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BayObLG, 15.02.1991 - RReg. 4 St 193/90 |
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Papierfundstellen
- BayObLGSt 1991, 35
Wird zitiert von ... (2)
- BayObLG, 05.08.1999 - 5St RR 136/99
Führen einer einem akademischen Grad zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnung
Diese Bezeichnung mag für den Hoheitsbereich der Vereinigten Staaten von Amerika gelten und unterliegt kraft einer allgemeinen Regel des Völkerrechts insoweit nicht einer Überprüfung durch deutsche Gerichte; ob der Angeklagte diese Bezeichnung jedoch auch im Inland führen darf, richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht (BayObLGSt 1991, 35/37).Darüber hinaus ist - da es sich bei der wiederholten Titelführung um eine einheitliche Straftat handelt (BayObLGSt 1991, 35/36), die hier schon vor der Strafbefehlsbeantragung am 31.8.1998 (Bl. 130 d. A.) begonnen hatte (vgl. Landesberufsgerichte für die Heilberufe BayObLGSt 1986, 40/43) - zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Doktorgrad in der Zeit zwischen dem 1.8.1998 und Dezember 1998 (BU S. 5: "Wirtschaftskanzlei Dr. G ") ohne die für ausländische kirchliche Grade erforderliche Genehmigung (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG ) geführt hat.
- BayObLG, 30.06.1993 - 4St RR 95/93 Eine Genehmigungspflicht nach anderen Bestimmungen ist nicht ersichtlich (vgl. auch BayObLGSt 1991, 35/37).
Sollte der Angeklagte von der Universität Manila tatsächlich keinen inländischen (philippinischen) Titel erhalten haben, sondern die deutsche Amts- und Dienstbezeichnung "Professor" so kommt eine Strafbarkeit in Betracht, weil der Angeklagte die Voraussetzungen zur Führung einer deutschen Professorenbezeichnung nicht besitzen dürfte (vgl. BayObLGSt 1991, 35/38).