 1, § 61 Abs. 3
Grundbuchgebühren bei Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft oder Übertragung seitens der Gesellschaft an einen Gesellschafter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Grundbuchgebühren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BB 1995, 2184
- DB 1995, 2261
- Rpfleger 1996, 128
- BayObLGZ 1995, 316
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 24.09.2010 - 34 Wx 2/10
Gerichtskosten: Anwendbarkeit der Vergünstigung über die bruchteilsmäßige …
Er wird deshalb kostenrechtlich so behandelt, als bringe er das Grundstück nur zu dem Bruchteil ein, zu dem er an der Gemeinschaft nicht beteiligt ist (vgl. BayObLG BB 1995, 2184). - OLG München, 13.11.2009 - 34 Wx 89/09
Grundbuchkosten: Bemessung der Geschäftsgebühr für die Grundbucheintragung bei …
Er wird deshalb kostenrechtlich so behandelt, als bringe er das Grundstück nur zu dem Bruchteil ein, zu dem er an der Gemeinschaft nicht beteiligt ist (vgl. BayObLG BB 1995, 2184). - BayObLG, 20.07.2004 - 1Z BR 54/04
Namensrecht des Kindes bei Fehlen eines gemeinsamen Ehenamens
Hat ein eheliches Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, unter Geltung der vorläufigen Familiennamensregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 einen aus dem Familiennamen des Vaters und der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen wirksam erhalten, so gilt diese Namensbestimmung nicht für weitere Kinder der Ehegatten, die nach dem Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes (1.4.1994) geboren sind oder werden (Bestätigung von BayObLGZ 1995, 316 f.).