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   BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96   

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https://dejure.org/1996,4233
BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96 (https://dejure.org/1996,4233)
BayObLG, Entscheidung vom 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96 (https://dejure.org/1996,4233)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Juli 1996 - 1 ObOWi 427/96 (https://dejure.org/1996,4233)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 77b, § 79 Abs. 3 Satz 1; StPO § 345 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 247
  • NZV 1997, 244
  • BayObLGSt 1996, 101
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.02.1959 - 1 StR 644/58

    Beginn der Frist zur Begründung der Revision bei Zustellung eines das Urteil

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Werden die Gründe eines der Revision unterliegenden Urteils durch einen zulässigen Berichtigungsbeschluß ergänzt, so wird die Frist zur Begründung der Revision erst durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses in Lauf gesetzt (BGHSt 12, 374 ).

    Ebenso wie bei der Berichtigung der Urteilsgründe der Beschwerdeführer - sofern es sich nicht um einen unmaßgeblichen Nebenpunkt handelt - erst durch das vollständige Urteil in der vom erkennenden Gericht gewollten Fassung in den Stand gesetzt wird, zu dem Urteil eine Rechtfertigung abzugeben (BGHSt 12, 374, 375), kann der Staatsanwaltschaft nicht schon nach Zustellung der bloßen Urteilsformel, sondern erst nach Kenntnis des ergänzten und damit vollständigen Urteils zugemutet werden, eine Rechtsbeschwerdebegründung abzugeben (ebenso OLG Celle NdsRpfl 1990, 257).

  • BayObLG, 08.05.1996 - 1 ObOWi 140/96
    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    »Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen und hat sie auch zuvor keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt, beginnt für sie die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erst mit der Zustellung des nach § 77 b Abs. 2, 2. Alternative OWiG ergänzten Urteils (Ergänzung zu BayObLG Beschluß vom 8.5.1996 1 ObOWi 140/96).«.

    Allerdings ist die Zustellung des Urteils hier bereits durch die Zustellung der Urteilsformel am 22.2.1996 bewirkt worden mit der Folge, daß die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann (§ 79 Abs. 4 OWiG ; BayObLG vom 8.5.1996 - 1 ObOWi 140/96).

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Im Hinblick auf die durch den Verordnungsgeber erfolgte Vorbewertung, derzufolge der festgestellte Verstoß das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert (vgl. BGHSt 38, 125, 134; 231, 235), sind vorliegend keine Besonderheiten ersichtlich, die zu einer anderen Bewertung führen könnten.
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Hierfür hat der Tatrichter eine auf Tatsachen gestützte eingehende Begründung zu geben (BGHSt 38, 231, 237).
  • BGH, 08.01.1982 - 2 StR 751/80

    Ordnungswidrigkeiten - Rechtsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Fristversäumung -

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Wird gegen die Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung gewährt, beginnt die Begründungsfrist erst mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses (BGHSt 30, 335 ; BayObLGSt 1971, 188, 189).
  • BayObLG, 06.02.1986 - RReg. 1 St 377/85

    Beginn der Frist für die Revisionsbegründung

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Gleiches gilt für die Zustellung eines Aufhebungsbeschlusses nach § 346 Abs. 2 StPO (BayObLG vom 6.2.1986 RReg. 1 St 377/85, mitgeteilt von Bär DAR 1987, 316 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner Rn. 6 m.w.N.).
  • BayObLG, 04.11.1971 - RReg. 7 St 215/71
    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Wird gegen die Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung gewährt, beginnt die Begründungsfrist erst mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses (BGHSt 30, 335 ; BayObLGSt 1971, 188, 189).
  • BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94
    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kann von der Anwendung der Bußgeldkatalog-Verordnung nur in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, daß die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist, wie dies etwa in Fällen mit denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert oder bei möglichen Ausnahmeumständen persönlicher Art der Fall sein kann (BayObLGSt 1994, 56).
  • BayObLG, 11.07.1973 - RReg. 1 St 581/73
    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Die vom Amtsgericht erwähnte Entscheidung des Senats vom 11.7.1973 (BayObLGSt 1973, 129) betraf eine andere Rechtslage.
  • BayObLG, 19.11.1981 - 2 ObOWi 413/81

    Wenden; Kraftfahrtstraße; Parkplatz; Fahrtrichtung; Fahrzeug

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Das wesentliche Merkmal des Wendens, nämlich das vorübergehende Querfahren, und die hieraus erwachsende besondere Gefahr für den Schnellverkehr (BayObLGSt 1981, 178, 179), ist auch bei dieser Verkehrslage gegeben.
  • BGH, 01.09.1998 - 1 StR 283/98

    Beginn der Frist für die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im

    Bringt er nachträglich die Urteilsgründe zu den Akten, so setzt die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Lauf (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BayObLGSt 1996, 101 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2002 - 1 Ws (OWi) 296/02

    Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz ; Ingangsetzen der Frist zur

    In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass im Falle einer notwendigen Urteilsergänzung nach § 267 Abs. 4 S. 3 StPO (Düsseldorf JMBlNW 1982, 139 ff.) oder nach § 77b Abs. 2 OWiG (BayObLG NStZ-RR 1997, 247) erst die Zustellung des ergänzten Urteils die Begründungsfrist in Lauf setzt.
  • BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98

    Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Nicht-Teilnahme der

    Der Staatsanwaltschaft ist (ebensowenig wie einem Betroffenen in Fällen des seit dem 1.3.1998 geltenden § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG ) nicht zuzumuten, schon nach Zustellung der bloßen Urteilsformel eine Begründung abzugeben, die durch die anschließende Zustellung einer begründeten Entscheidung gegenstandslos wird (vgl. BayObLGSt 1996, 101/102).
  • OLG Bamberg, 29.01.2009 - 3 Ss OWi 90/09

    Ergänzung der Urteilsgründe im Falle eines nicht abgekürzten Urteils

    Soweit aber der Tatrichter in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens von der Möglichkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO, § 77 b Abs. 1 OWiG - wie hier - keinen Gebrauch macht, sondern ein Urteil mit (vollständigen) Gründen aus den internen Gerichtsbereich hinaus gibt, ist - unbeschadet der Möglichkeit einer Ergänzung im Wege der Urteilsberichtigung (vgl. zum Beginn der Rechtsmittelbegründungsfrist in diesem Fall BayObLG NStZ-RR 1997, 247 und NStZ-RR 1999, 140 m.w.N.) - für eine Urteilsergänzung aufgrund des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO, § 77 b Abs. 2 OWiG kein Raum.
  • OLG Frankfurt, 10.03.2006 - 2 Ss OWi 86/06

    Ordnungswidrigkeitenrecht: Absehen von Fahrverbot - Ausnahme vom Regelfall

    Erforderlich ist ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert (OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 17.04.2000, 2 Ws (B) 190/00; BayObLG NZV 1997, 244).
  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 2 Ss OWi 642/01

    ausreichende Feststellungen, wirksame Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid

    Entgegen der Auffassung des Verteidigers im anwaltlichen Schriftsatz vom 25. September 2001 hat für die Staatsanwaltschaft Hagen die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erst mit der Zustellung des nach § 77 b Abs. 2 Alt. 2 OWiG ergänzten Urteils am 13. Februar 2001 begonnen (vgl. BGH VRS 95, 413; BayObLG NStZ-RR 1997, 247 in Ergänzung zu NStZ-RR 1997, 48; KK-Senge, OWiG, 2. Aufl., § 77 b Rdnr. 16; a. A. Göhler, OWiG, 12. Aufl., Rdnr. 3 zu § 77 b, der die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bereits mit Zustellung des Urteils, das keine Gründe enthält, in Gang setzen will).
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