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   BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01   

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BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01 (https://dejure.org/2003,4182)
BayObLG, Entscheidung vom 15.01.2003 - 1Z BR 55/01 (https://dejure.org/2003,4182)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Januar 2003 - 1Z BR 55/01 (https://dejure.org/2003,4182)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 3 Abs. 3; EGBGB Art. 3 Abs. 3; EGBGB Art. 3 Abs. 3; ZGB-DDR § 363 Abs. 2; ZGB-DDR § 363 Abs. 2
    Auslegung einer Erbeinsetzung bezüglich Bodenreformgrundstück

  • Judicialis

    EGBGB Art. ... 3 Abs. 3; ; EGBGB Art. 25 Abs. 1; ; EGBGB Art. 233 § 11; ; EGBGB Art. 233 § 12; ; EGBGB Art. 233 § 14; ; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1; ; RAG-DDR § 25 Abs. 2; ; RAG-DDR § 26; ; ZGB-DDR § 363 Abs. 2; ; ZGB-DDR § 364; ; ZGB-DDR § 365 Abs. 1; ; ZGB-DDR § 372; ; ZGB-DDR § 375 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbeinsetzung bezüglich in sowjetisch besetzter Zone zugeteilter Bodenreformgrundstücke - Nachlassspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zur Frage der Erbeinsetzung; Besonderheiten des Bodenreform-Eigentums im Gebiet der ehemaligen DDR; Verpflichtungen von Neubauern; Gesetzliche Zuweisung des Eigentums am Bodenreformgrundstück; Nachlassteile als selbständiges Sondervermögen; Beachtung der Nachlassspaltung ...

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 46 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 3 Abs. 3, 25 Abs. 1 EGBGB; §§ 25 Abs. 2, 26 RechtsanwendungsG/DDR; §§ 364, 365 Abs. 1, 372, 375 Abs. 3 ZGB; § 2084 BGB
    Nachlassspaltung - Auslegung eines Erbvertrags nach ZGB

Verfahrensgang

  • AG Aschaffenburg - VI 991/90
  • LG Aschaffenburg - 1 T 38/98
  • BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 484
  • FamRZ 2003, 1327
  • BayObLGZ 2003, 1
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 01.06.1994 - XII ZR 241/92

    Wirksamkeit der Übertragung von Grundstücken aus der Bodenreform

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01
    Bei den im Bereich der ehemaligen DDR liegenden Grundstücken, deren Vererbung in Frage steht, handelt es sich um Grundstücke, die im Grundbuch in Abteilung II als Grundstücke aus der Bodenreform gekennzeichnet sind durch den Eintrag: "Das Grundstück darf nicht verpachtet, veräußert oder verpfändet werden" bzw. "Das Grundstück darf nach Art. VI Ziff. 1 der Verordnung über die Bodenreform vom 6. September 1945 weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden" (vgl. BGH DtZ 1994, 347 f.; BezG Neubrandenburg DtZ 1992, 217).

    Diese Entscheidung war konstitutiv (BGH DtZ 1994, 347/348), so wie Rechtsgrundlage des Eigentumserwerbs des Neubauern nicht ein Rechtsgeschäft, sondern das von der Kreiskommission bestätigte und den Aufteilungsbeschluss enthaltende Protokoll gewesen war (Art. IV Nr. 8 BRVO; vgl. auch Art. 1 der Verordnung über die Grundbucheintragung der Ländereien, die die Bauern aufgrund der Bodenreform erhalten haben, vom 29.3.1946 der Provinz Sachsen, abgedruckt in der Dokumentensammlung VIZ 1998, 551; danach werden die Neusiedler "gesetzliche Eigentümer des Landes vom Moment der Bestätigung des Beschlusses der Gemeindebodenkommission über die Verteilung des Landes durch die Kreisbodenkommission"; Kahlke NJ 1995, 291/292).

    Wer dies war, und ob der tatsächliche Besitzer wirklich nach den Regeln der Besitzwechselverordnungen Eigentümer geworden war, ging jedoch aus dem Grundbuch nicht zuverlässig hervor, da sich Eigentumserwerb und Eigentumswechsel ("Besitzwechsel") außerhalb des Grundbuchs vollzogen und im Grundbuch vielfach nicht (deklaratorisch) verlautbart wurden (vgl. Kahlke NJ 1995, 291/292; Palandt/Bassenge Art. 233 § 11 EGBGB Rn. 2), außerdem aber auch die Besitzwechselvorschriften für die Bodenreformgrundstücke in vielen Fällen nicht beachtet und Rückführungen in den Bodenfonds unterlassen wurden (BGHZ 136, 283/288; 140, 223/231; DtZ 1994, 347/348; Staudinger/Rauscher Vorbem. zu Art. 233 §§ 11 - 16 EGBGB Rn. 12).

    Der Beseitigung dieser Unklarheiten dienen die durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz mit Wirkung vom 22.7.1992 eingefügten Vorschriften der Art. 233 55 11 - 16 EGBGB zur sachenrechtlichen Bereinigung der Bodenreform; sie sollen die Eigentumslage an den Bodenreformgrundstücken endgültig klären (BGH DtZ 1994, 347/349; MünchKomm/Eckert aaO Rn. 11).

  • BayObLG, 05.12.1995 - 1Z BR 44/95

    Grundstück im Gebiet der ehemaligen DDR als Teil eines Nachlasses

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01
    a) wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, stünde der Umstand, dass die Erbeinsetzung in einem Erbvertrag enthalten ist, ihrer Wirksamkeit hinsichtlich des durch § 25 Abs. 2 RAG-DDR erfassten Nachlassteils gemäß § 26 RAG-DDR nicht entgegen (vgl. BayObLGZ 1995, 79/88; FamRZ 1996, 765/766; Münch-Komm/Leipold, Einleitung vor § 1922 Rn. 270; Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 19b).

    Dabei richtet sich die Auslegung zur Klärung der Frage, ob die Verfügung auch für den abgespaltenen Nachlassteil gilt, nach dem für diesen maßgeblichen Erbstatut (BayObLGZ 1995, 79/89; FamRZ 1996, 765/766; OLG Köln OLGZ 1994, 334/336 f.), hier also nach dem ZGB-DDR.

    Dies setzt aber voraus, dass der Erblasser den abgespaltenen Nachlassteil zu seinem Vermögen rechnet, auch wenn er ihm keinen Wert und keine Bedeutung beimisst (wie in dem aaO entschiedenen Fall; vgl. auch BayObLG FamRZ 1996, 765/766: "Die Erblasserin wusste auch, dass Grundstücke in der ehemaligen DDR zu ihrem Vermögen gehörten, die sie allerdings für unzugänglich hielt. ...").

  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 200/97

    Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Tod des Begünstigten;

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01
    Den Verfügungsverboten und dem Verbot der Verpachtung entsprach ein Gebot zur Bewirtschaftung (BGHZ 140, 223/228).

    Die Grundstücke aus der Bodenreform waren zwar vererblich; der Übergang der Bodenreformstelle auf (jedenfalls nur) einen (von mehreren) Erben bedurfte jedoch außerdem eines behördlichen Übertragungs- oder Genehmigungsaktes (vgl. § 4 der Besitzwechselverordnungen 1975 und 1988, für die Zeit davor die Gemeinsame Rundverfügung vom 14.11.1950, abgedruckt in der Dokumentenzusammenstellung VIZ 1998, 551/553; OG NJ 1953, 498/499; im Einzelnen BGHZ 140, 223/226 ff.; BVerfG VIZ 1996, 576; Krauß AgrarR 1994, 189).

    Wer dies war, und ob der tatsächliche Besitzer wirklich nach den Regeln der Besitzwechselverordnungen Eigentümer geworden war, ging jedoch aus dem Grundbuch nicht zuverlässig hervor, da sich Eigentumserwerb und Eigentumswechsel ("Besitzwechsel") außerhalb des Grundbuchs vollzogen und im Grundbuch vielfach nicht (deklaratorisch) verlautbart wurden (vgl. Kahlke NJ 1995, 291/292; Palandt/Bassenge Art. 233 § 11 EGBGB Rn. 2), außerdem aber auch die Besitzwechselvorschriften für die Bodenreformgrundstücke in vielen Fällen nicht beachtet und Rückführungen in den Bodenfonds unterlassen wurden (BGHZ 136, 283/288; 140, 223/231; DtZ 1994, 347/348; Staudinger/Rauscher Vorbem. zu Art. 233 §§ 11 - 16 EGBGB Rn. 12).

  • KG, 18.07.1995 - 1 W 7491/93

    Testamentsauslegung bei interlokaler Nachlaßspaltung

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01
    Die Auslegungsmethode bei Anwendung des ZGB unterscheidet sich also nicht grundsätzlich von derjenigen nach dem BGB; es können auch Umstände außerhalb des Testaments herangezogen werden, und bei entsprechendem Anhaltspunkt im Testament ist auch eine ergänzende Auslegung zulässig (OLG Köln aaO S.-337; KG DtZ 1995, 417/418; MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 85; Einleitung vor § 1922 Rn. 256).

    g) Lässt sich also weder durch erläuternde noch durch ergänzende Auslegung dem Erbvertrag vom 30.3.1982 eine Verfügung bezüglich des DDR-Nachlassteils entnehmen, so greift insoweit nach § 375 Abs. 3 ZGB-DDR die gesetzliche Erbfolge - nach dem ZGB-DDR - ein (BayObLG FamRZ 1994, 723/725; KG DtZ 1995, 417/418; MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 59c).

  • BayObLG, 09.11.1993 - 1Z BR 91/92

    Nachlassspaltung bei im Gebiet der ehemaligen DDR belegenem Grundstück und

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01
    Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. näher OLG Köln aaO; BayObLG FamRZ 1994, 723/724; MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 84).

    g) Lässt sich also weder durch erläuternde noch durch ergänzende Auslegung dem Erbvertrag vom 30.3.1982 eine Verfügung bezüglich des DDR-Nachlassteils entnehmen, so greift insoweit nach § 375 Abs. 3 ZGB-DDR die gesetzliche Erbfolge - nach dem ZGB-DDR - ein (BayObLG FamRZ 1994, 723/725; KG DtZ 1995, 417/418; MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 59c).

  • BGH, 04.10.1995 - IV ZB 5/95

    Maßgebliches Recht für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01
    Bei der Auslegung dieser Norm ist auf ihr Verständnis und die Rechtspraxis in der ehemaligen DDR abzustellen (BGHZ 131, 22/28; Köster Rpfleger 1991, 97/98).

    b) Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 RAG-DDR unterstellt die Erbfolge hinsichtlich des Eigentums und anderer Rechte an in der DDR gelegenen Grundstücken deswegen der Erbfolge nach dem Recht der DDR, weil auch die Erbfolge eine Rechtsnachfolge in das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken bewirkt und auch diese Form der Rechtsnachfolge sich allein nach DDR-Recht richten sollte, um für Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an Grundstücken in der ehemaligen DDR den "untrennbaren Zusammenhang mit der ökonomischen und sozialen Entwicklung zu gewährleisten" (vgl. BGHZ 131, 22/30; Schotten/Johnen DtZ 1991, 257/260) - gerade wenn diese Rechtsnachfolge rechtliche Besonderheiten aufwies, wie im Falle der Bodenreformgrundstücke.

  • KG, 14.01.1992 - 1 W 666/91

    Erbausschlagung mit Blick auf in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlass;

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01
    Daher kann entweder ein Erbschein in Anwendung des BGB, der sich nicht auf den in der ehemaligen DDR gelegenen Nachlass im Sinne des § 25 Abs. 2 RAG-DDR erstreckt, oder ein Erbschein in Anwendung des ZGB-DDR, der sich lediglich auf den in der ehemaligen DDR gelegenen Nachlass im Sinne des § 25 Abs. 2 RAG-DDR bezieht, oder ein sogenannter Doppelerbschein beantragt und erteilt werden, der diese beiden Erbscheine vereinigt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1181/1182; KG Rpfleger 1992, 158/159; Staudinger/Schilken Vorbem. zu §§ 2353 ff. Rn. 48; MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 25 und 26; Palandt/Edenhofer § 2353 Rn. 7, § 2369 Rn. 7).
  • BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99

    Interlokalen Nachlaßspaltung

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01
    Daher kann entweder ein Erbschein in Anwendung des BGB, der sich nicht auf den in der ehemaligen DDR gelegenen Nachlass im Sinne des § 25 Abs. 2 RAG-DDR erstreckt, oder ein Erbschein in Anwendung des ZGB-DDR, der sich lediglich auf den in der ehemaligen DDR gelegenen Nachlass im Sinne des § 25 Abs. 2 RAG-DDR bezieht, oder ein sogenannter Doppelerbschein beantragt und erteilt werden, der diese beiden Erbscheine vereinigt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1181/1182; KG Rpfleger 1992, 158/159; Staudinger/Schilken Vorbem. zu §§ 2353 ff. Rn. 48; MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 25 und 26; Palandt/Edenhofer § 2353 Rn. 7, § 2369 Rn. 7).
  • OLG Köln, 20.12.1993 - 2 Wx 26/93

    Erbscheinsverfahren; Echtes FGG-Verfahren; Beschwerdeinstanz; Hilfsantrag ;

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01
    Dabei richtet sich die Auslegung zur Klärung der Frage, ob die Verfügung auch für den abgespaltenen Nachlassteil gilt, nach dem für diesen maßgeblichen Erbstatut (BayObLGZ 1995, 79/89; FamRZ 1996, 765/766; OLG Köln OLGZ 1994, 334/336 f.), hier also nach dem ZGB-DDR.
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01
    Aus dem enteigneten Grundbesitz wurde ein Bodenfonds gebildet, aus dem Grundstücke an landlose oder landarme Bauern, Landarbeiter, Flüchtlinge und Umsiedler verteilt wurden (BVerfGE 84, 90/96 f.).
  • BezG Neubrandenburg, 10.04.1992 - 3 T 21/91
  • BVerfG, 06.10.2000 - 1 BvR 1637/99

    Zum Eigentumserwerb an Bodenreformland

  • BVerfG, 17.06.1996 - 1 BvR 839/96

    Verpflichtung zur unentgeltlichen Auflassung von Grundstücken aus der Bodenreform

  • BGH, 26.03.1998 - V ZR 232/97

    Rechte des nicht zuteilungsfähigen Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform

  • BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96

    Auflassungsanspruch des Landes bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu

  • BGH, 14.02.1997 - V ZR 32/96

    Rechtsfolgen der Verjährung des Auflassungsanspruchs

  • BVerfG, 04.10.1995 - 1 BvR 1881/95

    Verpflichtung des Erben eines Eigentümers von Grundstücken aus der Bodenreform

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