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   BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01   

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https://dejure.org/2002,2641
BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01 (https://dejure.org/2002,2641)
BayObLG, Entscheidung vom 15.02.2002 - 1St RR 173/01 (https://dejure.org/2002,2641)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Februar 2002 - 1St RR 173/01 (https://dejure.org/2002,2641)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StGB § 185; ; StGB § 193; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ehrverletzung bei politischen Auseinandersetzung - gebotene Abwägung bei nationalsozialistischem Gedankengut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bayern.de (Leitsatz)

    § 185 StGB; § 193 StGB; Art. 1 GG; Art. 5 GG
    Ehrverletzung im Rahmen einer öffentlichen politischen Auseinandersetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ehrverletzung Dritter in der politischen Auseinandersetzung; Berücksichtigung gesetzgeberischer Anliegen bei sich widerstreitenden Grundrechtspositionen; "Zigeunerjude" als ehrverletzende Äußerung; Objektive Bewertung des Erklärungsinhalts bei Meinungsäußerungen; ...

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    "Zigeunerjude"-Urteil aufgehoben

  • wno.org (Kurzinformation)

    "Zigeunerjude"-Freispruch aufgehoben

Besprechungen u.ä.

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wahlkampf-Fall

    Art. 1 Abs. 1 GG; § 193 StGB; Art. 5 Abs. 1 und 2 GG; § 185 StGB
    Beleidigung; politischer Meinungskampf; Wahrnehmung berechtigter Interessen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 210
  • afp 2002, 221
  • JR 2003, 33
  • BayObLGSt 2002, 24
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

    Auszug aus BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01
    Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gegenschlags ist es einem Betroffenen dann auch nicht verwehrt, sogar starke Worte zu gebrauchen, die auch dem "Gegner unangenehm ins Ohr klingen können" (BGH aaO; BVerfGE 12, 113/132; BayObLG NStZ 1983, 265/266), wobei die Verknüpfung von Anlass und Reaktion nicht nur auf gegenseitige Angriffe und Beleidigungen beschränkt ist (BVerfGE 24, 278/286; BayObLG aaO).

    Es beinhaltet zwar, dass in adäquater, wenngleich unter Umständen polemischer und scharfer Weise auf vorangegangene Angriffe scharf reagiert werden darf (BverfGE 24, 278/286 sowie Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 193 Rn. 24 m. w. N.).

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

    Auszug aus BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01
    Richtig hat es auch gesehen, dass dieses Grundrecht dann zurücktreten muss, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262/2263).

    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz erfordert, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262/2263).

  • BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90

    Wertungsfehler bei Einstufung einer Meinungsäußerung als Tatsachenbehauptung,

    Auszug aus BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01
    Das Recht zum Gegenschlag schützt aber nicht beleidigende Äußerungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu ihrem Anlass stehen und eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung haben (BVerfG NJW 1991, 1529 sowie Tröndle/Fischer aaO Rn. 24 a.E.).
  • BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20

    Mindestfeststellungen bei Verurteilung nach §§ 185, 186 StGB wegen in

    Ein Angriff gegen die Menschenwürde liegt allerdings erst dann vor, wenn dieser gegen den unverzichtbaren und unableitbaren Persönlichkeitskern des anderen, gegen dessen Menschsein als solches gerichtet ist und ihm den Wert abspricht (BGH NStZ 1981, 258; BayObLGSt 2002, 24, 30 und 2004, 46, 50).
  • OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19

    Beleidigung im Internet

    Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht derjenige, der einen anderen rechtswidrig in dessen Ehre angreift, indem er vorsätzlich dem anderen durch eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Aspekte seine Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit attestiert (vgl. SenE v. 20.01.2012 - III- 1RVs 6/12; SenE v. 30.09.2003 - Ss 405/03 - BayObLG NStZ-RR 2002, 210 [211]; KG NJW 2003, 685 [686]; Fischer, a.a.O., § 185 Rdnr. 5 f.; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, a.a.O., § 185 Rdnr. 2, jeweils m. w. Nachw.).

    Eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschwürde, Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, erfordert indes eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. Senat in ständiger Rechtsprechung: SenE v. 02.06.2017 - III- 1RVs 110/17; SenE v. v. 13.12.2017 - III- 1RVs 296/17; SenE v. 27.07.2018 - III- 1 RVs 150/18; vgl. auch BayObLG [15.02.02] NStZ-RR 2002, 210 [212]).

    Soweit die Kammer die Auffassung vertritt, dass der Geschädigte mit seiner Meinungskundgabe im genannten Artikel öffentlich einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf geleistet habe, weswegen er habe damit rechnen können, dass sich die Leser seines Beitrags mit seiner Person befassen, weswegen er "weniger schutzbedürftig" sei als derjenige, der seine Meinungskundgabe aus der Öffentlichkeit fernhalte, mag dies zwar im Ansatz zutreffen; die Ausführungen lassen jedoch außer Acht bzw. beleuchten nicht hinreichend den Umstand, dass der Anlass-Artikel des Geschädigten - im Gegensatz zu den verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Angeklagten - in Wortwahl und Ausdruck äußerst moderat und sachlich gefasst ist; es ist nicht ersichtlich, dass der Artikel die Äußerungen des Angeklagten in ihrer konkreten Form etwa unter dem Gesichtspunkt des "Rechts zum Gegenschlag" (vgl. dazu BayObLG [15.02.02] NStZ-RR 2002, 210 [212]; BayObLG [14.04.04] NStZ 2005, 215 [216]) provoziert haben könnte.

  • BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04

    Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als

    Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe von Miss-, Gering- oder Nichtachtung (BGHSt 1, 288/289; 36, 145/148; BayObLGSt 2002, 24/25).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266/295; BayObLGSt 2002, 24/26).

    Dasselbe gilt, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit verliert, sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu berufen (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; BayObLGSt 1994, 152/153; 2002, 24/26).

    Vom objektiven Sinngehalt abweichende Erklärungen, Absichten und Vorstellungen des Angeklagten können insoweit nur Bedeutung erlangen, als sie in der Äußerung oder deren Kontext Ausdruck gefunden haben (vgl. BayObLGSt 1994, 121/122 f.; 2002, 24/26 f.).

    Ein Angriff gegen die Menschenwürde liegt erst dann vor, wenn dieser gegen den unverzichtbaren und unableitbaren Persönlichkeitskern des anderen, gegen dessen Menschsein als solches gerichtet ist und ihm den Wert abspricht (BGH NStZ 1981, 258; BayObLGSt 2002, 24/30; aktuell zusammenfassend zum Begriff "Menschenwürde" in der Rechtsprechung des BVerfG Meyer-Ladewig NJW 2004, 981/982).

    Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfGE 82, 272/283 f; BayObLGSt 2002, 24/31; vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 164/165).

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der Vergangenheit wiederholt die Annahme von Schmähkritik durch die Tatrichter beanstandet, weil die nach Auffassung des BVerfG vorzunehmende enge Auslegung nicht beachtet wurde (BayObLGSt 2000, 69 und BayObLG NStZ-RR 2002, 40: ein Richter wurde wegen bestimmter Entscheidungen der Rechtsbeugung bezichtigt; BayObLG Beschluss vom 18.12.2001 - 1St RR 134/01: ein konkretes polizeiliches Einschreiten wurde als rechtsextrem und ausländerfeindlich beschrieben; BayObLGSt 2002, 24: zur Verwendung des Wortes "Zigeunerjude").

    Unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gegenschlags ist es dem Angeklagten nicht verwehrt gewesen, sogar starke Worte zu gebrauchen, die dem Polizeibeamten "unangenehm ins Ohr klingen können" (RGZ 140, 393/398; vgl. auch BGH aaO; BVerfGE 12, 113/132; BayObLG NStZ 1983, 265/266; BayObLGSt 2002, 24/32; OLG Köln NJW 1977, 398; LK/Herdegen StGB 10. Aufl. § 193 Rn. 7, 25).

  • BayObLG, 20.10.2004 - 1St RR 153/04

    Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer

    Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfG NZV 1994, 486; NJW 1995, 3303/3305; BGHSt 3, 346/347; 16, 49/52 ff.; 19, 235/237; BayObLGSt 2002, 24/26).
  • LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12

    Markus Beisicht

    Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (BayObLG, NStZ-RR 2002, 210, 211).

    Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gegenschlags ist es einem Betroffenen dann auch nicht verwehrt, sogar starke Worte zu gebrauchen, die auch dem "Gegner unangenehm ins Ohr klingen können" (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213), wobei die Verknüpfung von Anlass und Reaktion nicht nur auf gegenseitige Angriffe und Beleidigungen beschränkt ist (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213).

    Herabsetzende Äußerungen sind danach im Rahmen einer öffentlichen, der allgemeinen Meinungsbildung dienenden Auseinandersetzung dann gerechtfertigt, wenn sie gemessen an den von der Gegenseite geäußerten Auffassungen oder ihrem Verhalten nicht unverhältnismäßig erscheinen und noch als adäquate Reaktion auf den vorangegangenen Vorgang verstanden werden können (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213).

    Das Recht zum Gegenschlag bedeutet deshalb nicht, dass beleidigende Äußerungen ohne weiteres mit ebensolchen vergolten werden dürfen (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213).

    Es beinhaltet zwar, dass in adäquater, wenngleich unter Umständen polemischer und scharfer Weise auf vorangegangene Angriffe scharf reagiert werden darf (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213).

    Das Recht zum Gegenschlag schützt aber nicht beleidigende Äußerungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu ihrem Anlass stehen und eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung haben (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213).

  • BayObLG, 15.08.2023 - 204 StRR 292/23

    Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei Beleidigungen

    Hiermit übereinstimmend geht auch das Bayerische Oberste Landesgericht davon aus, dass die Bezeichnung einer Partei als "Schwuchtelpartei" eine plakative, ehrverletzende Bezeichnung darstellt (vgl. BayObLG, Urteil vom 15.02.2002 - 1St RR 173/01 -, BayObLGSt 2002, 24 = NStZ-RR 2002, 210, juris Rn. 16).
  • OLG Bamberg, 11.06.2008 - 3 Ss 64/08

    Beleidigungstatbestand: Titulierung eines Polizeibeamten als "komischer

    Denn ein Angriff gegen die Menschenwürde liegt erst dann vor, wenn dieser gegen den unverzichtbaren und unableitbaren Persönlichkeitskern des anderen, gegen dessen Menschsein als solches gerichtet ist und ihm den Wert abspricht (BGH NStZ 1981, 258; BayObLGSt 2002, 24/30; 2004, 46/50).

    Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik gerade in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfGE 82, 272/283 f.; BayObLGSt 2002, 24/31; 2004, 46/50 f.).

  • OLG Hamm, 29.11.2022 - 5 RVs 99/22

    Drohung mit einem empfindlichen Übel; üble Nachrede; Tätigkeit im Gemeinderat;

    Ist eine Äußerung mehrdeutig, darf der Tatrichter nur dann von einer zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, wenn er alle anderen, nicht strafbaren Auslegungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat (Valerius, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 185 StGB Rn. 31 unter Hinweis auf BVerfGE 93, 266 (295 f.); NJW 2003, 660 (661); 2006, 207 (209); 2014, 3357 (3358); BayObLG NStZ-RR 2002, 210 (211); OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 27662 Rn. 6 ff.).
  • OLG Celle, 18.02.2003 - 22 Ss 101/02

    Ehrverletzungscharakter des Gesamtzusammenhangs, in den die Bezeichnung eines

    Insoweit ist in der strafrechtlichen Rechtsprechung (BGHSt 8, 325, 326; BayObLGSt 2002, 24, 28) wie in der verfassungsrechtlichen (BVerfG, NStZ 2001, 26, 28) anerkannt, daß die Bezeichnung eines anderen als Juden noch keine Herabsetzung enthält.
  • OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Polemische und überzogene Äußerungen im Rahmen

    Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe von Miss-, Gering- oder Nichtachtung (BGHSt 1, 288/289; 36, 145/148; BayObLGSt 2002, 24/25; BayObLGSt 2004, 46/48).

    Bei der Auslegung der festgestellten Bekundungen ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter bei der Berücksichtigung der konkreten Situation bzw. aller Begleitumstände versteht (BVerfG NJW 1995, 3303/3305; BGHSt 3, 346/347; 16, 49/52 ff. 19, 235/237; BayObLGSt 2002, 24/26; BayObLGSt 2004, 46/48).

  • OLG Nürnberg, 14.10.2009 - 1 St OLG Ss 41/09

    Beleidigung: Bezeichnung eines Polizisten als "Ausländerhasser" im Zusammenhang

  • OLG Dresden, 10.12.2021 - 4 W 876/21

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen; Recht auf Gegenschlag kein Recht zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2009 - 19 B 1530/09

    Verhängung von Schulordnungsmaßnahmen wegen des Ausspruchs eines Schülers "Halt's

  • OLG München, 11.02.2022 - 5 U 4892/21

    Verletzung rechtlichen Gehörs, Verkehrswesentliche Eigenschaft, Sittenwidrige

  • OLG Jena, 03.08.2007 - 1 Ss 11/07

    Beleidigung

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